§ 56
Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich
- bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß
Anhang III Nummer 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Richtlinie zulässige Spiegel
oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht
müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen;
- bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandenen gemäß
Anhang III Nummer 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Richtlinie zulässige Spiegel
oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht
müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen;
- bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen,
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die
den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich
des Fahrgestells entsprechen, und Fahrzeugen mit
besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II
Buchstabe A Nummer 5.7 und 5.8 der Richtlinie
2007/46/EG mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2000 bis
zum 25. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gekommen
sind, Spiegel oder andere Einrichtungen
für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge
als vorgeschrieben bezeichnet sind; diese
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht
müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift oder im
Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen
entsprechen;
- bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen,
- bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG
Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.
(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Absatz 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.