(1) Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, [12]) geregelt. In diesem Abschnitt wird die arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit Biostoffen in abwassertechnischen Anlagen beschrieben, die sich auf Exposition gegenüber Biostoffen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen beziehen. Bei anderen Gefährdungen (z. B. Muskel-Skelett-Belastungen) sind die entsprechenden Vorsorgeanlässe der ArbMedVV anzuwenden.
(2) Ein Impfangebot im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist nach entsprechender ärztlicher Beratung zu unterbreiten, wenn das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Es entfällt, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
Pflichtvorsorge ist Tätigkeitsvoraussetzung, wenn diese zu veranlassen ist. Pflichtvorsorge nach Anhang Teil 2 Absatz 1 ArbMedVV ist in den unten genannten Fällen zu veranlassen.
A) Tätigkeiten mit Biostoffen
Eine Pflichtvorsorge ist zu veranlassen bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen hinsichtlich Hepatitis-A-Virus.
B) Tätigkeiten mit anderen Gefährdungen, die aus den Schutzmaßnahmen vor Biostoffen resultieren
Eine Pflichtvorsorge ist zu veranlassen bei:
Wenn keine Pflichtvorsorge aufgrund der in 5.1 genannten Fallkonstellationen zu veranlassen ist, ist eine Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 2 Absatz 2 ArbMedVV in den unten genannten Fällen anzubieten.
A) Tätigkeiten mit Biostoffen
Eine Angebotsvorsorge ist bei Tätigkeiten mit Biostoffen in den folgenden Fällen anzubieten:
– | Eine tabellarische Übersicht über mögliche Krankheitserreger im Abwasser findet sich im Anhang 1. Manche Erkrankungen, die durch potenziell im Abwasser befindliche Erreger ausgelöst werden, sind impfpräventabel. |
– | In Anhang 4 werden Erreger aufgelistet, die potenziell in abwassertechnischen Anlagen (z. T. kurzzeitig) vorkommen können und Erkrankungen verursachen, die impfpräventabel sind. |
B) Tätigkeiten mit anderen Gefährdungen, die aus den Schutzmaßnahmen vor Biostoffen resultieren
Dies ist der Fall bei
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Im Anwendungsbereich dieser TRBA kann eine Wunschvorsorge erfolgen, z. B. wenn die Gefahr besteht, dass Krankheitserreger in Hautwunden gelangen, weil die Hände rissig sind (was beispielsweise im Winter vorkommen kann).
(2) Im Rahmen der jährlich durchzuführenden Unterweisung nach § 14 BioStoffV ist auf die Möglichkeit zur Wahrnehmung einer Wunschvorsorge hinzuweisen.