(1) Die verantwortliche Person darf mit Sprengungen in heißen Massen nur Sprengberechtigte beauftragen, die über das Sprengobjekt ausreichend informiert sind. Die verantwortliche Person muss den Sprengberechtigten unterrichten, wie das Sprengobjekt beschaffen und mit welchen Temperaturen zu rechnen ist.
(2) Es dürfen nur geeignete Sprengstoffe und Zündmittel verwendet werden. Geeignete Sprengstoffe sind z. B.:
(3) Sollen mehrere Sprengladungen in einem Zündgang gezündet werden, müssen diese unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters möglichst gleichzeitig eingebracht werden; von einer Person dürfen maximal zwei Ladungen eingebracht werden.
(4) Vor Beginn der Ladearbeiten ist die Gängigkeit der Laderäume durch Proberohre, die mindestens den gleichen Durchmesser wie die Laderohre besitzen müssen, zu prüfen.
(5) Die zum thermischen Schutz der Sprengladungen vorgesehenen Isolationsmaßnahmen und Vorkehrungen sind vor Beginn der Ladearbeiten auf ihre Wirksamkeit zu testen. Die dabei ermittelten Verweilzeiten bis zum Erreichen der maximal zulässigen Einsatztemperatur sind zu dokumentieren und bei der Ausführung der Ladearbeiten zu berücksichtigen.
(6) Unmittelbar nach dem Einbringen der Sprengladungen ist der Sprengbereich auf vorher festgelegten Wegen zu verlassen oder ein Deckungsraum aufzusuchen. Daraufhin ist unverzüglich zu zünden. Bringt der Sprengberechtigte die Ladung nicht selbst an, muss er vor dem Zünden die Fertigmeldung des Anbringenden abwarten.
(7) Abweichend von Nummer 4.9 muss bei Versagern die Selbstzündung der Sprengladung abgewartet werden. Vor Wiederaufnahme der Arbeiten muss mindestens eine Stunde nach dem Detonieren der letzten Ladung vergangen sein.