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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > AMR Nummer 6.2: Biomonitoring
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5. Qualitätssicherung der Analyseergebnisse

5.1 Qualitätssicherung

(1) Arbeitsmedizinisch-toxikologische Analysen in biologischem Material (Biomonitoring) müssen dem Stand der Technik und den Qualitätskriterien der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Analytik entsprechen. Probengewinnung, Analyse und Bewertung erfolgen in Ausübung der ärztlichen Heilkunde und unterliegen somit der ärztlichen Qualitätssicherung nach § 5 der (Muster)Berufsordnung für Ärzte – MBO-Ä 1997 in der Fassung aus dem Jahr 2011; [1].

(2) Für die Durchführung der Analytik gelten die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Laboratorien. Wenn der Arzt oder die Ärztin im Rahmen des Biomonitorings analytische Leistungen in Anspruch nimmt, hat er oder sie sich davon zu überzeugen, dass das von ihm oder ihr beauftragte Laboratorium über die entsprechende Fachkunde und apparative Ausstattung verfügt und Methoden zur Qualitätssicherung nach dem Stand der Technik einsetzt. Er oder sie kann davon ausgehen, dass die von einem externen Laboratorium ermittelten Ergebnisse valide sind, wenn dieses Laboratorium ein gültiges Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Ringversuchen zum Beispiel der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. nachweisen kann.

5.2 Zusammenarbeit zwischen dem Arzt oder der Ärztin nach § 7 ArbMedVV und dem Laboratorium

Hinsichtlich Probengewinnung, Lagerung und Transport der Proben sind durch den Arzt oder die Ärztin die Vorgaben des in Anspruch genommenen Laboratoriums zu beachten. Die Interpretation des Untersuchungsergebnisses durch den Arzt oder die Ärztin ist – soweit vorhanden – vor dem Hintergrund zusätzlicher Informationen aus dem Laboratorium (zum Beispiel laborinterne Vergleichswerte) vorzunehmen.