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Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 619

Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle

Ausgabe Mai 2013*)
(GMBl Nr. 34 vom 31. Juli 2013, S. 654-668)

 

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

 
*) Hinweis: Die TRGS 619 wurde überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst. Dies war notwendig geworden, da neu entwickelte Materialien und Produkte in den letzten Jahren die Möglichkeiten für eine Substitution erweitert und ergänzt haben. Dies gilt insbesondere für den Bereich der hoch wärmedämmenden feuerfesten Erzeugnisse.
Die Struktur der TRGS wurde im Wesentlichen beibehalten, dies gilt vor allem auch für die Tabellen der Anlagen 1 bis 3, die dem Anwender detaillierte Hilfestellung bei der Auswahl der Substitute geben. Redaktionelle Schwerpunkte waren die Überarbeitung dieser Anlagen unter Ergänzung von Hinweisen zu ihrer Anwendung sowie eine Neuordnung der Begrifflichkeiten.
Die TRGS 619 wurde außerdem an die aktuelle Gefahrstoffverordnung und an die TRGS 600 „Substitution“ angepasst. Der engen Verbindung der TRGS mit der TRGS 558 „Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle“ wurde durch entsprechende Angleichungen bzw. Querverweise Rechnung getragen.