(1) Die Abschnitte 3 und 4 gelten sinngemäß auch für die präexpositionelle Chemoprophylaxe und die Notfallprävention. Zusätzlich ist eine ärztliche Beratung über die korrekte Anwendung der präexpositionellen Chemoprophylaxe sowie der Notfallprävention erforderlich.
(2) Die präexpositionelle Chemoprophylaxe soll rechtzeitig begonnen werden. Vor Beginn des tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthaltes oder vor der Risikosituation während des Auslandsaufenthaltes soll der Schutz vorhanden sein.
(3) Die Notfallprävention soll vor Beginn des tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthaltes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte verfügbar sein.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass präexpositionelle Chemoprophylaxe oder Notfallprävention dem oder der Beschäftigten rechtzeitig im Sinne von Absatz 2 oder 3 zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Verordnung stellt der Arzt oder die Ärztin aus.