4 Informationen zu Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen ohne Sicherheitsdatenblatt
Neben den Angaben im (erweiterten) Sicherheitsdatenblatt SDB werden unter REACH weitere Informationen generiert, die ebenfalls für den Arbeitsschutz relevant sein können. Hierzu gehören beispielsweise die Informationspflichten des Lieferanten nach Artikel 32 und Artikel 33, Absatz 1 der REACH-Verordnung:
- Der Arbeitgeber erhält von seinem Lieferanten nach Artikel 32 der REACH-Verordnung unter anderem Angaben zu einer etwaigen Zulassungspflicht und zu etwaigen Beschränkungen von Stoffen oder Gemischen, für die kein SDB erforderlich ist. Die Informationen nach Artikel 32 kann er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung von geeigneten Schutzmaßnahmen heranziehen,
- für Mensch oder Umwelt als besonders besorgniserregend identifizierte Stoffe (SVHC) werden in der regelmäßig überarbeiteten sogenannten Kandidatenliste veröffentlicht. Für diese Stoffe erhält der Arbeitgeber gemäß Artikel 33 Absatz 1 REACH-Verordnung von seinem Lieferanten die diesem vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen, mindestens aber den Namen des Stoffs, sofern dieser in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten ist. Für diese Informationen gibt es gemäß REACH-Verordnung kein vorgeschriebenes Format. Informationen zu SVHC in Erzeugnissen sind nach der europäischen Abfallrahmenrichtlinie in der SCIP-Datenbank der ECHA10 öffentlich verfügbar.