GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > AMR Nummer 14.1: Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

1. Zielsetzung

(1) Ziel dieser AMR ist es zu erläutern und festzulegen, wie der Begriff "angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens" zu definieren ist.

(2) Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmgeräten entstehen können, verhindert oder frühzeitig erkannt werden. Hierzu hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung schriftlich anzubieten (§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV) [1].