(1) Sprengarbeiten, auf die die Anhänge T-2 bis T-9 Anwendung finden, dürfen nur von Unternehmern, die auf Grund einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz ausdrücklich für diese berechtigt sind, oder von Sprengberechtigten mit einem Befähigungsschein nach § 20 SprengG durchgeführt werden.
(2) Die verantwortliche Person darf mit Sprengarbeiten nach den Anhängen T-2 bis T-9 nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund eines Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz für diese berechtigt sind.
(3) Bei Sprengarbeiten für Prüfzwecke oder wissenschaftlich-technische Zwecke, die unter den gleichen Randbedingungen stattfinden, wie sie beim normalen Einsatz der Sprengmittel vorliegen, sind alle Bestimmungen dieser Technischen Regel einzuhalten. Finden die Sprengarbeiten für Prüfzwecke oder wissenschaftlich-technische Zwecke unter veränderten Randbedingungen statt (z. B. fehlender oder anderer Einschluss, Stahlrohr, Bunker, usw.), so ist über eine Beurteilung von Gefährdungen festzustellen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind oder ob bestimmte Maßnahmen der Nummer 5 entfallen können. Die Bestimmungen der Nummer 4 sind in der Regel unabhängig von den Randbedingungen einzuhalten.
(1) Patronen, die Pulversprengstoff enthalten, dürfen nicht geteilt werden.
(2) Sprengstoffe dürfen in loser Form verwendet werden, soweit sicherheitstechnische Bedenken dem nicht entgegenstehen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse (z. B. Gebirgsbeschaffenheit, Wasserführung, Schichtung, Klüftigkeit, Hohlräume) zu berücksichtigen. Beim Laden loser Sprengstoffe ist dafür zu sorgen, dass kein Sprengstoff verschüttet wird. Werden Pulversprengstoffe geladen, ist stets ein entsprechend bemessener Trichter aus genügend leitfähigem und funkenarmem Material zu benutzen.
(3) In Laderäumen mit Wasser dürfen nur wasserfeste Sprengstoffe verwendet werden.
(4) Unbrauchbare Sprengmittel dürfen nicht verwendet werden. Als unbrauchbar gelten z. B. Sprengmittel,
Sie sind gemäß Anhang A-1 zu vernichten oder an den Hersteller zurückzugeben.
(1) Das Sprengzubehör, das für die fachgerechte Durchführung der Sprengarbeiten notwendig ist, ist den Sprengberechtigten durch die verantwortliche Person zur Verfügung zu stellen bzw. bereitzuhalten. Prüfung, Wartung und Instandsetzung haben nach den Angaben des Herstellers zu erfolgen.
(2) Zündmaschinen, Zündgeräte und Zündkreisprüfer sind regelmäßig durch den Hersteller oder eine andere befähigte Person prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Prüffrist ergibt sich aus der Beurteilung von Gefährdungen und sollte zwei Jahre nicht überschreiten.
(3) Sprengberechtigte haben die Leistungsfähigkeit von Zündmaschinen mit Prüfgeräten zu prüfen. Die Prüffrist ergibt sich aus der Beurteilung von Gefährdungen und sollte folgende Zeiträume nicht überschreiten:
(4) Zündmaschinen und Zündgeräte müssen gegen das unbefugte Benutzen gesichert werden. Dies ist z. B. gewährleistet, wenn der Sprengberechtigte den Schlüssel bzw. die Kurbel der Zündmaschine stets bei sich führt oder die Zündmaschine unter Verschluss hält.
(1) Beim Umgang mit Sprengmitteln dürfen nur Ladestöcke, Werkzeuge und sonstige Geräte verwendet werden, bei denen Funken und gefährliche elektrostatische Aufladung nicht entstehen können. Dies gilt jedoch nicht für Werkzeuge zum Öffnen von Verpackungen, zum Schneiden von Sprengschnur oder Teilen von Patronen, sowie zum Abisolieren der Drahtenden.
(2) Ladestöcke aus Rohrmaterial müssen an beiden Enden geschlossen sein. Die Stirnflächen müssen mindestens den gleichen Durchmesser wie die Rohre haben.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Ladestöcke an den Enden offen sein, wenn mit ihnen nur Sprengschnüre in das Bohrlochtiefste eingebracht werden.
(4) Bei der Verwendung von Pulversprengstoffen dürfen Ladestöcke, die ganz oder teilweise aus Metall bestehen, nicht benutzt werden. Ladestöcke aus Kunststoff müssen genügend leitfähig sein. Genügend leitfähig sind Ladestöcke mit einem Gesamtwiderstand < 100 MΩ bei einem spezifischen Widerstand > 2 000 Ω pro Meter.
(1) Das Bereithalten von Sprengmitteln ist Teil des Umgangs mit Sprengmitteln außerhalb eines genehmigten Lagers mit dem Ziel, diese innerhalb des Arbeitszyklus zu verbrauchen.
(2) Das Bereithalten von Sprengmitteln darf nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge erfolgen.
(3) Erfolgt das Bereithalten in einem Bereitstellungsraum, so muss dieser verschließbar und ohne Feuerstellen sein und über geeignete Abtrennungen für Sprengstoffe sowie Zündmittel und Anzündmittel verfügen. Sprengstoffe sind getrennt von Zündmitteln und Anzündmitteln unterzubringen. Außer Sprengmitteln dürfen in Bereitstellungsräumen nur die für Sprengungen benötigten Geräte und Hilfsmittel bereitgehalten werden.
Das Bereithalten ist auch in geeigneten Behältern zulässig, sofern diese den obigen Anforderungen genügen. Bereitstellungsräume und -behälter sind verschlossen zu halten; über den Schlüssel darf nur der Sprengberechtigte verfügen.
(4) Die für den Fortgang der Sprengarbeiten an der Sprengstelle bereitgehaltenen Sprengmittel sind unter Aufsicht eines Sprengberechtigten zu halten.
(5) Die über das Bereithalten hinausgehende Aufbewahrung ist sprengstoffrechtlich geregelt. Demnach dürfen Sprengmittel nur aufbewahrt werden:
(6) In Aufenthalts- und Deckungsräumen dürfen sich keine Sprengmittel befinden.
(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für den Transport innerhalb einer Betriebsstätte (hierzu gehören auch Baustellen und Betriebsgelände mit oder ohne Einfriedung).
(2) Sprengmittel müssen in geschlossener versandmäßiger Verpackung oder in geschlossenen Behältern transportiert werden. Sie dürfen nicht in der Kleidung getragen werden.
(3) Pulversprengstoffe müssen in Behältern transportiert werden, bei denen Funken und gefährliche elektrostatische Aufladung nicht entstehen können.
(4) Behälter, in denen Sprengmittel gemeinsam transportiert werden, müssen getrennte Abteilungen haben. Hierbei sind Sprengstoffe in der einen, Zündmittel und Anzündmittel in der anderen Abteilung des Behälters unterzubringen. Werden in den Behältern zusätzlich benötigte Geräte und Hilfsmittel transportiert, darf von diesen keine Gefahr für Sprengmittel ausgehen.
(1) Sprengberechtigte dürfen nur die Zündsysteme einsetzen, für deren Verwendung sie die erforderliche Fachkunde besitzen.
(2) Die Zündanlage ist vor dem Zünden durch den Sprengberechtigten zu prüfen. Werden bei der Prüfung Fehler in der Zündanlage festgestellt, muss versucht werden, diese durch geeignete Maßnahmen zu beheben. Können Fehler nicht behoben werden, darf nur gezündet werden, wenn diese dokumentiert und Maßnahmen zur Beseitigung von möglichen Versagern getroffen wurden. Mögliche Maßnahmen sind in Nummer 4.9 aufgeführt.
(3) Für Sprengarbeiten im Rahmen von Prüfungen und wissenschaftlich-technischer Forschung kann von einzelnen Bestimmungen zur Zündung abgewichen werden, wenn die Auswirkungen in einer Beurteilung von Gefährdungen dargelegt sind und auf andere Art ein mindestens gleich hohes Schutzniveau erzielt wird.
(1) In einer elektrischen Zündanlage dürfen nur elektrische Zünder eines Herstellers, eines Zündertyps und gleicher Ansprechstromstärke verwendet werden.
(2) Elektrische Zünder dürfen nur mit zugelassenen Zündmaschinen gezündet werden. Der Widerstand eines Zündkreises darf den für die jeweilige Zünderempfindlichkeit auf dem Typenschild bzw. in der Bedienungsanleitung des Herstellers der verwendeten Zündmaschine angegebenen Grenzwiderstand bzw. maximalen Reihenwiderstand nicht überschreiten.
(3) Bei Verwendung von HU-Zündern (Klasse IV) darf die Zünderdrahtlänge 3,50 m nicht unterschreiten.
(4) Zünderdrahtenden dürfen erst unmittelbar vor dem Verbinden (dies schließt das Kurzschließen ein) abisoliert werden.
(5) Zünderdrähte, Verlängerungsdrähte und Zündleitungen müssen untereinander leitend verbunden, die Verbindungsstellen isoliert werden. Die Isolierung der Verbindungsstellen kann z. B. durch fettgefüllte Isolierhülsen erfolgen. Bei Parallelschaltungen bedürfen Kuppelstellen mit blanken Antennen, die ohne Erdschluss verlegt sind, keiner Isolation.
(6) Verbindungsstellen von Zünderdrähten innerhalb des Bohrloches sind unzulässig, sofern nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, dass Isolationsfehler auftreten, die Verbindungen abreißen oder das Laden behindert wird.
(7) Elektrische Zünder sind in Reihe zu schalten, um eine zuverlässige Zündung aller Zünder zu gewährleisten.
(8) Abweichend von Absatz 7 dürfen elektrische Zünder auch in Form der Parallelschaltung verwendet werden. Hierbei muss eine für die jeweilige Schaltungsart geeignete und zugelassene Zündmaschine benutzt werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers der Zündmaschine ist zu beachten.
(9) Die Zündkreise sind durch Vergleich des gemessenen Zündkreiswiderstandes mit dem zuvor berechneten Zündkreiswiderstand zu prüfen. Bei einer Abweichung von mehr als ± 5 % darf nur gezündet werden, wenn sich die Abweichung begründen lässt (z. B. gekürzte Drähte).
(10) Der elektrische Widerstand der Zündkreise gegen Erde (Nebenschluss) ist mit einem dafür geeigneten Zündkreisprüfer zu messen. Ist der gemessene Widerstand gegen Erde kleiner als das zehnfache des gemessenen Widerstandes des Zündkreises bei Reihenschaltung bzw. jeder parallelen Zünderreihe (Serie) bei Parallelschaltung, darf nicht gezündet werden.
(11) Die Bedingungen der Anhänge T-10 und T-11 müssen eingehalten werden, um die Einwirkung elektrischer Energie auf die Zündanlage zu verhindern.
(1) Vom Hersteller vorkonfektionierte Zündschläuche dürfen, außer zum Anbringen an der Zündmaschine, nicht gekürzt werden.
(2) Beim Einsatz von nicht elektrischen Zündern muss eine Anlaufstrecke der Zündschläuche von mindestens 1 m gewährleistet sein, es sei denn der Hersteller macht abweichende Angaben.
(3) Beim Einsatz von Oberflächenverzögerern muss die Zündrichtung beachtet werden.
(4) Oberflächenverzögerer dürfen nicht zum Herstellen von Initialladungen eingesetzt werden.
(5) Nicht elektrische Zündanlagen sind unmittelbar vor der Zündung durch eine gewissenhafte Inaugenscheinnahme zu prüfen. Dabei ist insbesondere auf eine korrekte Verbindung aller verwendeten Komponenten sowie deren Zündrichtung und gefährdungsfreie Verlegung zu achten.
(6) Zündschläuche können mit Sprengkapseln anderer Zündarten, speziell dafür zugelassenen Zündgeräten oder mittels Sprengschnur initiiert werden.
(7) Die nicht elektrische Zündung kann in Verbindung mit einer elektrischen oder elektronischen Rahmenzündung in kombinierter Zündung verwendet werden.
(1) Es dürfen nur elektronische Zünder des gleichen Zündsystems in einer Zündanlage verwendet werden.
(2) Elektronische Zündanlagen sind entsprechend den Herstellerangaben zu projektieren, herzustellen, zu prüfen und zu zünden.
(3) Es darf nur das zum Zündsystem gehörende Sprengzubehör verwendet werden.
(1) Die Zündung mit Pulveranzündschnur und Sprengkapsel ist nur zulässig bei Eis- und Schneefeldsprengungen.
(2) Die Lagerzeit für Pulveranzündschnüre sollte ein Jahr nicht überschreiten, sofern nicht in der Anleitung zur Verwendung oder in den Verwendungsbestimmungen eine abweichende Höchstlagerzeit festgelegt wurde.
(3) Beim Einsatz der Zündung mit Pulveranzündschnur ist die Zündanlage durch eine gewissenhafte Inaugenscheinnahme zu prüfen. Dabei ist insbesondere auf eine korrekte Verbindung aller verwendeten Komponenten sowie deren Zündrichtung zu achten.
(4) Pulveranzündschnüre sind vor ihrer Verwendung auf Unversehrtheit zu untersuchen. Bei jeder neuen Lieferung und nach jeder längeren Lagerung ist außerdem die Brennzeit zu überprüfen. Die durchschnittliche Brennzeit einer Pulveranzündschnur beträgt in der Regel 120 s für 1 Meter zuzüglich 8 s pro 1 000 m Höhe über NN. Pulveranzündschnüre, die geknickt, brüchig, durch Feuchtigkeit oder sonstige Einwirkungen schadhaft geworden sind oder eine zu kurze oder eine zu lange Brennzeit aufweisen (jenseits 120 ± 10 Sekunden für 1 Meter), dürfen nicht verwendet werden.
(1) Wenn bei Sprengbohrlöchern die Zündung der gesamten Ladesäule nicht sicher gewährleistet werden kann, müssen Sprengschnüre mit Sprengzündern verwendet werden. Eine Unterbrechung der Ladesäule kann z. B. verursacht werden durch:
(2) Es dürfen nur Sprengschnüre verwendet werden, die die Sprengladungen sicher zünden (Herstellerangaben und Anleitung zur Verwendung für den Sprengstoff sind zu beachten.). Sie sind so zu verlegen, dass eine unbeabsichtigte Zündung oder Beschädigung ausgeschlossen ist. Um ein Abschlagen zu vermeiden, dürfen Sprengschnüre nicht geknickt sowie in Schlingen oder übereinander gelegt werden.
(3) Sprengschnüre sind miteinander und mit Sprengzündern so zu verbinden, dass eine einwandfreie Detonationsübertragung gewährleistet ist. Sprengschnurenden und Verbindungsstellen von Sprengschnüren sind an feuchten Sprengstellen gegen Eindringen von Wasser zu schützen. Sprengschnüre dürfen nicht so gelegt werden, dass ihre Verbindungsstellen im Wasser liegen. Verbindungsstellen zwischen Sprengschnüren und Sprengzündern sind bei Steinfallgefahr gegen Beschädigung zu schützen.
(4) Sofern das Abscheren von Ladungsteilen, z. B. bei der Zündung von gestreckten Sprengladungen, nicht ausgeschlossen werden kann, ist redundant zu zünden. Dafür sind beide Endbereiche der Ladesäulen mit Sprengzündern zu versehen. Die Verzögerungszeit zwischen den beiden Zündern soll im Regelfall nicht mehr als 50 ms betragen.
(1) Sprengladungen müssen in einer solchen Reihenfolge gezündet werden, dass sie sich in der Sprengwirkung gegenseitig nicht ungünstig beeinflussen.
(2) Sprengladungen dürfen nur von Sprengberechtigten gezündet werden.
(3) Die Zündmaschine bzw. das Zündgerät darf erst nach dem zweiten Sprengsignal, und zwar unmittelbar vor dem Zünden der Sprengladungen, mit der Zündanlage verbunden werden. Diese Forderung ist auch bei ferngesteuerten Zündgeräten als erfüllt anzusehen, wenn diese gemäß § 5 SprengG zugelassen sind (siehe auch Nummer 4.8 Absatz 6). Die Zündmaschine bzw. das Zündgerät ist nach jedem Zündvorgang von der Zündanlage zu trennen.
(4) Sprengladungen sind aus einem allseitig geschlossenen Deckungsraum oder von einem Standort außerhalb des Sprengbereichs zu zünden, der sich nicht unmittelbar an einer Böschung befindet.
(5) Die Zündfolge ist im Zündplan schriftlich festzuhalten.
(1) Sind Gefährdungen der Zündanlage durch Fremdelektrizität zu erwarten, ist vor Beginn der Arbeiten eine dafür geeignete Zündart auszuwählen.
(2) Bei aufziehendem Gewitter dürfen Sprengladungen nicht mehr mit Zündern versehen werden. Bereits mit Zündem versehene Sprengladungen sind unter Einhaltung der Sicherungs- und Absperrmaßnahmen umgehend zu zünden. Ist das nicht möglich, haben die Sprengberechtigten die gleichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen wie im Falle einer Sprengung, bis die Gefahr vorüber ist. Bei Zündanlagen in Serienparallelschaltung müssen die einzelnen Zündkreise geöffnet und von der Antenne gelöst werden.
(3)Können Hochfrequenzenergien von Sendern auf elektrische und elektronische Zündanlagen einwirken, darf nur unter Beachtung des Anhangs T-10 gezündet werden.
(4) Können Ströme aus elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln auf elektrische Zündanlagen einwirken, darf nur unter Beachtung des Anhangs T-11 gezündet werden.
(1) Sprengbohrlöcher sind nach Bohrplänen herzustellen, in denen in jedem Fall Bohransatzpunkte, Bohrrichtung und Bohrlochlänge für jedes Bohrloch vorzugeben sind.
(2) Nach- und Tieferbohren ganz oder teilweise stehengebliebener Bohrlöcher ist verboten.
(3) Über die Bohrarbeiten ist eine schriftliche Dokumentation der gebohrten Löcher (Bohrprotokoll) zu erstellen. Unregelmäßigkeiten wie Klüfte, Störungen, Staubaustritt aus dem Objekt, Wasser führende Bereiche usw. sind im Bohrprotokoll zu vermerken. Löcher müssen nach dem Bohren auf Richtung und Tiefe hin kontrolliert und die Ergebnisse dokumentiert werden.
(4) In übertägigen Gewinnungsstätten dürfen keine horizontalen Bohrlöcher an den Füßen der Wände hergestellt werden. Ist die Verwendung horizontaler Fußbohrlöcher dennoch erforderlich, hat die verantwortliche Person in ihrer Beurteilung von Gefährdungen diese Maßnahme zu begründen und besondere Maßnahmen zum Schutz vor Steinfall während des Herstellens der Bohrlöcher und der Ladearbeiten festzulegen.
(5) Initialladungen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung und nur in der erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Mit dem Laden darf erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass Sprengladungen nicht angebohrt werden können.
(6) Der Sprengberechtigte hat sich vor dem Laden der Bohrlöcher über das Vorhandensein von Klüften, Spalten, Abgängen, sonstigen Hohlräumen, geologisch begründeten Störzonen und Abweichungen vom geplanten Bohrlochverlauf und dessen Tiefe zu informieren und die Sprengladungen entsprechend zu bemessen und anzuordnen.
(7) Vor dem Laden sind die Bohrlöcher auf freien Durchgang zu prüfen.
(8) Sprengstoffpatronen dürfen nur ohne Gewaltanwendung in die Laderäume eingebracht werden. Steckengebliebene oder festgeklemmte Sprengstoffpatronen ohne Sprengzünder dürfen nur durch Aufspießen entfernt, mit einem Ladestock vorsichtig durchgedrückt oder durch Sprengen vernichtet werden
(9) Fertig geladene Sprengstellen sind bis zur Zündung von einem Sprengberechtigten zu beaufsichtigen bzw. auf andere Art gegen Beschädigung oder Diebstahl zu sichern. Die verantwortliche Person entscheidet in Abhängigkeit von Art der Sprengung, Lage der Sprengstelle und Dauer bis zur Zündung über zusätzliche Maßnahmen (z. B. Bewachung).
(10) Als Besatz dürfen nur geeignete Stoffe verwendet werden. Geeignet sind z. B. Lehm, PU-Schaum, Sand, Splitt bis 16 mm oder Wasserbesatzpatronen. Schnell erhärtende Stoffe wie Beton und Mörtel sind nicht geeignet.
(11) Für das Einbringen des Besatzes mit Ladestöcken gelten Nummer 4.2.3 Absatz 1 und 4 entsprechend. Auf Ladestöcke darf nicht geschlagen werden.
(12) Bei Sprengungen mit Pulversprengstoffen ist sofort nach dem Laden zum Schutz gegen Funken genügend nicht brennbarer Besatz aufzubringen.
(13) Beim Aufbringen von Besatz dürfen die Elemente der Zündanlage nicht beschädigt werden.
(14) Sprengladungen sind, soweit es nach den besonderen Verhältnissen notwendig ist, sachgemäß abzudecken, z. B. zur Vermeidung von Steinflug oder zur Reduzierung des Detonationsknalls.
(1) Beim Umgang mit Sprengmitteln ist dafür zu sorgen, dass innerhalb eines Bereichs von 25 m Entfernung nicht geraucht wird, kein offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Schweiß-, Schneid- und ähnliche Arbeiten ausgeführt werden.
(2) Der Sprengberechtigte hat den Sprengbereich festzulegen. Er umfasst in der Regel einen Umkreis mit einem Radius von 300 m von der Sprengstelle.
(3) Werden bei Eisen- und Stahlsprengungen keine Schneidladungen eingesetzt, umfasst der Sprengbereich in der Regel einen Umkreis mit einem Radius von 1 000 m von der Sprengstelle.
(4) Wenn mit einem Bereich, in dem direkte Sprengeinwirkungen entstehen können, von mehr als 300 m um die Sprengstelle zu rechnen ist, so hat der Sprengberechtigte einen vergrößerten Sprengbereich festzulegen.
(5) Der Sprengberechtigte darf im Einvernehmen mit dem Erlaubnisinhaber den Sprengbereich verkleinern, wenn sichergestellt ist, dass Personen und Sachgüter nicht gefährdet werden. Dies muss im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen dargelegt werden.
(6) Die erforderliche Vergrößerung oder eine zulässige Verkleinerung des Sprengbereichs kann unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in unterschiedlichen Richtungen und Abmessungen vorgenommen werden.
(7) Der Sprengberechtigte darf die Sprenganlage nur zünden, wenn sichergestellt ist, dass die im Sprengbereich gelegenen öffentlichen Verkehrswege für die Dauer der Gefahr geräumt, gesperrt und bewacht werden.
(8) Bei Sprengungen ist der Schutz der Personen dadurch sicherzustellen, dass diese Deckungsräume aufsuchen oder den Sprengbereich verlassen. Für die Beschaffenheit von Deckungsräumen ist der Anhang A-2 zu beachten.
(9) Sprengungen dürfen nur bei ausreichenden Licht- und Sichtverhältnissen durchgeführt werden.
(10) Können andere Betriebe durch Sprengungen beeinträchtigt werden, hat die verantwortliche Person mit den betroffenen Betrieben die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie zum Schutz von Sachgütern, auf Grundlage der Beurteilung der Gefährdungen abzustimmen.
(1) Bei jeder Sprengung sind vom Sprengberechtigten Sprengsignale zu geben. Auf Veranlassung des Sprengberechtigten darf eine Hilfskraft die Signale geben.
(2) Sprengsignale sind mit einem Signalhorn zu geben. Das Signalhorn muss sich im Ton von anderen Signalmitteln vor Ort deutlich unterscheiden und darf nur zum Signalgeben beim Sprengen verwendet werden. Sprengsignale sind auf Weisung des Sprengberechtigten durch weitere Warnzeichen zu ergänzen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern.
(3) Es müssen folgende Sprengsignale gegeben werden, die im Einzelnen bedeuten:
(4) Nach dem ersten Sprengsignal haben alle Personen, die sich im Sprengbereich befinden, sofort in Deckungsräume zu gehen, andernfalls ist der Sprengbereich zu verlassen.
(5) Das zweite Sprengsignal darf erst gegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass sich alle Personen in Deckungsräumen oder außerhalb des Sprengbereichs befinden; dies gilt nicht für den Sprengberechtigten oder die Hilfskraft, der die Sprengsignale gibt. Nach dem zweiten Sprengsignal haben sich auch die Sprengberechtigten und Hilfskräfte, die die Signale gegeben haben, in Deckungsräume zu begeben oder den Sprengbereich zu verlassen; erst dann dürfen die Sprengladungen gezündet werden.
(6) Bei elektrischen bzw. nicht elektrischen Zündarten ist Nummer 4.5.7 Absatz 3 einzuhalten. Griffe, Kurbeln, Schlüssel oder Ähnliches, die der Auslösung der Zündung dienen, müssen stets abgezogen sein und vom Sprengberechtigten sicher verwahrt werden. Sie dürfen erst nach dem zweiten Sprengsignal an der Zündmaschine bzw. dem Zündgerät angebracht werden.
Bei elektronischer Zündung oder bei Zündsystemen mit Fernübertragung über Funk oder Datenleitung muss durch organisatorisch-technische Maßnahmen die gleiche Sicherheit bis zum zweiten Sprengsignal herrschen (insbesondere: galvanische Trennung, Sicherung gegen versehentliches oder missbräuchliches Zünden). Die Kondensatoren für die Zündung dürfen erst nach dem zweiten Sprengsignal geladen werden.
(7) Das dritte Sprengsignal darf erst gegeben werden, wenn sich der Sprengberechtigte nach erfolgter Sprengung vom Sprengergebnis überzeugt hat. Dabei hat er insbesondere auf das erzielte Sprengergebnis (z. B. einwandfreies Werfen der Vorgabe) und eventuell vorhandene Versager zu achten. Das dritte Sprengsignal kann auch gegeben werden, wenn die Sprengung unterbrochen worden ist. Erst nach dem dritten Sprengsignal dürfen auch die anderen Personen die Deckungsräume verlassen und die Absperrung des Sprengbereichs darf aufgehoben werden.
(8) Müssen Sprengarbeiten unterbrochen werden, nachdem Sprengsignale gegeben worden sind, so darf das dritte Sprengsignal nur gegeben werden, wenn die Sicherheit gewährleistet ist.
(9) Sprengstellen dürfen erst wieder betreten werden, nachdem die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind. Dies kann z. B. durch visuelle Kontrolle oder durch Messung der beiden Leitkomponenten Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxide (NO, NO2) erfolgen.
(10) Der Sprengberechtigte muss die Sprengstelle vor Wiederaufnahme der Arbeiten durch Inaugenscheinnahme überprüfen und hat dafür zu sorgen, dass Gefahrenzustände beseitigt oder gesichert werden (z. B. Gefahr durch Nachbrechen).
(11) Festgestellte Unregelmäßigkeiten, die Sprengmittel betreffen, sind dem Sprengberechtigten unverzüglich zu melden.
(1) Wird festgestellt, dass Sprengladungen nach dem Zünden ganz oder teilweise nicht umgesetzt wurden, müssen sie als Versager behandelt werden.
(2) Werden Versager im Haufwerk vermutet, darf dieses nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsmaßnahmen weggeladen werden (z. B. Einsatz eines Ladegerätes mit splittergeschützter Fahrerkabine, vorsichtiges Wegladen, verstärktes Beobachten).
(3) Der Sprengberechtigte hat Versager unverzüglich zu beseitigen. Falls er Versager nicht unverzüglich beseitigen kann, hat er diese auffällig zu kennzeichnen und zu sichern. Er hat dies zu dokumentieren. Die Art der Kennzeichnung muss allen Beschäftigten bekannt sein. Geborgene Versager sind in das Verzeichnis nach § 16 SprengG einzutragen.
(4) Gefundene Sprengmittel sind dem Sprengberechtigten unverzüglich anzuzeigen. Die Fundstelle ist zu beaufsichtigen und vom Sprengberechtigten auf weitere Versager hin zu untersuchen.
(5) Spezifische Methoden der Versagerbeseitigung sind von der verantwortlichen Person in Betriebsanweisungen zu regeln. Bei Sprengungen zur Versagerbeseitigung sind veränderte Bedingungen (z. B. geringere Vorgaben) und entsprechend andere Auswirkungen (z. B. größerer Streuflug) zu beachten.
(6) Sprengmittel oder Besatz dürfen weder ausgebohrt noch auf sonstige Art gewaltsam aus dem Bohrloch entfernt werden.
(7) Für das Beseitigen von Versagern dürfen nur geeignete Verfahren angewandt werden. Geeignete Verfahren sind insbesondere folgende:
(8) Ist eine Versagerbeseitigung nicht durchführbar oder erfolglos, hat die weitere Behandlung des Versagers nach den Empfehlungen eines Sachverständigen im Sprengwesen zu erfolgen.