Inhalt | |
1 | Anwendungsbereich |
2 | Begriffsbestimmungen |
3 | Prüfarten und -umfänge |
(1) Dieser Anhang ergänzt die TRBS 1201 Teil 4 um besondere Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen. Damit gilt für Feuerwehraufzüge die gemeinsame Berücksichtigung von Hauptteil und diesem Anhang.
(2) Ein Feuerwehraufzug wird im Not- oder Brandfall von der Feuerwehr zur Beförderung von Einsatzkräften, Material sowie zur Rettung von Personen eingesetzt.
Feuerwehraufzüge sind Personen- und Lastenaufzüge nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a) BetrSichV, die auch zur Brandbekämpfung und Evakuierung unter Aufsicht der Feuerwehr eingesetzt werden dürfen.
Die durch eine Brandmeldeanlage und/oder einen Feuerwehrschalter aktivierte Brandfallsteuerung verhindert, dass Aufzüge weiterhin als allgemein verwendbares Beförderungsmittel im Gebäude während eines Brandfalls verwendet werden können.
Lüftungstechnische Anlage zum Schutz gegen das Eindringen des Rauches in den Fahrschacht und die Aufzugskabine bzw. gegen eine Rauchausbreitung im Brandfall über den Fahrschacht.
Eine im Baurecht geforderte Prüfung der technischen Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens der Anlagen.
Verwendung des Aufzuges im Einsatzfall der Feuerwehr.
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Feuerwehraufzuges bei Einsatz von Löschwasser, z. B. bei dessen Eindringen in den Schacht.
Zur Prüfung gehören auch besondere Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung des Feuerwehraufzugs erforderlich sind. Dies sind mindestens Steuerungsprogramme sowie zusätzliche Einrichtungen wie Notausstieg und Leitern, Ersatzstromversorgungen, Anlagen zur Rauchfreihaltung des Aufzugschachts, Brandmeldeanlagen, Türansteuerungen der Vorraumtüren, Wandhydrantenanlagen.
Zur Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme von Feuerwehraufzügen gehört neben Prüfung der Feuerwehrfahrt und der Prüfung des Löschwassermanagements auch die Prüfung seiner aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, z. B. Brandfallsteuerung, Druckbelüftungsanlage. Dies muss gegebenenfalls auch durch Auslösung von externen Sicherheitseinrichtungen erfolgen.
3.2.1 Ordnungsprüfung
Zu prüfen ist zusätzlich zu Abschnitt 3.2.2 des Hauptteils dieser TRBS die Übersicht und die Dokumentation über die Funktion als Feuerwehraufzug, eventuelle Anforderungen der örtlichen Feuerwehr in Bezug auf den entsprechenden Feuerwehraufzug und das Gebäude.
Diese Unterlagen umfassen:
3.2.2 Prüfung am Betriebsort
Zu prüfen ist das ordnungsgemäße Zusammenwirken des Aufzuges im Feuerwehrbetrieb mit den zugehörigen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, z. B. Ersatzstromversorgung, Druckbelüftungsanlage, Brandmeldeanlage, Brandfallsteuerung. Hierzu gehören:
Bei den vorgenannten Prüfungen müssen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV Prüfinhalte, die bereits im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.
3.3.1 Ordnungsprüfung
Kontrolle der notwendigen Dokumente für den Feuerwehraufzug:
3.3.2 Technische Prüfung
Zu prüfen ist das ordnungsgemäße Zusammenwirken des Aufzuges im Feuerwehrbetrieb mit den zugehörigen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Ersatzstromversorgung, Druckbelüftungsanlage, Brandmeldeanlage, Brandfallsteuerung. Hierzu gehören:
a) | der gegenseitigen Verriegelung der Schlüsselschalter im Fahrkorbtableau und an der Feuerwehrzugangsstelle, |
b) | der Funktionsfähigkeit der Türsteuerung, |
c) | der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtung für den Feuerwehrbetrieb an der maschinell betriebenen Fahrkorbtür (wenn die Funktionsfähigkeit im Feuerwehrbetrieb durch Wärme und Rauch beeinträchtigt werden kann, z. B. Lichtschranke, dürfen die Sicherheitseinrichtungen ein Schließen der Tür nicht verhindern). |
a) | "Feuerwehraufzug" in allen Haltestellen und auf dem Fahrkorbtableau, |
b) | der Schachttürentriegelungen an der Schachtinnenseite, |
c) | des Öffnungsmechanismus Notklappe mit Drehrichtung, |
d) | der Geschosskennzeichnungen im Schacht. |
a) | auf der Fahrkorb-Innenseite mit Feuerwehrschließung oder Dreikant-Schlüssel, |
b) | auf der Fahrkorb-Deckenseite ohne Schließung, |
c) | Prüfung der Funktionsfähigkeit des Schalters an der Notausstiegsklappe, |
d) | Prüfung, ob die Öffnung der Notausstiegsklappe ohne weitere Hilfsmittel außer dem Schlüssel möglich ist, |
e) | Prüfung, ob abgehängte Decken und sonstige Einbauten ohne weitere Hilfsmittel zu öffnen sind und den Durchgang nicht einschränken, |
Für die Durchführung der Prüfung des Feuerwehraufzugs sind notwendige Schlüssel (ggf. mehrere gleichartige Schlüssel), wie z. B. für den Feuerwehrschalter, durch den Arbeitgeber/Betreiber zur Verfügung zu stellen.
Die Zwischenprüfung umfasst gegenüber Abschnitt 3.4 des Hauptteils dieser TRBS zusätzlich insbesondere Sichtprüfungen der besonderen Anforderungen an einen Feuerwehraufzug, z. B.
(1) Bei der Prüfung von prüfpflichtigen Änderungen sind mögliche Wechselwirkungen mit den Feuerwehrfunktionen zu berücksichtigen.
(2) Bei prüfpflichtigen Änderungen von Feuerwehraufzügen ist vor der Wiederinbetriebnahme eine Prüfung der Feuerwehrfunktionen eines Feuerwehraufzuges erforderlich.