4 Anforderungen an die Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten

4.1 Allgemeines

Bei der Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten sind, ausgehend von bereits vorliegenden Qualifikationen, z. B. Berufsausbildungen, die entsprechend Abschnitt 3.5 Absatz 1 erforderlichen Kompetenzen zuverlässig zu vermitteln. Dazu sind Anforderungen festzulegen an:

  1. den Aufbau der Qualifizierung,
  2. sächliche Anforderungen der Qualifizierung,
  3. die Qualifizierenden,
  4. den zeitlichen Umfang,
  5. Lernerfolgskontrollen.

Sofern Qualifizierungen regelmäßig stattfinden (z. B. Ausbildungsträger, betriebliche Qualifizierungen oder externer Trainer) empfiehlt es sich, die vorgesehenen Inhalte und die zeitliche Abfolge der Qualifizierung festzuschreiben, z. B. in einem Themen-Zeitenplan.

4.2 Anforderungen an den Aufbau der Qualifizierung

(1) Die Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Es ist sicherzustellen, dass die Inhalte aufeinander abgestimmt sind und in einer sinnvollen Reihenfolge vermittelt werden. Dabei sind Angaben aus Regeln und Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 5 Nummern 2 und 3 BetrSichV, dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger, Veröffentlichungen der Länder und der BAuA sowie Hinweise aus den Betriebsanleitungen von Arbeitsmitteln zu berücksichtigen.

(2) Zu den theoretischen Inhalten zählen insbesondere

  1. rechtliche Anforderungen,
  2. Aufbau, Funktionsweise und Eigenschaften des Arbeitsmittels,
  3. Handhabung und Bedienelemente, Sicherheitseinrichtungen,
  4. mögliche Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenstände, andere Arbeitsmittel sowie Wechselwirkungen,
  5. Betriebsvorschriften für das Arbeitsmittel.

(3) Zu den praktischen Inhalten zählen insbesondere

  1. Einweisung in die Handhabung, Sicht- und Funktionskontrollen,
  2. Erläuterung von Gefahrstellen am Arbeitsmittel und besonderer Gefährdungen, soweit sie mit der Verwendung des Arbeitsmittels verbunden sind,
  3. Verwendung der Sicherheitseinrichtungen,
  4. Übung typischer praktischer Anwendungen.

4.3 Sächliche Anforderungen zur Qualifizierung

(1) Zur Durchführung der Qualifizierung müssen je nach Erfordernis zur Verfügung stehen: geeignete Unterrichtsräume (z. B. ein ausreichend dimensionierter Besprechungs- oder Seminarraum), Übungsflächen, erforderliche Lehrmittel und technische Ausstattungen. Zur besseren Veranschaulichung von technischen Zusammenhängen haben sich Modelle und Animationen bewährt.

(2) Angemessene Einrichtungen zur Visualisierung von Qualifizierungsinhalten müssen zur Verfügung stehen, wie z. B. Flipchart, Demonstrationsobjekte, Notebook mit Beamer oder Whiteboard. Im Zusammenspiel mit Präsenzunterricht kann Unterricht auch in digitaler Form, z. B. als Video-Technologie oder E-Learning, durchgeführt werden, wenn ein ausreichendes Verständnis der Inhalte sichergestellt werden kann. Neben inhaltlichen Anforderungen müssen die eingesetzten digitalen Formate auch methodischen und didaktischen Anforderungen genügen.

Hinweis: Anforderungen an Blended-Learning-Programme, die mediengestützte Anwendungen mit Präsenzelementen kombinieren, enthält die DGUV Test "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von E-Learning-Programmen im Arbeitsschutz" (DGUV Test Prüfgrundsatz GS-IAG 01).

(3) Für die praktische Qualifizierung muss ein entsprechendes Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Für Übungen, insbesondere mit mobilen Arbeitsmitteln, ist eine geeignete, ausreichend große Fläche erforderlich. Diese muss so weit von betrieblichen und öffentlichen Bereichen abgegrenzt oder abgetrennt sein, dass Gefährdungen vermieden werden. Falls eine betriebliche Einbindung der Übungen erforderlich ist, müssen Gefährdungen durch andere Maßnahmen vermieden werden. Um reale Arbeitssituationen zu üben, können zusätzliche Einrichtungen und Hilfsmittel erforderlich sein, wie z. B. Regale, Anschlagmittel oder Gurte.

(4) Im praktischen Teil der Qualifizierung können anteilig Simulationssysteme eingesetzt werden, sofern diese sowohl technische als auch didaktische Kriterien hinreichend berücksichtigen. Abhängig von der Leistungsfähigkeit der Simulation ist festzulegen, in welchem Umfang die Simulationssysteme eingesetzt werden können. Für die Anteile realer Praxis und für die Lernerfolgskontrolle muss das jeweilige mobile Arbeitsmittel zum Einsatz kommen.

4.4 Anforderungen an Qualifizierende

Die Qualifizierung darf nur von Personen durchgeführt werden, die über eine erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde umfasst insbesondere fachliche und didaktische Kompetenzen. Sicherzustellen sind u. a. ausreichende

  1. Kenntnisse über Beschaffenheit, Funktionsweise und Bedienkonzept des Arbeitsmittels,
  2. Erfahrung in der Verwendung von Arbeitsmitteln gleicher bzw. ähnlicher Bauart und Ausführung,
  3. Kenntnisse über die bei der Verwendung des Arbeitsmittels auftretenden Gefährdungen und des diesbezüglichen Unfallgeschehens,
  4. Kenntnisse der aktuellen einschlägigen Vorschriften und Regeln sowie des Standes der Technik bei Verwendung der entsprechenden Arbeitsmittel,
  5. didaktische Fähigkeiten, um die vorgesehenen Inhalte vermitteln zu können,
  6. Fähigkeiten, erforderliche Qualifizierungsmaterialien bei Bedarf zu erarbeiten.

Erforderliche fachliche Kompetenzen können beispielsweise erlangt werden durch

  1. eine entsprechende Berufsausbildung oder betriebliche Qualifizierung zur Verwendung und
  2. ausreichende Erfahrung in der Verwendung des jeweiligen Arbeitsmittels.

Erforderliche didaktische Kompetenzen können beispielsweise erlangt werden durch

  1. entsprechende Qualifikationen aus Berufsausbildung oder Studium,
  2. erfolgreich abgelegte Ausbildungseignungsprüfung,
  3. erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang mit Bezug zu dem jeweiligen Arbeitsmittel.

Eine angemessene Fortbildung trägt dazu bei, die Kompetenzen auf dem erforderlichen Stand zu halten.

4.5 Zeitlicher Umfang

Auf der Grundlage der festgelegten Anforderungen ist die erforderliche Dauer der Qualifizierung festzulegen. Sofern Teile der Qualifikation entsprechend Abschnitt 3.5 Absatz 2 bereits früher erlangt wurden, kann die Dauer der Qualifizierung entsprechend angepasst werden.

4.6 Lernerfolgskontrolle

Lernerfolgskontrollen dienen dem Nachweis, dass die Beschäftigten über die für eine Beauftragung nach Abschnitt 3.7 erforderliche Qualifikation verfügen. Der Arbeitgeber kann diesbezügliche Nachweise nutzen, um sich von den erforderlichen Kompetenzen zu überzeugen. Bestandteil der Qualifizierung sind daher eine oder mehrere Lernerfolgskontrollen, die sich auf die theoretischen und auf die praktischen Inhalte beziehen.

4.7 Auf Einzelfälle bezogene Qualifizierungsmaßnahmen

Wenn die betrieblichen Gegebenheiten es erforderlich machen, kann eine Qualifizierung für einmalige Tätigkeiten, wie z. B. bestimmte Instandhaltungsaufgaben, als Unterweisung durchgeführt werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber über die erforderlichen Kenntnisse der Gefährdungen und Schutzmaßnahmen verfügt und diese angemessen vermitteln kann. Dies ist insbesondere gegeben, wenn

  1. bereits eine angemessene Qualifikation der Beschäftigten vorliegt,
  2. die Qualifizierung durch betriebliches Know-how geprägt ist und i. d. R. nur durch den Arbeitgeber erfolgen kann,
  3. die Qualifizierung unmittelbar am Arbeitsmittel erfolgt,
  4. die Qualifizierung aufgrund einer speziellen Arbeitsaufgabe erforderlich ist,
  5. die Beschäftigten aufgrund ihrer Erfahrung aus vergleichbaren Tätigkeiten die Folgen ihrer Handlungen abschätzen können und in der Lage sind, die Tätigkeit sicher durchzuführen.