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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
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§ 21
Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen

Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen

  1. zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
  2. zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
  3. zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.