(1) Die verantwortliche Person darf mit Sprengungen von Bauwerken und Bauwerksteilen nur Sprengberechtigte beauftragen, die über das Sprengobjekt ausreichend informiert sind.
(2) Die verantwortliche Person hat gegebenenfalls einen geeigneten Sachverständigen im Bauwesen, z. B. einen Baustatiker, hinzuzuziehen, der den Sprengberechtigten hinsichtlich der Baukonstruktion und Standsicherheit berät. Vorschwächungen von Bauteilen dürfen die Standsicherheit des Bauwerks nicht gefährden.
(3) Der Sprengberechtigte hat vor jeder Sprengung ein Dokument zu erstellen, in dem alle für die Sprengung benötigten Daten festgehalten sind. Das Dokument muss mindestens Spreng- und Zündpläne sowie Lademengenberechnungen enthalten.
(4) Pulversprengstoffe dürfen nicht verwendet werden.
(5) Brandschutzabstände dürfen abweichend von Nummer 4.7 Absatz 1 bei Schweiß- und Schneidarbeiten verringert werden, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden z. B. durch Abschirmungen aus feuerfestem Material.
(6) Werden bei Stahlbetonsprengungen in die Bohrlöcher elektrische oder elektronische Sprengzünder eingebracht, dürfen nur solche mit fabrikseitig ausreichender mechanischer Festigkeit der Isolierung der Zünderdrähte verwendet werden.