Anlage
Prüfanforderungen für gängige Arbeitsmittel
Tabelle 1 – Prüfungen vor Inbetriebnahme
Grundsätzlich sollten kraftbetriebene Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person geprüft werden. Ausgenommen hiervon sind solche Prüfungen, die bereits vom Hersteller im Zuge der Konformitätsbewertung durchgeführt worden sind. Der Prüfumfang wird in der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben festgelegt; er umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung insbesondere der Schutzeinrichtungen sowie der Einrichtungen mit Schutzfunktion und ihrer Verriegelungen.
Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind beispielhaft in der Tabelle genannt. Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung sind stets zusätzlich zu berücksichtigen und können zu abweichenden Ergebnissen führen:
Die Tabelle befasst sich nicht mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen.
Arbeitsmittel | Prüfende Person2 | Prüfung vor Inbetriebnahme | Prüfumfang |
Lastaufnahmemittel | Befähigte Person | ja | Sicht- und Funktionsprüfung: Zustand der Bauteile, Einrichtungen, bestimmungsgemäßer Zusammenbau, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen |
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern | Befähigte Person | ja, am jeweiligen Einsatzort | Unter Berücksichtigung von Einsatzort und Einsatzbedingungen: ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung, Betriebsbereitschaft (Zustand von Konstruktionsteilen, die beim Aufstellen und Umrüsten montiert bzw. verändert werden müssen, auf das Funktionieren der Sicherheitseinrichtungen und der Steuerung sowie auf das Vorhandensein von Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern) |
Ortsfeste elektrische Arbeitsmittel | Befähigte Person | ja | Einhaltung der elektrotechnischen Regeln |
Hubarbeitsbühne | Person nach 3.3.1 | ja und vor und jeder erneuten Inbetriebnahme am neuen Einsatzort | Ordnungsgemäße Auflage von Abstützungen auf geeignetem Untergrund |
Kompressoren (ohne Druckbehälter) | Befähigte Person | ja, ausgenommen ortsveränderliche Luftkompressoren sowie stationäre Luftkompressoren < 100 MW | Aufstellung, Ausrüstung, Betriebsbereitschaft u. a. Anordnung der Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) und Hauptschalter, Eignung des Aufstellungsortes, elektrische Ausrüstung, Schwingungsübertragung, Standsicherheit der Anlage, Vollständigkeit der Ausrüstung, Sicherung der Ansaugöffnung, Sicherung von Gefahrstellen durch trennende Schutzreinrichtungen, elektrostatische Erdung, automatische Abschalteinrichtungen, Schutz vor heißen Oberflächen, Druckentlastungseinrichtung, Druckanzeige |
Schmiedehämmer | Befähigte Person | ja | Ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung, Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen |
Zentrifugen | Befähigte Person | ja | Ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung, Betriebsbereitschaft |
Tabelle 2 – Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen
Grundsätzlich müssen Arbeitsmittel in angemessenen Zeitabständen gemäß Punkt 3.4 und 3.5 durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Punkt 3.3 geprüft werden. Werden Arbeitsmittel während der üblichen Arbeitszeiten betrieben (z. B. Einschichtbetrieb), hat sich ein jährlicher Prüfabstand bewährt. In Abhängigkeit der Einsatzbedingungen und der betrieblichen Verhältnisse (z. B. Mehrschichtbetrieb) können darüber hinaus Prüfungen in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein. Die Sicht- und Funktionsprüfung als Bestandteil der täglichen Inaugenscheinnahme ist in Tabelle 3 zu finden.
Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:
Arbeitsmittel | Prüffrist | Prüfumfang | ||||
Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel und Tragmittel | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile, Einrichtungen, Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen | ||||
Anschlagmittel: Hebebänder mit auf vulkanisierter Umhüllung | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile | ||||
alle 3 Jahre | Drahtbrüche und Korrosion | |||||
Anschlagmittel: Rundstahlketten | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile | ||||
alle 3 Jahre | Rissfreiheit | |||||
Arbeitsbühnen (ortsveränderlich) zur Beförderung von Gütern und Personen | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen | ||||
Arbeitsmittel, die Gase und Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten | 1 mal pro Jahr | Dichtheitsprüfung (zum Erhalt der technischen Dichtheit) | ||||
bei Prüfung sicherheitstechnisch relevante Mängel festgestellt: Nachprüfung nach 3 Monaten | ||||||
Stationäre, horizontal arbeitende Ballenpressen | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen | ||||
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen | ||||
Bügelmaschine, Bügelpressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss | 1 mal alle 6 Monate | Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, bei Zweihandschaltungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion: Nachlaufweg beachten | ||||
1 mal pro Jahr | Sicherheitseinrichtungen, Steuerungen und Antrieb | |||||
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung | 1 mal pro Jahr | Schutzeinrichtungen, Verriegelungen, sicherer Zustand | ||||
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung (bei denen regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss), z. B. Planschneidemaschinen, halbautomatische Siebdruckmaschinen, Etikettenstanzen | alle 3 Jahre | Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln, wenn sicherheitsbezogene Steuerung nicht redundant und ohne Fehlererkennung ist (in der Regel Baujahr vor 1988), wenn weitergehende sicherheitstechnische Maßnahmen getroffen sind. | ||||
alle 5 Jahre | Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln, wenn sicherheitsbezogene Steuerung redundant und mit Fehlererkennung ist („sichere“ Steuerung). | |||||
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest) | alle 4 Jahre | Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln | ||||
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art, z. B. DIN VDE 0100 Gruppe 700) | 1 mal pro Jahr | Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln | ||||
Elektrische Arbeitsmittel (ortsveränderlich – soweit benutzt) auch: Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung | alle 6 Monate | Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln | ||||
bei Fehlerquote < 2 %: in allen Betriebsstätten außerhalb von Büros: 1 mal pro Jahr | Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte „Prüffrist“ angegebenen Fristen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden, z. B. nur Werkstatt, nur Fertigung, nur Bürobereich. | |||||
in Büros: alle 2 Jahre | ||||||
Elektrische Arbeitsmittel auf Baustellen (ortsveränderlich – soweit benutzt) auch: Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung | Alle 3 Monate | Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln | ||||
bei Fehlerquote < 2%: mindestens 1 mal pro Jahr | Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2% erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte „Prüffrist“ angegebenen Frist verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden. | |||||
Erd- und Straßenbaumaschinen, Spezialtiefbaumaschinen | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen | ||||
Flurförderzeuge | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen | ||||
Grabenverbaugeräte | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen | ||||
Hebebühnen | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen | ||||
Hubarbeitsbühnen und Teleskoplader/-stapler (Telehandler) | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen | ||||
Kompressoren (ohne Druckbehälter) | 1 mal pro Jahr | Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen an Kompressoren (z. B. Druck-, Temperaturüberwachung, Druckentlastungseinrichtungen, Pumpverhütungseinrichtung, elektrische Steuerung, automatische Abschalteinrichtungen), dabei Überprüfung von:
Prüfung der Fundamentbefestigung, Prüfung der elektrischen Installation und Verkabelung auf Verschleiß und Beschädigung, Überprüfung der Sicherung von Gefahrstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und der Sicherung der Ansaugöffnungen | ||||
Leder- und Schuhpressen, Leder- und Schuhstanzen, Textilstanzen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss | 1 mal pro Jahr | Handschutz, Steuerung, Antrieb | ||||
alle 6 Monate | Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, bei Zweihandschaltungen, Sicherheitshub oder Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion: Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine sowie Sicherheitsabstand | |||||
Maschinen und Geräte des Rohrleitungsbaus | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen | ||||
Nahrungsmittelmaschinen | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen | ||||
Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Handschutz, Steuerung, Antrieb, Not-Befehlseinrichtungen, Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine, Die Prüfvorgaben des Herstellers sind hierbei zu berücksichtigen. | ||||
Regalbediengeräte | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen | ||||
Regale (auch kraftbetrieben) | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Kennzeichnung | ||||
Schmiedehämmer | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen (Funktionsprüfungen der Steuerung, der Stellteile von Fußschaltern, Steuerhebeln und Ausschalteinrichtungen der Annahmebereitschaftseinrichtung, Betriebsartenwahlschalter, der Hammerbärsicherung) | ||||
Schweiß- und Schneidgeräte: Sicherheitseinrichtungen mit Mehrfachfunktion, z. B. Gebrauchsstellenvorlagen | 1 mal pro Jahr | Dichtheit, Durchfluss, Sicherheit gegen Gasrücktritt | ||||
Schweißtechnik: Elektrische Einrichtungen | im Werkstattbetrieb: alle 6 Monate | Prüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen entsprechend normativer Vorgaben in Verbindung mit innerer Reinigung soweit erforderlich | ||||
im Baustellenbetrieb: Alle 3 Monate | ||||||
Schwimmende Geräte | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen | ||||
Stetigförderer | 1 mal pro Jahr | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen | ||||
Tauchgeräte | 1 mal pro Jahr | Zustand und Funktionsfähigkeit der Bauteile, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen |
Tabelle 3 – Bewährte Fristen zur Inaugenscheinnahme vor der Verwendung und der Funktionsprüfung
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Funktionskontrolle und Inaugenscheinnahme werden vom Bediener eines Arbeitsmittels vorgenommen und ersetzen in keinem Fall eine Prüfung durch eine befähigte Person. Bei der Funktionskontrolle und der Inaugenscheinnahme stellt der Bediener fest, dass Arbeitsmittel und Schutz- und Sicherheitseinrichtung augenscheinlich vollständig und funktionsfähig sind. Dabei sind die jeweiligen, konkreten Verwendungsbedingungen, insbesondere auch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände, zu berücksichtigen.
Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:
Arbeitsmittel | Frist | Umfang der Inaugenscheinnahme/Funktionskontrolle | ||
Ballenpressen | arbeitstäglich | Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen | ||
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern | nach jedem Aufstellen | Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen an Ladestellen verhindern | ||
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung | arbeitstäglich | Funktion der Schutzeinrichtungen, Absaugeinrichtungen | ||
Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen | arbeitstäglich vor Inbetriebnahme | Wirksamkeit der Handschutzeinrichtung | ||
Leitern | vor jedem Gebrauch | Sichtprüfung auf Beschädigungen und Vollständigkeit | ||
Pressen mit der Betriebsart Einzelhub | arbeitstäglich | Sicherheitseinrichtungen (z. B. Prüfstab bei einem Lichtvorhang) | ||
RCD: Prüfung der einwandfreien Funktion der Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD’s) | ||||
| alle 6 Monate | Betätigung der Prüfeinrichtung (Prüftaste) | ||
| arbeitstäglich | Betätigung der Prüfeinrichtung (Prüftaste) | ||
Schmiedehämmer | arbeitstäglich | Sichtprüfung auf feste Verbindung zwischen Abstandhalter und Vorwärmeinrichtung, auf Rissbildung an Hammerbären, die zum Abplatzen von Splittern führen kann, auf festen Sitz der Befestigungselemente, die Schwingungsbeanspruchung ausgesetzt sind | ||
Verseilmaschinen und Stacheldrahterstellungsmaschinen | vor Beginn der Schicht bzw. nach dem Einrichten | Ordnungsgemäße Schließstellung der Spulenbefestigung |
2 | Bei Personen nach Abschnitt 3.3.1 z. B. vom Arbeitgeber unterwiesene Beschäftigte; bei befähigten Personen entsprechend der jeweiligen Prüfaufgabe hierzu befähigte Personen; die jeweiligen Befähigungen müssen entsprechend der vorhandenen Gefährdungsmerkmale vorliegen. |