7 Betriebsanweisung

(1) Zugangsregelungen und Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen sind erforderlichenfalls in einer Betriebsanweisung zu regeln. Bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen muss die Betriebsanweisung aktualisiert werden.

(2) Eine Betriebsanweisung kann folgende Inhalte haben:

  1. Anwendungsbereich
  2. Gefährdungen für den Menschen
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten bei Störungen
  5. Verhalten bei Unfällen
  6. Abschluss der Arbeiten.

(3) Ein Beispiel für wichtige Punkte einer Betriebsanweisung ist in Anlage 4 dieser TROS IOS zu finden.