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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRBS 1201: Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
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Anlage

Prüfanforderungen für gängige Arbeitsmittel

Tabelle 1 – Prüfungen vor Inbetriebnahme

Grundsätzlich sollten kraftbetriebene Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person geprüft werden. Ausgenommen hiervon sind solche Prüfungen, die bereits vom Hersteller im Zuge der Konformitätsbewertung durchgeführt worden sind. Der Prüfumfang wird in der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben festgelegt; er umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung insbesondere der Schutzeinrichtungen sowie der Einrichtungen mit Schutzfunktion und ihrer Verriegelungen.

Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind beispielhaft in der Tabelle genannt. Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung sind stets zusätzlich zu berücksichtigen und können zu abweichenden Ergebnissen führen:

Die Tabelle befasst sich nicht mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen.

Arbeitsmittel Prüfende Person2 Prüfung vor Inbetriebnahme Prüfumfang
Lastaufnahmemittel Befähigte Person ja Sicht- und Funktionsprüfung:
Zustand der Bauteile, Einrichtungen, bestimmungsgemäßer Zusammenbau, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern Befähigte Person ja, am jeweiligen Einsatzort Unter Berücksichtigung von Einsatzort und Einsatzbedingungen: ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung, Betriebsbereitschaft
(Zustand von Konstruktionsteilen, die beim Aufstellen und Umrüsten montiert bzw. verändert werden müssen, auf das Funktionieren der Sicherheitseinrichtungen und der Steuerung sowie auf das Vorhandensein von Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern)
Ortsfeste elektrische Arbeitsmittel Befähigte Person ja Einhaltung der elektrotechnischen Regeln
Hubarbeitsbühne Person nach 3.3.1 ja und vor und jeder erneuten Inbetriebnahme am neuen Einsatzort Ordnungsgemäße Auflage von Abstützungen auf geeignetem Untergrund
Kompressoren (ohne Druckbehälter) Befähigte Person ja, ausgenommen ortsveränderliche Luftkompressoren sowie stationäre Luftkompressoren < 100 MW Aufstellung, Ausrüstung, Betriebsbereitschaft
u. a. Anordnung der Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) und Hauptschalter, Eignung des Aufstellungsortes, elektrische Ausrüstung, Schwingungsübertragung, Standsicherheit der Anlage, Vollständigkeit der Ausrüstung, Sicherung der Ansaugöffnung, Sicherung von Gefahrstellen durch trennende Schutzreinrichtungen, elektrostatische Erdung, automatische Abschalteinrichtungen, Schutz vor heißen Oberflächen, Druckentlastungseinrichtung, Druckanzeige
Schmiedehämmer Befähigte Person ja Ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung, Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen
Zentrifugen Befähigte Person ja Ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung, Betriebsbereitschaft

 

Tabelle 2 – Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen

Grundsätzlich müssen Arbeitsmittel in angemessenen Zeitabständen gemäß Punkt 3.4 und 3.5 durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Punkt 3.3 geprüft werden. Werden Arbeitsmittel während der üblichen Arbeitszeiten betrieben (z. B. Einschichtbetrieb), hat sich ein jährlicher Prüfabstand bewährt. In Abhängigkeit der Einsatzbedingungen und der betrieblichen Verhältnisse (z. B. Mehrschichtbetrieb) können darüber hinaus Prüfungen in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein. Die Sicht- und Funktionsprüfung als Bestandteil der täglichen Inaugenscheinnahme ist in Tabelle 3 zu finden.

Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:

Arbeitsmittel Prüffrist Prüfumfang
Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel und Tragmittel 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile, Einrichtungen, Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen
Anschlagmittel: Hebebänder mit auf vulkanisierter Umhüllung 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile
alle 3 Jahre Drahtbrüche und Korrosion
Anschlagmittel: Rundstahlketten 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile
alle 3 Jahre Rissfreiheit
Arbeitsbühnen (ortsveränderlich) zur Beförderung von Gütern und Personen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Arbeitsmittel, die Gase und Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten 1 mal pro Jahr Dichtheitsprüfung (zum Erhalt der technischen Dichtheit)
bei Prüfung sicherheitstechnisch relevante Mängel festgestellt: Nachprüfung nach 3 Monaten  
Stationäre, horizontal arbeitende Ballenpressen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Bügelmaschine, Bügelpressen und Fixierpressen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss 1 mal alle 6 Monate Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, bei Zweihandschaltungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion: Nachlaufweg beachten
1 mal pro Jahr Sicherheitseinrichtungen, Steuerungen und Antrieb
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung 1 mal pro Jahr Schutzeinrichtungen, Verriegelungen, sicherer Zustand
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung (bei denen regelmäßig zwischen Werkzeugteile gegriffen werden muss), z. B. Planschneidemaschinen, halbautomatische Siebdruckmaschinen, Etikettenstanzen alle 3 Jahre Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln, wenn sicherheitsbezogene Steuerung nicht redundant und ohne Fehlererkennung ist (in der Regel Baujahr vor 1988), wenn weitergehende sicherheitstechnische Maßnahmen getroffen sind.
alle 5 Jahre Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln, wenn sicherheitsbezogene Steuerung redundant und mit Fehlererkennung ist („sichere“ Steuerung).
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest) alle 4 Jahre Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art, z. B. DIN VDE 0100 Gruppe 700) 1 mal pro Jahr Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Elektrische Arbeitsmittel (ortsveränderlich – soweit benutzt) auch:
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung
alle 6 Monate Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
bei Fehlerquote < 2 %:
in allen Betriebsstätten außerhalb von Büros:
1 mal pro Jahr
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte „Prüffrist“ angegebenen Fristen verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden, z. B. nur Werkstatt, nur Fertigung, nur Bürobereich.
in Büros:
alle 2 Jahre
 
Elektrische Arbeitsmittel auf Baustellen (ortsveränderlich – soweit benutzt) auch:
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung
Alle 3 Monate Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
bei Fehlerquote < 2%:
mindestens 1 mal pro Jahr
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2% erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte „Prüffrist“ angegebenen Frist verlängert werden. Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden.
Erd- und Straßenbaumaschinen, Spezialtiefbaumaschinen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Flurförderzeuge 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Grabenverbaugeräte 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen
Hebebühnen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Hubarbeitsbühnen und Teleskoplader/-stapler (Telehandler) 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Kompressoren (ohne Druckbehälter) 1 mal pro Jahr Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen an Kompressoren (z. B. Druck-, Temperaturüberwachung, Druckentlastungseinrichtungen, Pumpverhütungseinrichtung, elektrische Steuerung, automatische Abschalteinrichtungen), dabei Überprüfung von:
–  Zustand der Bauteile und Ausrüstungen
Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen,
Prüfung druckführender Schlauchleitungen,
Prüfung der Fundamentbefestigung,
Prüfung der elektrischen Installation und Verkabelung auf Verschleiß und Beschädigung,
Überprüfung der Sicherung von Gefahrstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und der Sicherung der Ansaugöffnungen
Leder- und Schuhpressen, Leder- und Schuhstanzen, Textilstanzen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss 1 mal pro Jahr Handschutz, Steuerung, Antrieb
alle 6 Monate Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen, bei Zweihandschaltungen, Sicherheitshub oder Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion: Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine sowie Sicherheitsabstand
Maschinen und Geräte des Rohrleitungsbaus 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Nahrungsmittelmaschinen 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen
Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrenbereich gegriffen werden muss 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Handschutz, Steuerung, Antrieb,
Not-Befehlseinrichtungen, Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine,
Die Prüfvorgaben des Herstellers sind hierbei zu berücksichtigen.
Regalbediengeräte 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Regale (auch kraftbetrieben) 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Kennzeichnung
Schmiedehämmer 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen (Funktionsprüfungen der Steuerung, der Stellteile von Fußschaltern, Steuerhebeln und Ausschalteinrichtungen der Annahmebereitschaftseinrichtung, Betriebsartenwahlschalter, der Hammerbärsicherung)
Schweiß- und Schneidgeräte: Sicherheitseinrichtungen mit Mehrfachfunktion, z. B. Gebrauchsstellenvorlagen 1 mal pro Jahr Dichtheit, Durchfluss, Sicherheit gegen Gasrücktritt
Schweißtechnik: Elektrische Einrichtungen im Werkstattbetrieb:
alle 6 Monate
Prüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen entsprechend normativer Vorgaben in Verbindung mit innerer Reinigung soweit erforderlich
im Baustellenbetrieb:
Alle 3 Monate
 
Schwimmende Geräte 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Stetigförderer 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen
Tauchgeräte 1 mal pro Jahr Zustand und Funktionsfähigkeit der Bauteile, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen

 

Tabelle 3 – Bewährte Fristen zur Inaugenscheinnahme vor der Verwendung und der Funktionsprüfung

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Funktionskontrolle und Inaugenscheinnahme werden vom Bediener eines Arbeitsmittels vorgenommen und ersetzen in keinem Fall eine Prüfung durch eine befähigte Person. Bei der Funktionskontrolle und der Inaugenscheinnahme stellt der Bediener fest, dass Arbeitsmittel und Schutz- und Sicherheitseinrichtung augenscheinlich vollständig und funktionsfähig sind. Dabei sind die jeweiligen, konkreten Verwendungsbedingungen, insbesondere auch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände, zu berücksichtigen.

Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:

Arbeitsmittel Frist Umfang der Inaugenscheinnahme/Funktionskontrolle
Ballenpressen arbeitstäglich Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern nach jedem Aufstellen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen an Ladestellen verhindern
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung arbeitstäglich Funktion der Schutzeinrichtungen, Absaugeinrichtungen
Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen arbeitstäglich vor Inbetriebnahme Wirksamkeit der Handschutzeinrichtung
Leitern vor jedem Gebrauch Sichtprüfung auf Beschädigungen und Vollständigkeit
Pressen mit der Betriebsart Einzelhub arbeitstäglich Sicherheitseinrichtungen (z. B. Prüfstab bei einem Lichtvorhang)
RCD:
Prüfung der einwandfreien Funktion der Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD’s)
   
–  in stationären Anlagen
alle 6 Monate Betätigung der Prüfeinrichtung (Prüftaste)
–  in nicht stationären Anlagen, z. B. Bauund Montagestellen
arbeitstäglich Betätigung der Prüfeinrichtung (Prüftaste)
Schmiedehämmer arbeitstäglich Sichtprüfung auf feste Verbindung zwischen Abstandhalter und Vorwärmeinrichtung, auf Rissbildung an Hammerbären, die zum Abplatzen von Splittern führen kann, auf festen Sitz der Befestigungselemente, die Schwingungsbeanspruchung ausgesetzt sind
Verseilmaschinen und Stacheldrahterstellungsmaschinen vor Beginn der Schicht bzw. nach dem Einrichten Ordnungsgemäße Schließstellung der Spulenbefestigung

 


2 Bei Personen nach Abschnitt 3.3.1 z. B. vom Arbeitgeber unterwiesene Beschäftigte; bei befähigten Personen entsprechend der jeweiligen Prüfaufgabe hierzu befähigte Personen; die jeweiligen Befähigungen müssen entsprechend der vorhandenen Gefährdungsmerkmale vorliegen.