Anlage 5

Mindestanforderungen für Fortbildungslehrgänge zur Sachkunde nach Nummer 2.7 TRGS 519

Die Fortbildungslehrgänge für Sachkundige nach TRGS 519 Anlage 3 bzw. Anlage 4 sind entsprechend den Anforderungen aus den jeweiligen Anlagen inhaltlich zu gestalten und getrennt durchzuführen.

Teilnahmevoraussetzung: Nachweis der Sachkunde nach Nummer 2.7 dieser TRGS

Lehrgangsdauer: mindestens acht Lehreinheiten à 45 Minuten

Teilnehmerzahl: max. 20 Personen

Inhalte:

1. Asbest – Verwendung und Eigenschaften 1 LE
Asbestprodukte und ihre Verwendung ("neue" Fundstellen)  
Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus dem Berufskrankheitengeschehen  
2. Aktuelles aus Vorschriften- und Regelwerk, insbesondere 2 LE
Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung  
Gefahrstoffverordnung und TRGS 519  
BGI 664 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" incl. Vorstellung neuer Arbeitsverfahren (erforderlichenfalls gewerkespezifisch)  
3. Hinweise zu Verwendungsbeschränkungen 1 LE
zulässige und unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsweisen, Neuerungen, Beispiele  
4. Technische und Organisatorische Maßnahmen LE
Arbeitsweisen gemäß TRGS 519/Baustelleneinrichtung  
Aufgaben der sachkundigen Person  
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan/Anzeige der Arbeiten mit Übungen / Gruppenarbeit)  
Betriebsanweisung und Unterweisung  
Arbeitsmedizinische Vorsorge  
5. Persönliche Schutzausrüstung 1 LE
Auswahl und Anwendung  
    8 LE