Anhang 3
Anforderungen an den Betrieb von Feuerwehraufzügen
Inhalt
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang ergänzt die TRBS 3121 um besondere Anforderungen an Feuerwehraufzüge.
2 Begriffsbestimmung
Siehe Begriffsbestimmungen in Anhang 3 der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen".
3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
3.1 Allgemeine Anforderungen
Der Betreiber von Feuerwehraufzügen hat dafür Sorge zu tragen, dass die, über die normalen/normativen Anforderungen an Aufzugsanlagen hinaus, zusätzlichen Anforderungen für Feuerwehraufzüge, welche im Not- oder Brandfall von der Feuerwehr zur Beförderung von Einsatzkräften, Material sowie zur Rettung von Personen eingesetzt werden, umgesetzt werden. Diese zusätzlichen Anforderungen und notwendige Prüfungen sind in den jeweiligen Rechtsbereichen geregelt (Baurecht, Umweltrecht, Arbeitsschutz und Produktsicherheit). Vorgaben von zuständigen Feuerwehren oder Brandschutzdienststellen sind, sofern vorhanden, ebenfalls zu berücksichtigen.
Prüfungen, die in direktem Zusammenhang mit einer Aufzugsanlage durchzuführen sind bzw. den Aufzug steuern, sind ggf. unter Beteiligung der Fachkräfte des jeweiligen Gewerkes durch die ZÜS zu dokumentieren.
3.2 Erforderliche Unterlagen und Dokumente zu den im Folgenden beschriebenen Einrichtungen
Betreiber von Feuerwehraufzügen müssen für die sichere Verwendung gültige und rechtsverbindliche Unterlagen und Dokumente aus relevanten Rechtsbereichen vorhalten.
- Brandmeldeanlage (BMA)
Die BMA ist für die externe Ansteuerung der Funktionen eines Feuerwehraufzuges durch die Erkennung eines Brandes erforderlich.
Für die Notwendigkeit einer BMA kann eine materielle Anforderung aus dem Baurecht oder den zugehörigen Sonderbauverordnungen bestehen. Die Prüfplicht ergibt sich hierbei baurechtlich nur für Anlagen, für die eine im Baurecht geregelte Prüfpflicht besteht. Eine Aufzeichnung über eine durchgeführte Prüfung ist erforderlich.
Die ordnungsgemäße Installation der BMA ist eine Verpflichtung des Errichters der technischen Anlage. - Druckbelüftungsanlage
Der sichere Betrieb eines Feuerwehraufzuges muss auch im Brandfall aufrechterhalten werden. Eine Druckbelüftungsanlage (Rauchschutzdruckanlage) verhindert, dass Rauch in den Schacht eindringen kann. So kann sichergestellt werden, dass Rauchgase weder die Aufzugsnutzer noch die Aufzugstechnik negativ beeinflussen. Gleichwertig anzusehende Lösungen sind jeweils mit den zuständigen Stellen abzustimmen.
Druckbelüftungsanlagen fallen unter die baurechtliche Prüfung und können durch z. B. Prüfberichte nachgewiesen werden. - Löschwasserpumpe
Die Löschwasserpumpe sorgt dafür, dass in den Schacht eintretendes Wasser (insbesondere durch den Löschvorgang) abgeführt werden kann. Fest installierte Löschwasserpumpen sollten möglichst außerhalb des Schachtes angeordnet werden, um von dort deren Instandhaltung durchführen zu können.
Löschwasserpumpen sind als Teil der Gebäudeplanung mit kontinuierlicher Verfügbarkeit im Brandfall auszulegen. Dies beinhaltet neben dem erforderlichen Leistungsvermögen der Pumpen auch die Ersatzstromversorgung.
Hinweis: Die Abführung und Einleitung des Löschwassers muss gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Löschwassermanagement mit der zuständigen Umweltbehörde abgestimmt werden. - Ersatzstromversorgung
Die Ersatzstromversorgung bzw. Sicherheitsstromversorgung sorgen im Falle eines Ausfalls der Allgemeinstromversorgung dafür, dass neben dem Feuerwehraufzug auch die externen Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. die Druckbelüftung, die Löschwasserpumpe und andere für den Betrieb des Feuerwehraufzuges erforderliche elektrische Einrichtungen, weiterhin mit Energie versorgt und funktionsfähig gehalten werden. Diese müssen so ausgelegt und geschaltet sein, dass ein sicherer Betrieb der zu versorgenden Anlagen gewährleistet ist. Ersatzstromversorgungen müssen eine ausreichende Kapazität besitzen, um den Feuerwehraufzug über einen angemessenen Zeitraum, üblicherweise zwei Stunden, betriebsfähig zu halten.
Durchgeführte Prüfungen an Ersatzstromversorgungen können z. B. durch Prüfberichte nachgewiesen werden.