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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > RAB 30: Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
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Anlage B zur RAB 30

Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.2 der RAB 30 geforderten arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse verfügt, der eine Aus- oder Weiterbildung mit nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat.

Die gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte für Personen, die über keine oder nur geringe Kenntnisse über Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen verfügen, mindestens 32 Lehreinheiten3) umfassen.


3) die Dauer einer Lehreinheit beträgt in der Regel 45 Minuten

 

Übersicht über die wesentlichen Inhalte


1 Arbeitsschutzrecht und Arbeitsschutzsystem




1.1 Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes




1.2 Grundzüge der Rechtsverordnungen nach dem ArbSchG




1.3 Vorschriften der Unfallversicherungsträger


2 Baustellenspezifische Unfall- und Gesundheitsgefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen

2.1 Maßnahmen zur Sicherheit bei Erd- und Tiefbauarbeiten




2.2 Gefährdung durch Absturz




2.3 Sicherer Einsatz von Gerüsten




2.4 Sicherer Einsatz von Leitern, Fahrgerüsten und Hebebühnen



2.5 Gefährdungen durch Elektrizität




2.6 Betrieblicher Brand- und Explosionsschutz




2.7 Gefährdungen durch Gefahrstoffe




2.8 Maßnahmen zur Sicherheit bei Montagearbeiten




2.9 Maßnahmen zur Sicherheit bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten



2.10 Sicherer Personen- und Fahrzeugverkehr, sichere Baustellentransporte und Lagerung




2.11 Sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten




2.12 Schutzmaßnahmen bei Lärm und Vibration




3 Einrichtungen der Ersten Hilfe



4 Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstige Einrichtungen


5 Persönliche Schutzausrüstungen



6 Arbeitszeitregelungen


Insbesondere bei gefährlichen Baumaßnahmen kann es erforderlich sein, dass sich der Koordinator besondere, erweiterte Kenntnisse aneignet.