5 Information zu Substitutionsmöglichkeiten

Bei der Registrierung findet keine Substitutionsprüfung statt und der Arbeitgeber erhält über das SDB für einen Stoff oder ein Gemisch keine Information zu Substitutionsmöglichkeiten. Deshalb muss der Arbeitgeber eine Substitutionsprüfung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 GefStoffV durchführen.

Auch eine erteilte Zulassung (siehe Abschnitt 7 dieser Empfehlung) befreit den Arbeitgeber nicht von einer Substitutionsprüfung nach GefStoffV, konkretisiert durch die TRGS 600 "Substitution". Wurde nach REACH eine betriebs- und verfahrensbezogene Zulassung für die Verwendung eines Stoffs erteilt, so kann gemäß TRGS 600 bei der Prüfung der Möglichkeiten der Substitution auf die entsprechende REACH-Dokumentation verwiesen werden.