(1) N-Nitrosamine sind organische Stickstoffverbindungen, die eine an den aminischen Stickstoff gebundene Nitrosogruppe (NO) enthalten. In dieser TRGS werden ausschließlich die aus sekundären Aminen (R2N-H) hervorgehenden N-Nitrosamine (R2N-NO) behandelt3.
(2) Gemische gelten nach der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" als krebserzeugend, wenn die in Anhang 2 Tabelle 1 angegebenen speziellen Konzentrationsgrenzen überschritten sind. Diese wurden auf Grund der stark krebserzeugenden Wirkung festgelegt. Bringt der Hersteller ein nitrosaminhaltiges Gemisch in den Verkehr, bei dem die in dieser Tabelle aufgeführten Konzentrationsgrenzen überschritten sind, so hat er im Sicherheitsdatenblatt auf die Einstufung nach TRGS 905 hinzuweisen4.
(3) Nitrosierende Agenzien bzw. deren chemische Vorstufen sind u. a. [4 – 7]:
(4) Sekundäre Amine (R2N-H) können als chemische Einsatz- und Hilfsstoffe aber auch als Inhaltsstoff in verwendungsfertigen Produkten vorliegen. Amine von technischer Bedeutung, die unter den Bedingungen der jeweiligen industriellen Praxis krebserzeugende N-Nitrosamine bilden, sind in Anhang 2 Tabelle 3 aufgeführt.
(5) Sekundäre Amine können auch durch andere stickstoffhaltige Verbindungen in signifikantem Ausmaß gebildet werden, z. B. durch Hydrolyse, thermische oder biogene Zersetzung oder infolge anderer chemischer Reaktionen. Dazu gehören u. a.
3 | Die aus primären Aminen hervorgehenden primären N-Nitrosamine sind instabil. |
4 | Die Angabe der Einstufung kann in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts erfolgen, für die Kennzeichnung gelten derzeit abweichend die allgemeine Konzentrationsgrenze von 0,1 % sowie die stoffspezifischen Konzentrationsgrenzen von 0,001 % für N-Nitrosodimethylamin und N-Nitrosodipropylamin nach der CLP-Verordnung. |
5 | Sie werden synonym auch als Stickstoffoxide bezeichnet und liegen auch ubiquitär als Luftschadstoffe vor. |