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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > RAB 30: Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
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4 Qualifikation

Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige

Der Koordinator muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Er muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Der Koordinator muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen. Er muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Seine Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass er die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und er sich seiner Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.

Die dem Koordinator im Einzelfall abzuverlangenden Kenntnisse und Erfahrungen hängen von Art und Umfang des Bauvorhabens, den sich daraus ergebenden Gefährdungen und vom Zeitpunkt seines Einsatzes in der Phase der Planung der Ausführung oder Ausführung ab.

Die nachfolgend genannten Kriterien dienen dem Bauherrn als Anhaltspunkte bei der Auswahl eines geeigneten Koordinators und orientieren sich an den objektspezifischen Rahmenbedingungen. Die einzelnen Kriterien sind vom Bauherrn entsprechend Art und Umfang des Bauvorhabens individuell zu wichten.

Anlage A enthält Beispiele, die der Orientierung dienen.


4.1 Baufachliche Kenntnisse

Baufachliche Kenntnisse können je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, soweit sich daraus Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz ergeben, in folgenden Bereichen erforderlich sein:

4.2 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse umfassen solche zu Sicherheit und Gesundheitsschutz und zum Arbeitsschutzrecht, insbesondere über:

Die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse können entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein. Die wesentlichen arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse ergeben sich aus den Inhalten der Anlage B.

Sofern im Zuge der Baumaßnahme besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II BaustellV durchgeführt werden, muss der Koordinator auch über Kenntnisse zur Vermeidung solcher Gefährdungen verfügen. Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens können zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen weitere Kenntnisse erforderlich sein, wie zum Beispiel bei speziellen Abbrucharbeiten.

4.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse

Die Tätigkeit als Koordinator erfordert spezielle Kenntnisse zur BaustellV über

Die speziellen Koordinatorenkenntnisse ergeben sich aus den Inhalten der Anlage C.

4.4 Berufserfahrung

Der Koordinator soll in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben.