1 |
Zweck und Anwendungsbereich |
1.1 |
Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen. |
1.2 |
Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden. |
2 |
Untersuchungsstellen |
|
An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt: |
2.1 |
Prüfstellen |
2.1.1 |
Prüfstellen allgemein |
|
An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU, AUK und GWP von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden. |
2.1.2 |
Prüfstellen von Technischen Prüfstellen |
2.1.2.1 |
Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen. |
2.2 |
Prüfstützpunkte |
|
An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. |
2.3 |
Prüfplätze |
|
Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul ≤ 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden. |
2.4 |
Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP |
|
SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden. |
3 |
Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte |
3.1 |
Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage. |
3.2 |
Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden gesetzlichen Vorschriften und Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Untersuchungsstelle unzulässig. Die in Anhang III einschließlich Tabelle 1 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66) genannten Mindestanforderungen an die Einrichtungen und Geräte für die Technische Überwachung sind ab dem 20. Mai 2023 einzuhalten. Der Kalibrierstatus der eingesetzten Mess-/Prüfgeräte ist anhand eines Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster der Deutschen Akkreditierungsstelle entspricht, zu beurteilen. Die Inspektionsstelle oder das akkreditierte Kalibrierlaboratorium ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das amtliche Muster bei Kalibrierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu nutzen. Das amtliche Muster des Kalibrierscheins wird auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle zum Download bereitgestellt. |
3.3 |
Die Messgeräte nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können. |
3.4 |
Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind, sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht. |
3.5 |
Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird. |
4 |
Abweichungen |
4.1 |
An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/ Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden. |
4.2 |
Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden. |
5 |
Schlussbestimmungen |
|
Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden. |
| 1
| 2
| 3
| 4
| 5
| 6
| 7
|
Untersuchungs- stellen/ Anforderungen
| Prüfstellen
| Prüfstützpunkte
| Prüfplätze
| Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von
|
SP
| AU
| AUK
| GWP
|
| Lage und Größe müssen ordnungsgemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten.
| Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen.
| Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein.
| Mindestgröße ergibt sich aus 2.
| Mindestgröße ergibt sich aus 2.
| Mindestgröße ergibt sich aus 2.
| Mindestgröße ergibt sich aus 2.
|
2.
| Bauliche Anforderungen
|
| Prüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge und Höhe wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt.
| Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse).
| –
| Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann.
| Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Anerkennung (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse).
| Geeigneter und geschlossener Prüfraum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann.
| Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse).
|
3.
| Grube, Hebebühnen oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungs- möglichkeit sowie mit Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren
|
| X
| X
Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden.
| X Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder oder Fahrzeuge mit Vmax./zul. ≤ 40 km/h untersucht werden.
| X
| –
| –
| X Jedoch ohne Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren.
|
4.
| Ortsfester Bremsprüfstand
|
| X
| X1)
| X1)
| X1)
| –
| –
| –
|
5.
| Schreibendes Bremsmess- gerät
|
| X2)
| X2)
| X2)
| X2)
| –
| –
| –
|
6.
| Prüfgerät zur Funktions- prüfung von Druckluft- bremsanlagen
|
| X3)
| X3)
| X3)
| X3)
| –
| –
| –
|
7.
| Druckluft- beschaffungs- anlage ausreichender Größe und Leistung
|
| –
| –
| –
| X
| –
| –
| –
|
8.
| Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für Hydraulik- bremsanlagen
|
| –
| –
| –
| X4)
| –
| –
| –
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9.1
| zur Prüfung einzelner Brems- aggregate und Bremsventile
|
| –
| –
| –
| X5)
| –
| –
| –
|
9.2
| zur Prüfung des Luftpressers
|
| –
| –
| –
| X5)
| –
| –
| –
|
10.
| Bandmaß oder anderes Längenmess- mittel (≥ 20 m), Zeitmesser
|
| X
| X
| X
| Nur Zeitmesser
| –
| –
| –
|
11.
| Scheinwerfer- einstell- prüfgerät und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs
|
| X
| X
| X6)
| –
| –
| –
| –
|
12.
| Prüfgerät für die elektrischen Verbindungs- einrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger
|
| X
| X
| X
| –
| –
| –
| –
|
13.
| Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhänger- kupplung, Zugsattel- zapfen, Sattel- kupplungen, Kupplungs- kugeln
|
| X7) X7) X7) X
| X7) X7) X7) X
| X7) X7) X7) X
| X7) X7) X7) X
| –
| –
| –
|
14.
| Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG
|
| X8)
| X8)
| X8)
| X8)
| –
| –
| –
|
15.
| Prüfgerät zur Funktions- prüfung von Geschwin- digkeits- begrenzern
|
| X9)
| X9)
| X9)
| –
| –
| –
| –
|
16.
| Ausstattung mit Spezial- werkzeugen nach Art der zu erledigenden Montage- arbeiten
|
| –
| –
| –
| X
| –
| –
| –
|
17.
| Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors
|
| X
| X
| X
| –
| X
| X
| –
|
18.
| Geräte zur Prüfung von Schließ- winkeln, Zünd- zeitpunkt und Motor- drehzahl
|
| X10)
| X10)
| X10)
| –
| X10)
| X11)
| –
|
19.
| CO-Abgas- messgerät oder Abgas- messgerät für Fremdzün- dungsmotoren
|
| X10)
| X10)
| X10)
| –
| X10)
| X
| –
|
20.
| Abgas- messgerät für Fremdzün- dungsmotoren
|
| X
| X
| X12)
| –
| X13)
| –
| –
|
21.
| Abgasmess- gerät für Kompres- sions- zündungs- motoren
|
| X
| X
| X12)
| –
| X14)
| X15)
| –
|
22.
| Prüf- und Diagnose- gerät zur Prüfung von OBD-Kfz
|
| X
| X
| X12)
| –
| X
| –
| –
|
23.
| Messgerät für Geräusch- messung
|
| X
| X
| X
| –
| –
| –
| –
|
24.
| Prüfmittel für die Gasanlagen- prüfung: Lecksuch- spray für die zu prüfenden Betriebsgase (LPG, CNG) zum Auffinden von Gasundichtig- keiten
|
| X16)
| X16)
| X16)
| –
| –
| –
| X
|
25.
| Einrichtungen für die Systemdaten- prüfung und/oder Prüfungen über die elektronische Fahrzeug- schnittstelle
|
| X
| X
| X
| X17)
| –
| –
| –
|
26.
| Fußkraft- messgerät (Brems- anlagen)
|
| X19)
| X18)
| X18)
| X18)
| –
| –
| –
|