3 Grundlagen der Beschaffung von Arbeitsmitteln

(1) Die Beschaffung findet an der Schnittstelle zwischen dem Bereitstellen von Produkten auf dem Markt und deren Verwendung als Arbeitsmittel durch Beschäftige eines Arbeitgebers ab. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass die zur Verfügung gestellten und verwendeten Arbeitsmittel den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen (siehe hierzu § 5 Absatz 3 BetrSichV).

(2) Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln sind sowohl die Eignung unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung der Arbeitsmittel zu berücksichtigen, als auch mögliche Gefährdungen, die sich durch das Arbeitsmittel selbst (z. B. Lärmemissionen), aus der Arbeitsumgebung, den Arbeitsgegenständen, den Arbeitsabläufen und der Arbeitsorganisation ergeben. Gemäß § 3 Absatz 3 BetrSichV soll daher bereits vor der Auswahl und der Beschaffung des Arbeitsmittels mit der Gefährdungsbeurteilung begonnen und die Ergebnisse in eine Anforderungsliste übernommen werden.

Hinweis:
Werden diese Rahmenbedingungen im Zuge der Beschaffung vernachlässigt, müssen häufig nachträglich Schutzmaßnahmen getroffen werden, die meist nicht die gleiche Wirkung erzielen und zudem mit erhöhtem Aufwand verbunden sind.

(3) Der Beschaffungsprozess für ein Arbeitsmittel umfasst die Festlegung von betrieblichen und sicherheitstechnischen Anforderungen durch den Arbeitgeber und die diesbezügliche Abstimmung mit den Auftragnehmern zu Maßnahmen, die die sichere Verwendung des Arbeitsmittels gewährleisten.

(4) Es ist zu beachten, dass die Eigenschaften der zu beschaffenden Arbeitsmittel (z. B. Materialauswahl, Dimensionierung) den Aufwand beeinflussen können, den der Arbeitgeber später, z. B. für Prüfungen und Instandhaltungsmaßnahmen, betreiben muss, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen die Höchstfristen gemäß BetrSichV ausgeschöpft werden sollen.

(5) Dem Arbeitgeber wird empfohlen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bereits vor Beginn des Beschaffungsprozesses eindeutige Schnittstellen für den Liefer- und Leistungsumfang der einzelnen Auftragnehmer zu definieren.
Bei komplexen Arbeitsmitteln kann der Arbeitgeber eine Unterteilung vornehmen, bei der festgelegt wird, ob die gelieferten Produkte bzw. Anlagenteile sicherheitstechnisch unabhängig voneinander betrieben oder sicherheitstechnisch miteinander verknüpft werden. Ein Beispiel für die Unterteilung eines komplexen Arbeitsmittels ist in Abschnitt 5 erläutert.

(6) Ergibt sich aus dem Schutzkonzept, dass nicht nur eine produktionstechnische, sondern auch eine sicherheitstechnische Verknüpfung bestehen muss, ist zu beachten, dass z. B. Baugruppen i. S. d. der Druckgeräte-Richtlinie 2014/68/EU (DGRL) oder Gesamtheiten von Maschinen i. S. d. Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG (MRL) entstehen können.

(7) Für den Fall, dass der Arbeitgeber Arbeitsmittel zur Verwendung durch seine Beschäftigten selbst herstellt, muss er die für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz beachten und insbesondere die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der zutreffenden Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umsetzen (z. B. 9. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV, 14. ProdSV) erfüllen, d. h. der Arbeitgeber hat in diesem Fall Herstellerpflichten zu beachten. Den formalen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt (§ 5 Absatz 3 BetrSichV). Für Arbeitsmittel, für die es keine Anforderungen aus den Harmonisierungsrechtsvorschriften gibt, ergeben sich die Beschaffenheitsanforderungen aus den Schutzzielanforderungen der BetrSichV, insbesondere §§ 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Anhang 1 BetrSichV.