Bei der Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten sind, ausgehend von bereits vorliegenden Qualifikationen, z. B. Berufsausbildungen, die entsprechend Abschnitt 3.5 Absatz 1 erforderlichen Kompetenzen zuverlässig zu vermitteln. Dazu sind Anforderungen festzulegen an:
Sofern Qualifizierungen regelmäßig stattfinden (z. B. Ausbildungsträger, betriebliche Qualifizierungen oder externer Trainer) empfiehlt es sich, die vorgesehenen Inhalte und die zeitliche Abfolge der Qualifizierung festzuschreiben, z. B. in einem Themen-Zeitenplan.
(1) Die Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Es ist sicherzustellen, dass die Inhalte aufeinander abgestimmt sind und in einer sinnvollen Reihenfolge vermittelt werden. Dabei sind Angaben aus Regeln und Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 5 Nummern 2 und 3 BetrSichV, dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger, Veröffentlichungen der Länder und der BAuA sowie Hinweise aus den Betriebsanleitungen von Arbeitsmitteln zu berücksichtigen.
(2) Zu den theoretischen Inhalten zählen insbesondere
(3) Zu den praktischen Inhalten zählen insbesondere
(1) Zur Durchführung der Qualifizierung müssen je nach Erfordernis zur Verfügung stehen: geeignete Unterrichtsräume (z. B. ein ausreichend dimensionierter Besprechungs- oder Seminarraum), Übungsflächen, erforderliche Lehrmittel und technische Ausstattungen. Zur besseren Veranschaulichung von technischen Zusammenhängen haben sich Modelle und Animationen bewährt.
(2) Angemessene Einrichtungen zur Visualisierung von Qualifizierungsinhalten müssen zur Verfügung stehen, wie z. B. Flipchart, Demonstrationsobjekte, Notebook mit Beamer oder Whiteboard. Im Zusammenspiel mit Präsenzunterricht kann Unterricht auch in digitaler Form, z. B. als Video-Technologie oder E-Learning, durchgeführt werden, wenn ein ausreichendes Verständnis der Inhalte sichergestellt werden kann. Neben inhaltlichen Anforderungen müssen die eingesetzten digitalen Formate auch methodischen und didaktischen Anforderungen genügen.
Hinweis: Anforderungen an Blended-Learning-Programme, die mediengestützte Anwendungen mit Präsenzelementen kombinieren, enthält die DGUV Test "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von E-Learning-Programmen im Arbeitsschutz" (DGUV Test Prüfgrundsatz GS-IAG 01).
(3) Für die praktische Qualifizierung muss ein entsprechendes Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Für Übungen, insbesondere mit mobilen Arbeitsmitteln, ist eine geeignete, ausreichend große Fläche erforderlich. Diese muss so weit von betrieblichen und öffentlichen Bereichen abgegrenzt oder abgetrennt sein, dass Gefährdungen vermieden werden. Falls eine betriebliche Einbindung der Übungen erforderlich ist, müssen Gefährdungen durch andere Maßnahmen vermieden werden. Um reale Arbeitssituationen zu üben, können zusätzliche Einrichtungen und Hilfsmittel erforderlich sein, wie z. B. Regale, Anschlagmittel oder Gurte.
(4) Im praktischen Teil der Qualifizierung können anteilig Simulationssysteme eingesetzt werden, sofern diese sowohl technische als auch didaktische Kriterien hinreichend berücksichtigen. Abhängig von der Leistungsfähigkeit der Simulation ist festzulegen, in welchem Umfang die Simulationssysteme eingesetzt werden können. Für die Anteile realer Praxis und für die Lernerfolgskontrolle muss das jeweilige mobile Arbeitsmittel zum Einsatz kommen.
Die Qualifizierung darf nur von Personen durchgeführt werden, die über eine erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde umfasst insbesondere fachliche und didaktische Kompetenzen. Sicherzustellen sind u. a. ausreichende
Erforderliche fachliche Kompetenzen können beispielsweise erlangt werden durch
Erforderliche didaktische Kompetenzen können beispielsweise erlangt werden durch
Eine angemessene Fortbildung trägt dazu bei, die Kompetenzen auf dem erforderlichen Stand zu halten.
Auf der Grundlage der festgelegten Anforderungen ist die erforderliche Dauer der Qualifizierung festzulegen. Sofern Teile der Qualifikation entsprechend Abschnitt 3.5 Absatz 2 bereits früher erlangt wurden, kann die Dauer der Qualifizierung entsprechend angepasst werden.
Lernerfolgskontrollen dienen dem Nachweis, dass die Beschäftigten über die für eine Beauftragung nach Abschnitt 3.7 erforderliche Qualifikation verfügen. Der Arbeitgeber kann diesbezügliche Nachweise nutzen, um sich von den erforderlichen Kompetenzen zu überzeugen. Bestandteil der Qualifizierung sind daher eine oder mehrere Lernerfolgskontrollen, die sich auf die theoretischen und auf die praktischen Inhalte beziehen.
Wenn die betrieblichen Gegebenheiten es erforderlich machen, kann eine Qualifizierung für einmalige Tätigkeiten, wie z. B. bestimmte Instandhaltungsaufgaben, als Unterweisung durchgeführt werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber über die erforderlichen Kenntnisse der Gefährdungen und Schutzmaßnahmen verfügt und diese angemessen vermitteln kann. Dies ist insbesondere gegeben, wenn