(1) Diese TRGS gilt für die Erstellung "Verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien" (VSK) nach festgelegten Kriterien und beschreibt, wie VSK durch den Arbeitgeber anzuwenden sind.
(2) VSK geben dem Arbeitgeber für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Sie enthalten eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle, mit denen sichergestellt wird, dass
eingehalten werden.
(3) Zusätzlich zu den Festlegungen gemäß Absatz 2 können VSK auch Festlegungen enthalten, wie die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich dermaler, oraler oder Brand- und Explosionsgefährdungen eingehalten werden können.
(4) Vorschläge für Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien können z. B. von Herstellern, Betrieben, Berufsverbänden, den Ländern oder den Unfallversicherungsträgern aufgestellt werden und dem AGS zur Beschlussfassung bzw. Veröffentlichung durch das BMAS zugeleitet werden.
(5) Anforderungen für die Anwendung von VSK durch den Arbeitgeber enthält Nummer 3. Die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Aufstellung von VSK enthält Nummer 4.