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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen
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1 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

(1) Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Stoffen und Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen als sensibilisierend gemäß den Kriterien der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG ("Stoffrichtlinie"), der Richtlinie 1999/45/EG ("Zubereitungsrichtlinie") sowie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ("CLP-Verordnung") einzuordnen sind, die jedoch nicht in Anhang VI, Teil 3, Tabellen 3.1 und 3.2 der CLP-Verordnung mit R42 (bzw. mit H334) als sensibilisierend für die Atemwege oder mit R43 (bzw. mit H317) als sensibilisierend für die Haut aufgeführt sind. Die unterschiedlichen Kennzeichnungen hautsensibilisierender und atemwegssensibilisierender Stoffe nach Stoffrichtlinie und CLP-Verordnung sind folgender Tabelle zu entnehmen:

Kennzeichnung nach Stoffrichtlinie Kennzeichnung nach CLP-Verordnung
Gefahrensymbol und -bezeichnung Bezeichnung der besonderen Gefahren Gefahrenklasse und -kategorie GHS-Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis
 Xn Gesundheitsschädlich R42

Sensibilisierung durch Einatmen möglich.
Sensibilisierung der Atemwege,

Kategorie 1
Gefahr H334

Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
 Xi Reizend R43

Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
Sensibilisierung der Haut,

Kategorie 1
Achtung H317

Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

(2) Stoffe und Zubereitungen/Gemische sind sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung/dem Gemisch charakteristische Störungen (allergische Erkrankungen wie z.B. Bindehautentzündung (Konjunktivitis), Heuschnupfen (Rhinitis allergica), Asthma bronchiale, Nesselsucht (Urtikaria), allergisches Kontaktekzem) auftreten.

(3) Für Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen sind insbesondere der dritte und vierte Abschnitt der GefStoffV zu beachten. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen sind auch der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" und der TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für Atemwege" zu entnehmen.