Ausgabe April 2024
(GMBl Nr. 18 vom 17. April 2024, S. 372)
Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Neufassung folgender Technischer Regel für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:
Neufassung der TRBA 462
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe – ABAS – hat die nachfolgende TRBA 462 "Einstufung von Viren und TSE-Agenzien in Risikogruppen", Ausgabe 2012, zuletzt geändert in GMBl Nr. 60 vom 19.11.2021, wie folgt neu gefasst. Der Abschnitt 4.3 "Liste der Einstufungen der Viren" wird durch diese Neufassung unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA-462.html verfügbar gemacht.
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBA konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel 462 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende Technische Regel ersetzt die Technische Regel "Einstufung von Viren in Risikogruppen" (Stand April 2012) und wurde unter Federführung des Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie" in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.
1 https://www.gda-portal.de/DE/GDA/Vorschriften-und-Regelwerk/VorschriftenRegeln.html