Anhang 3

Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen

Inhalt
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Prüfarten und -umfänge

1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang ergänzt die TRBS 1201 Teil 4 um besondere Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen. Damit gilt für Feuerwehraufzüge die gemeinsame Berücksichtigung von Hauptteil und diesem Anhang.

(2) Ein Feuerwehraufzug wird im Not- oder Brandfall von der Feuerwehr zur Beförderung von Einsatzkräften, Material sowie zur Rettung von Personen eingesetzt.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Feuerwehraufzug

Feuerwehraufzüge sind Personen- und Lastenaufzüge nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a) BetrSichV, die auch zur Brandbekämpfung und Evakuierung unter Aufsicht der Feuerwehr eingesetzt werden dürfen.

2.2 Brandfallsteuerung

Die durch eine Brandmeldeanlage und/oder einen Feuerwehrschalter aktivierte Brandfallsteuerung verhindert, dass Aufzüge weiterhin als allgemein verwendbares Beförderungsmittel im Gebäude während eines Brandfalls verwendet werden können.

2.3 Druckbelüftungsanlage

Lüftungstechnische Anlage zum Schutz gegen das Eindringen des Rauches in den Fahrschacht und die Aufzugskabine bzw. gegen eine Rauchausbreitung im Brandfall über den Fahrschacht.

2.4 Wirk-Prinzip-Prüfung

Eine im Baurecht geforderte Prüfung der technischen Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens der Anlagen.

2.5 Feuerwehrfahrt

Verwendung des Aufzuges im Einsatzfall der Feuerwehr.

2.6 Löschwassermanagement

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Feuerwehraufzuges bei Einsatz von Löschwasser, z. B. bei dessen Eindringen in den Schacht.

3 Prüfarten und -umfänge

3.1 Allgemeine Zielsetzungen

Zur Prüfung gehören auch besondere Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung des Feuerwehraufzugs erforderlich sind. Dies sind mindestens Steuerungsprogramme sowie zusätzliche Einrichtungen wie Notausstieg und Leitern, Ersatzstromversorgungen, Anlagen zur Rauchfreihaltung des Aufzugschachts, Brandmeldeanlagen, Türansteuerungen der Vorraumtüren, Wandhydrantenanlagen.

3.2 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3 BetrSichV)

Zur Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme von Feuerwehraufzügen gehört neben Prüfung der Feuerwehrfahrt und der Prüfung des Löschwassermanagements auch die Prüfung seiner aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, z. B. Brandfallsteuerung, Druckbelüftungsanlage. Dies muss gegebenenfalls auch durch Auslösung von externen Sicherheitseinrichtungen erfolgen.

3.2.1 Ordnungsprüfung

Zu prüfen ist zusätzlich zu Abschnitt 3.2.2 des Hauptteils dieser TRBS die Übersicht und die Dokumentation über die Funktion als Feuerwehraufzug, eventuelle Anforderungen der örtlichen Feuerwehr in Bezug auf den entsprechenden Feuerwehraufzug und das Gebäude.

Diese Unterlagen umfassen:

  1. Nachweise der Erfüllung des Landesbaurechts/der Bauordnungen der Bundesländer. Die landesrechtlichen Abweichungen zu den jeweils geltenden Beschaffenheitsanforderungen, die die sichere Verwendung des Feuerwehraufzuges beeinflussen, sind dokumentarisch vorzulegen,
  2. die den Feuerwehraufzug betreffenden Inhalte aus der Baugenehmigung und gegebenenfalls aus einem vorhandenen Brandschutzkonzept bzw. entsprechender Dokumente,
  3. Übersicht und zugehörige Prüfnachweise der gewerkeübergreifenden Prüfungen des Zusammenwirkens der sicherheitstechnischen Anlagen unter Einbindung des Feuerwehraufzuges, z. B. Prüfberichte der Brandmeldeanlage, der Brandfallsteuerung, der Druckbelüftungsanlage, der Ersatzstromversorgung und der Wirk-Prinzip-Prüfung,
  4. Nachweis der Funktionsfähigkeit des Löschwassermanagements.

3.2.2 Prüfung am Betriebsort

Zu prüfen ist das ordnungsgemäße Zusammenwirken des Aufzuges im Feuerwehrbetrieb mit den zugehörigen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, z. B. Ersatzstromversorgung, Druckbelüftungsanlage, Brandmeldeanlage, Brandfallsteuerung. Hierzu gehören:

  1. Prüfung des Feuerwehrbetriebes des Feuerwehraufzuges bei Netzbetrieb,
  2. Prüfung der Funktionsfähigkeit der festgelegten Feuerwehrfunktionen, ggf. auch nach Brandschutzkonzept und/oder Anforderungen der örtlichen Feuerwehr,
  3. Prüfung des Umschaltens zwischen Netzbetrieb und Ersatzstromversorgung bei Feuerwehrfahrt,
  4. Prüfung der Funktionsfähigkeit der Beleuchtung im Ersatzstromversorgungsbetrieb der Zugänge zum Triebwerksraum, der Schachtzugänge, der Schachtvorräume, der Schachtbeleuchtung, der Triebwerksraumbeleuchtung, der Fahrkorbbeleuchtung und der Schachtvorräume,
  5. Prüfung der Funktionsfähigkeit der Löschwasserpumpe,
  6. Prüfung der Funktionsfähigkeit der Druckbelüftung,
  7. Prüfung der Rückwirkungsfreiheit der Druckbelüftung auf z. B. Türschließung und Hängekabel,
  8. Prüfung der Funktionsfähigkeit des Kommunikationssystems für die Feuerwehr.

Bei den vorgenannten Prüfungen müssen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV Prüfinhalte, die bereits im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.

3.3 Wiederkehrende Prüfung – Hauptprüfung (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV)

3.3.1 Ordnungsprüfung

Kontrolle der notwendigen Dokumente für den Feuerwehraufzug:

  1. z. B. Prüfberichte der Brandmeldeanlage, der Brandfallsteuerung, der Druckbelüftungsanlage, der Ersatzstromversorgung, der Wirk-Prinzip-Prüfung des Feuerwehraufzuges,
  2. Unterlagen zum Löschwassermanagement.

3.3.2 Technische Prüfung

Zu prüfen ist das ordnungsgemäße Zusammenwirken des Aufzuges im Feuerwehrbetrieb mit den zugehörigen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Ersatzstromversorgung, Druckbelüftungsanlage, Brandmeldeanlage, Brandfallsteuerung. Hierzu gehören:

  1. Prüfung des Feuerwehrbetriebes des Feuerwehraufzuges bei Netzbetrieb,
  2. Prüfung der Funktionsfähigkeit des Kommunikationssystems für die Feuerwehr,
  3. Prüfung der erforderlichen Fahrkorbbewegungen und Fahrkorbfunktionen bei Feuerwehrbetrieb,
  4. Prüfung der Funktionsfähigkeit von Innenrufen und Türsteuerung gemäß Anforderungen bei Feuerwehrbetrieb,
  5. Prüfung der festgelegten Feuerwehrfunktionen, ggf. gemäß Brandschutzkonzept und/oder Anforderungen der örtlichen Feuerwehr, mindestens jedoch folgender Prüfungen:
    a) der gegenseitigen Verriegelung der Schlüsselschalter im Fahrkorbtableau und an der Feuerwehrzugangsstelle,
    b) der Funktionsfähigkeit der Türsteuerung,
    c) der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtung für den Feuerwehrbetrieb an der maschinell betriebenen Fahrkorbtür (wenn die Funktionsfähigkeit im Feuerwehrbetrieb durch Wärme und Rauch beeinträchtigt werden kann, z. B. Lichtschranke, dürfen die Sicherheitseinrichtungen ein Schließen der Tür nicht verhindern).
  6. Prüfung des Umschaltens zwischen Netzbetrieb und Ersatzstromversorgung bei Feuerwehrfahrt,
  7. Prüfung der Funktionsfähigkeit der Beleuchtungen der Zugänge zum Triebwerksraum, der Schachtzugänge, der Schachtvorräume, der Schachtbeleuchtung, der Triebwerksraumbeleuchtung und der Fahrkorbbeleuchtung, jeweils mit Ersatzstromversorgung,
  8. Prüfung der Funktionsfähigkeit der Löschwasserpumpe,
  9. Prüfung der Rückwirkungsfreiheit der Druckbelüftung, z. B. auf die Türschließung/Hängekabel,
  10. Prüfung des Vorhandenseins der erforderlichen Leitern,
  11. Prüfung des Vorhandenseins und der Lesbarkeit mindestens folgender Kennzeichnungen:
    a) "Feuerwehraufzug" in allen Haltestellen und auf dem Fahrkorbtableau,
    b) der Schachttürentriegelungen an der Schachtinnenseite,
    c) des Öffnungsmechanismus Notklappe mit Drehrichtung,
    d) der Geschosskennzeichnungen im Schacht.
  12. Prüfung der Funktionsfähigkeit der Notausstiegsklappe im Fahrkorb
    a) auf der Fahrkorb-Innenseite mit Feuerwehrschließung oder Dreikant-Schlüssel,
    b) auf der Fahrkorb-Deckenseite ohne Schließung,
    c) Prüfung der Funktionsfähigkeit des Schalters an der Notausstiegsklappe,
    d) Prüfung, ob die Öffnung der Notausstiegsklappe ohne weitere Hilfsmittel außer dem Schlüssel möglich ist,
    e) Prüfung, ob abgehängte Decken und sonstige Einbauten ohne weitere Hilfsmittel zu öffnen sind und den Durchgang nicht einschränken,
  13. Prüfung der Funktionsfähigkeit des Aufzugs nach kurzzeitigem Stromausfall.

Für die Durchführung der Prüfung des Feuerwehraufzugs sind notwendige Schlüssel (ggf. mehrere gleichartige Schlüssel), wie z. B. für den Feuerwehrschalter, durch den Arbeitgeber/Betreiber zur Verfügung zu stellen.

3.4 Wiederkehrende Prüfung – Zwischenprüfung (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.3 BetrSichV)

Die Zwischenprüfung umfasst gegenüber Abschnitt 3.4 des Hauptteils dieser TRBS zusätzlich insbesondere Sichtprüfungen der besonderen Anforderungen an einen Feuerwehraufzug, z. B.

  1. erforderliche Kennzeichnungen,
  2. Bedienelemente,
  3. Leitern.

3.5 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

(1) Bei der Prüfung von prüfpflichtigen Änderungen sind mögliche Wechselwirkungen mit den Feuerwehrfunktionen zu berücksichtigen.

(2) Bei prüfpflichtigen Änderungen von Feuerwehraufzügen ist vor der Wiederinbetriebnahme eine Prüfung der Feuerwehrfunktionen eines Feuerwehraufzuges erforderlich.