(1) Die Liste in Anlage 2 dieser TRGS enthält eine Auswahl von Tätigkeiten, bei denen zur Vermeidung einer möglichen Sensibilisierung die Anwendung von Schutzmaßnahmen der TRGS 401 und TRBA/TRGS 406 vorzunehmen ist. Die Liste ist nicht abschließend und entbindet die Hersteller und Inverkehrbringer nicht von der Verpflichtung, Stoffe als sensibilisierend zu kennzeichnen, wenn ihnen dazu entsprechende Kenntnisse vorliegen.
(2) In der Spalte "Beispiele" sind bei Gruppenbezeichnungen wie "Holzstaub" und "Zier- und Nutzpflanzen" als Präzisierung zu verstehende Einzelsubstanzen bzw. einzelne Arten aufgelistet. Im Übrigen werden nur ausgewählte, in der Praxis gebrauchte bzw. der präzisen chemischen Charakterisierung dienende Synonyme erwähnt. Orientierend kann hierzu auch die MAK- und BAT-Werte-Liste herangezogen werden.