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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
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1 Anwendungsbereich

(1) Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten

  1. Ein- und Auslagern,
  2. Transportieren innerhalb des Lagers,
  3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

(2) Die TRGS 510 gilt auch für

  1. die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 2 Absatz 6 GefStoffV),
  2. das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen; von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird.

(3) Diese TRGS gilt nicht für

  1. Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden,
  2. Schüttgüter als Haufwerk in loser Schüttung,
  3. explosionsgefährliche Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes; für diese gilt für die Lagerung die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
  4. Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische im Anwendungsbereich des Anhangs I Nummer 5 der GefStoffV; für diese gilt die TRGS 511,
  5. organische Peroxide gemäß Anhang III Nummer 2 der GefStoffV; unberührt hiervon bleiben die Vorschriften der Abschnitte 3 bis 5 dieser TRGS, sofern sie Anhang III der GefStoffV sowie DGUV Vorschrift 13 ergänzen,
  6. radioaktive Stoffe, die dem Atomgesetz bzw. der Strahlenschutzverordnung unterliegen,
  7. ansteckungsgefährliche Stoffe.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 bis 7 sind die Bestimmungen des Abschnitts 13 zu berücksichtigen, sofern diese Stoffe und Gemische mit Gefahrstoffen zusammen gelagert werden sollen.

(5) Erfolgen neben der Lagerung und den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten weitere Tätigkeiten, wie z. B. Bereitstellung und Bereithalten (außer wie in Absatz 2 genannt), Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme oder Instandhaltungsarbeiten, sind diese aufgrund der möglichen zusätzlichen Gefährdungen separat in der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 zu bewerten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zusätzlich zu ergreifen.

(6) Anforderungen anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt.

(7) Tabelle 1 gibt an, für welche Gefahrstoffe bei welchen Mengen die Maßnahmen gemäß den genannten Abschnitten grundsätzlich zu ergreifen sind. Die relevante Gefahrstoffmenge ergibt sich aus der Summe der Nettolagermengen der Gefahrstoffe mit der jeweiligen Einstufung gemäß CLP-Verordnung oder anderer Eigenschaft gemäß Spalte 1 und – wo zutreffend – mit dem jeweiligen Gefahrenhinweis gemäß Spalte 2.

(8) Pro Brand(bekämpfungs)abschnitt/Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit dürfen kleinere Mengen als in Tabelle 1 Spalte 3 angegeben unter Einhaltung der Maßnahmen nach Abschnitt 4 auch außerhalb von Lagern gelagert werden (Kleinmengen). Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge außerhalb von Lagern gelagert wird, darf 1.500 kg nicht überschreiten.

(9) Die Abschnitte 5 bis 13 gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 4 beschriebenen Maßnahmen für die in Tabelle 1 genannten Gefahrstoffe in den jeweils genannten Mengen.

(10) Abweichend von Absatz 9 brauchen die Maßnahmen des Abschnitts 13 nicht ergriffen zu werden, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg nicht überschreitet.

Tabelle 1: Anwendung der Abschnitte 5 bis 13 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge

Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Spalte 4
Art des Gefahrstoffs
Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung
Lagern im Lager
mit zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 und 131
Zusätzliche/besondere Schutzmaßnahmen
nach Abschnitt 6 bis 12
Menge
Menge
Abschnitt
akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, 2, 32 H300, H310, H330
H301, H311, H331
> 50 kg > 200 kg 7, 8
akut toxische Gase, Kat. 1, 2, 32 H330, H331 in Verbindung mit H280 oder H281 > 0,5 kg
oder > 1 l
> 0,5 kg
oder > 1 l
10
> 200 kg
oder 400 l
7, 8
keimzellmutagene, karzinogene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe, Kat. 1A, 1B H340
H350, H350i
H360, H360F, H360D, H360FD
> 50 kg > 200 kg 7
zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige und wiederholte Exposition), Kat. 1 H370, H372 > 50 kg > 200 kg 7
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 H220, H221 > 50 kg
und > 1 Flasche
> 50 kg
und > 1 Flasche
10
> 200 kg
oder > 400 l
6, 7
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 in Druckgaskartuschen H220, H221 > 20 kg
oder > 50 Stück
> 20 kg
oder > 50 Stück
11
> 200 kg
oder > 500 Stück
6
Aerosole, Kat. 1, 2 in Aerosolpackungen H222, H223 > 20 kg
oder > 50 Stück
> 20 kg
oder > 50 Stück
11
> 200 kg
oder > 500 Stück
6
Aerosole, Kat. 3 in Aerosolpackungen H229 > 20 kg
oder > 50 Stück
> 20 kg
oder > 50 Stück
11
oxidierende Gase, Kat. 1 H270 > 50 kg
und > 1 Flasche
> 50 kg
und > 1 Flasche
10
> 200 kg
oder > 400 l
7
Gase unter Druck, nicht akut toxisch
Kat. 1, 2, 3, nicht entzündbar und nicht oxidierend
H280, H281 > 50 kg
und > 1 Flasche
> 50 kg
und > 1 Flasche
10
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225 H224 > 10 kg > 200 kg 6, 7, 12
Σ H224/H225 > 20 kg
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 H2263 > 100 kg > 1.000 kg 6, 7, 12
entzündbare Feststoffe, Kat. 1, 2 H228 > 200 kg > 200 kg 6
selbstzersetzliche Gefahrstoffe, Typ C & D, E & F H242 > 100 kg > 200 kg 6
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H250 > 100 kg > 200 kg 6, 7
selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe, Kat. 1, 2 H251, H252 > 200 kg > 200 kg 6
Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 1, 2, 3 H260, H261 > 200 kg > 200 kg 6
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H271 > 1 kg > 5 kg 7
> 200 kg 9
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 2, 3 H272 > 50 kg > 200 kg 7, 9
desensibilisierte explosive Gefahrstoffe, Kat. 1, 2, 3, 44 H206, H207, H208 > 100 kg > 200 kg 6, 7
brennbare Flüssigkeiten ohne Einstufung als entzündbar > 1.000 kg > 1.000 kg 6
brennbare Feststoffe ohne Einstufung als entzündbar
vom Arbeitgeber festzulegen
i. d. R. Tonnenbereich
6
andere als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische alle nicht vorgenannten Gefahrenhinweise > 1.000 kg    
mehrere verschiedene Gefahrstoffe (auch wenn die Mengen für die einzelnen Gefahrstoffe unterschritten werden) Abschnitt 5:
Σ > 1.500 kg
   

1 Die Maßnahmen nach Abschnitt 13 sind erst ab einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von mehr als 200 kg anzuwenden.
2 Bei der Lagerung von akut toxischen Gefahrstoffen, die nicht als giftig oder sehr giftig im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen waren, kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die zusätzlichen/besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 und 8 verzichtet werden.
3 Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die Festlegung von zusätzlichen/besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 und 12 verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu.
4 Soweit nicht im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, siehe dazu auch Absatz 3 Nummer 3.