(1) Ziel dieser AMR ist es zu erläutern und festzulegen, wie der Begriff "angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens" zu definieren ist.
(2) Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmgeräten entstehen können, verhindert oder frühzeitig erkannt werden. Hierzu hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung schriftlich anzubieten (§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV) [1].