In der Praxis werden bereits zahlreiche „lärmarme Arbeitsverfahren“ mit Erfolg eingesetzt. Einige Beispiele für alternative lärmarme Arbeitsverfahren sind in Tabelle 1 zusammengestellt:
Tab. 1 | Beispiele für alternative "lärmarme" Arbeitsverfahren |
Verfahren/Arbeitsprinzip | |
lärmarm | geräuschintensiv |
Ablegen | Abwerfen |
Absaugen | Abblasen |
Bohren | Stanzen |
Drehschrauber | Schlagschrauber |
Elektroantrieb | Verbrennungsmotor |
Gießen | Schmieden |
Gleitlager | Wälzlager |
hydraul. Verformen (Kraftformer) | Bördeln mit Hammer |
hydraul. Ziehen/Drücken | Richten mit Hammer |
Kleben | Nieten |
Optische Signalgebung | Akustische Signalgebung |
Laserschneiden | Trennen mechanisch |
Pressen | Schlagen |
Sägen | Trennschleifen |
Schrauben | Nieten |
Schweißen | Nieten |
Taumelnieten | Schlagnieten |
Transport kontinuierlich | Transport stoßweise |
(1) Hauptverursacher von Lärm am Arbeitsplatz sind Maschinen. Die von einer Maschine erzeugte Geräuschemission, d. h. die abgestrahlte Schallleistung, bestimmt die schalltechnische Qualität der Maschine. Eine Maschine mit im Vergleich höherer schalltechnischer Qualität, d. h. niedrigerem Schallleistungspegel, führt direkt zu einer geringeren Lärmeinwirkung auf die Beschäftigten, also zu geringeren Tages-Lärmexpositionspegeln an Arbeitsplätzen. Dies gilt insbesondere an Arbeitsplätzen direkt an einer Maschine (Bedienerplatz) sowie an weiter entfernten Arbeitsplätzen. Aus diesem Grund ist die Auswahl von im Vergleich leiseren Maschinen ein wesentlicher Schritt in Richtung einer verminderten Lärmbelastung von Beschäftigten.
(2) Ein Vergleich der schalltechnischen Qualität von neuen Maschinen kann vor ihrer Beschaffung insbesondere durch die Verwendung der nach EG-Maschinenrichtlinie bzw. 9. ProdSV vom Maschinenhersteller zu liefernden Informationen über Geräuschemissionswerte vorgenommen werden. Diese auch als Geräuschemissionsangabe bezeichnete Information über die Eigenschaft einer Maschine, Schall zu erzeugen, muss der Maschinenhersteller sowohl in der Betriebsanleitung als auch in den Verkaufsprospekten, sofern in diesen Prospekten die Leistungsmerkmale der Maschinen beschrieben werden, zur Information potentieller Käufer angeben. Dies schließt ebenfalls technische Informationsbeschreibungen auf Internetportalen mit ein.
(3) Durch die entsprechend 9. ProdSV normgerechte Geräuschangabe werden potentielle Käufer in die Lage versetzt, unter den von verschiedenen Herstellern angebotenen Maschinen diejenige auszuwählen, die die niedrigste Geräuschemission aufweist. Damit wird dem Arbeitgeber ermöglicht, seiner Pflicht als Maschinenbetreiber nachzukommen, möglichst leise und damit weniger gehörgefährdende Arbeitsmittel einzusetzen. Angaben über die Geräuschemission sind darüber hinaus unverzichtbar
(4) Die Geräuschemissionsangabe für eine Maschine enthält nach 9. ProdSV die in Tabelle 2 dargestellten Geräuschemissionswerte.
Bei jeder Angabe von Schallemissionswerten ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten die für diese Werte bestehende Unsicherheit anzugeben. Die Betriebsbedingungen der Maschine während der Messung und die Messmethode sind zu beschreiben.
Tab. 2 | Nach der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) bzw. 9. ProdSV vom Maschinenhersteller anzugebende Geräuschemissionswerte |
Für Maschinen mit einem Emissions-Schalldruckpegel LpA am Arbeitsplatz von: | Nach der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) bzw. 9. ProdSV anzugebende Geräuschemissionswerte | |
≤ 70 dB | Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz | LpA ≤ 70 dB |
> 70 dB bis ≤ 80 dB | Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz | LpA = ... dB |
> 80 dB | Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz und Schallleistungspegel | LpA = ... dB LWA = ... dB |
Zusätzlich ist ab LpC,peak > 130 dB anzugeben: | Emissions-Spitzenschalldruckpegel | LpC,peak = ... dB |
(5) Die Anwendung der schalltechnischen Kenngrößen Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz LpA, Schallleistungspegel LWA und Emissions-Spitzenschalldruckpegel LpC,peak setzt ein ausreichendes Verständnis der Kenngrößen voraus. Nur so kann eine unbedingt zu vermeidende Verwechslung mit den Schallpegeln zur Beschreibung der Lärmexposition sicher vermieden werden (siehe dazu die Begriffsbestimmungen in der TRLV Lärm, Teil „Allgemeines“).
Hinweis: Eine der wesentlichen Schwierigkeiten zum Verständnis akustischer Kenngrößen für die Bereiche Emission, Immission und Exposition besteht in dem verwendeten logarithmischen Maß „dB“. Dieses bei allen Kenngrößen benutzte Maß führt, da es häufig fälschlicherweise als physikalische Einheit interpretiert wird, zu Missverständnissen, weil davon ausgegangen wird, dass es sich jeweils um dieselbe physikalische Größe handelt. Dies ist allerdings nicht der Fall. Vielmehr unterscheiden sich die verschiedenen mit dB gekennzeichneten Kenngrößen in ihrer physikalischen Aussage erheblich. So ist der vom Maschinenhersteller in dB angegebene Schallleistungspegel von einer Maschine als Emissionskenngröße grundsätzlich unabhängig von der Umgebung, in der die Maschine aufgestellt wird. Man könnte eine solche Maschine also z. B. in einem relativ kleinen Raum mit schallharten Wänden oder in einem relativ großen Raum mit hoch schallabsorbierenden Wänden aufstellen. Die abgegebene Schallleistung der Maschine wäre, würde man sie unter den gleichen Betriebsbedingungen betreiben, dieselbe. Die normgerechte Ermittlung des Schallleistungspegels würde unter diesen Bedingungen also zu gleichen Messergebnissen führen. Jedoch, und dies gilt es zu beachten, würde sich in beiden Räumen ein unterschiedlicher Schalldruckpegel ergeben, demnach eine unterschiedliche Lautstärke. Erwartungsgemäß wäre es im kleinen Raum mit wenig Absorption erheblich lauter als im großen Raum mit hoher Absorption.
(6) Werden Geräuschemissionswerte einer Maschine vom Hersteller oder Inverkehrbringer angegeben, so erfolgen diese entsprechend der sogenannten Zweizahlangabe nach DIN EN ISO 4871. Bei dieser Angabeform wird neben den jeweilig erforderlichen gemessenen Geräuschemissionswerten (LpA, LpC,peak, LWA) auch die entsprechende Unsicherheit (KpA, KpC,peak, KWA) getrennt angegeben. Ein Beispiel für eine sachgerechte Geräuschemissionsangabe auf Basis der Maschinenrichtlinie zeigt Abbildung 1 in Anlage 3 der TRLV Lärm, Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“ zur Gefährdungsbeurteilung. Demzufolge sind neben den Geräuschemissionswerten und den zugehörigen Messunsicherheiten auch die im Rahmen der Messung verwendeten Geräuschtestnormen anzugeben.
(7) Für Maschinen, die überwiegend im Freien betrieben werden und der EG-„Outdoor“-Richtlinie (2000/14/EG) bzw. 32. BImSchV unterliegen, z. B. Baumaschinen, erfolgt die Information über die Geräuschemissionswerte zusätzlich nach den dort getroffenen Festlegungen.
(8) Wenn der Stand der Technik der Geräuschemission in Form eines Emissionsrichtwertes für die jeweilige Maschinenart bekannt ist, muss dieser bei der Auswahl der Maschine berücksichtigt werden. Dieser Emissionsrichtwert beschreibt die erreichbare Lärmminderung für die Maschinenart. Ist ein solcher Wert nicht veröffentlicht (entsprechende Daten liegen zurzeit nur in wenigen Fällen vor), müssen die für die Produktionsaufgabe geeigneten Maschinenmodelle hinsichtlich ihrer Geräuschemission verglichen und die leiseste Maschine ausgewählt werden. Die Auswahl soll auf einer möglichst breiten Basis erfolgen. Untersuchungen haben gezeigt, dass hier ein Lärmminderungspotential von mehr als 10 dB möglich ist.
Hinweis: Eine Beispielsammlung findet sich in Anlage 1.
(9) Um für die Beschaffung von Maschinen sachgerechte Informationen zur Geräuschemission von den jeweiligen Maschinenherstellern einholen zu können, kann das Formblatt nach Anlage 3 verwendet werden.
(1) Ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß LärmVibrationsArbSchV kann sein, dass Arbeitsräume so zu gestalten sind, dass die Schallausbreitungsbedingungen (z. B. Schallpegelabnahme, Nachhallzeit) dem Stand der Technik entsprechen.
(2) Das Schallabsorptionsvermögen der Raumbegrenzungsflächen kann erheblichen Einfluss auf die Höhe des Schallpegels an den einzelnen Arbeitsplätzen haben.
(3) Eine geeignete akustische Gestaltung der Raumbegrenzungsflächen ist insbesondere bei größeren Umbaumaßnahmen oder bei Neubauten zu berücksichtigen. Oft kann sie durch die Kombination von Funktionen wie Wärmeisolation und Schallabsorption sogar besonders kostengünstig realisiert werden. Aber auch in bestehenden, ungünstig gestalteten Arbeitsräumen ist eine raumakustische Nachbesserung als flankierende Lärmminderungsmaßnahme häufig unumgänglich. Zu empfehlen ist auch eine Kombination von Abschirmmaßnahmen (Schallschirme) mit einer lokalen Erhöhung des Schallabsorptionsgrades.
Der Stand der Technik kann als eingehalten gelten, wenn die Schallpegelabnahme pro Abstandsverdoppelung im Abstandsbereich von 0,75 m bis 6 m in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 Hz bis 4 000 Hz mindestens 4 dB beträgt. Weitere fachliche Erläuterungen finden sich in Anlage 4.
Der Stand der Technik kann als eingehalten gelten, wenn der mittlere Schallabsorptionsgrad a in den relevanten Oktavenbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 Hz bis 4 000 Hz mindestens 0,3 beträgt. Weitere fachliche Erläuterungen finden sich in Anlage 5.
Hinweis: Die Relevanz von Oktavbändern orientiert sich am Spektrum der Geräuschemission.
(1) Maßnahmen zur Minderung von Luft- und Körperschall sind zunächst an der Quelle der Schallerzeugung zu ergreifen, dann auf dem Schallausbreitungsweg und schließlich am Ort der Schalleinwirkung. Bei den Schallquellen kann man zwischen Luft-, Flüssigkeits- und Körperschallquellen unterscheiden.
(2) Luftschallquellen sind alle strömenden Gase, z. B. Luft, die durch Turbulenzen, Druckstöße und Pulsationen direkt Schall (strömungsmechanische Geräusche) erzeugen können. Insofern gilt es zum Beispiel
(3) Körperschallquellen sind z. B. mechanische Stöße, abrollende Maschinenelemente, Unwuchten und Ruckgleitvorgänge. Dabei steht die Vermeidung von abrupten Änderungen von Kräften und Beschleunigungen im Vordergrund. Maßnahmen sind z. B.
(4) Unter Maßnahmen auf dem Übertragungsweg sind alle Lärmminderungsmaßnahmen zu verstehen, die die Schallübertragung von der Quelle bis zur schallabstrahlenden Oberfläche einer Maschine durch einen Eingriff in den Schallausbreitungsweg verringern.
Dazu gehören Maßnahmen wie eine Luftschallminderung durch
und eine Körperschallminderung durch
(5) Die Schallabstrahlung einer Maschine kann dann noch verringert werden, indem die direkte Luftschallabstrahlung durch Schalldämpfer oder Schallschirme vor Öffnungen behindert bzw. die Abstrahlung von Körperschall vermieden wird. Letzteres kann z. B. durch
erreicht werden.
Regelmäßige Wartung von Arbeitsmitteln, Arbeitsplätzen und Anlagen stellt eine nachhaltige Effizienz in der Produktion sicher und verhindert u. a. zusätzlich, dass sich die Lärmexposition der Beschäftigten unerwartet und möglicherweise unbemerkt erhöht. Dazu sind u. a. die entsprechenden Empfehlungen der Hersteller zu Wartungsintervallen zu berücksichtigen. Durch regelmäßige Wartung z. B. von Werkzeugen (Sägeblätter, Fräsköpfe etc.) kann eine verschleißbedingte Schallpegelerhöhung vermieden werden.
(1) Unter arbeitsorganisatorischen Maßnahmen sind raum- oder zeitorganisatorische Änderungen zu verstehen, durch die die Anzahl der lärmexponierten Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird und die zur Verminderung des Ausmaßes der täglichen Schallexposition beitragen.
(2) Dies kann z. B. erfolgen durch:
(3) Allerdings ist zu beachten, dass arbeitsorganisatorische Maßnahmen auch dann nur einen relativ geringen Beitrag zur Reduzierung der Lärmexposition leisten können, wenn trotz der Maßnahmen Zeitanteile mit erhöhten Lärmexpositionen nicht vermieden werden können.
Liegt die Exposition an einem Arbeitsplatz z. B. bei 95 dB(A), so darf die Expositionsdauer höchstens eine halbe Stunde pro Tag betragen, wenn in den restlichen 7,5 Stunden ein Expositionspegel von 80 dB(A) nicht überschritten wird. Nur dann wird der Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) nicht erreicht.
Hinweis: Eine Halbierung der Expositionszeit bewirkt gemäß der Formel 6.2.2 in TRLV Lärm, Teil 2 „Messung von Lärm“, eine Verringerung des Tages-Lärmexpositionspegels um nur 3 dB(A), falls während der übrigen Zeit keine Exposition von mehr als 70 dB(A) vorliegt.
(1) Bei Kombinationswirkungen mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm und arbeitsbedingte ototoxische Substanzen werden folgende zusätzliche präventive Schutzmaßnahmen bereits ab Erreichen der unteren Auslösewerte empfohlen:
(2) Mögliche Kombinationswirkungen sind in die Information und Unterweisung der Beschäftigten einzubeziehen.
(1) Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass es sowohl bei Hand-Arm-Vibrationen als auch bei Ganzkörper-Vibrationen durch gleichzeitig einwirkenden Lärm zu Wechselwirkungen im Sinne einer – gegenüber fehlender Vibrationsexposition – Verstärkung der Gefährdung des Gehörs kommen kann. Allerdings gibt es für diese Wechselwirkungen derzeit noch keine präzisen Dosis-Wirkungs-Beziehungen.
(2) Bei Kombinationswirkungen mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm und Vibrationen werden folgende zusätzliche präventive Maßnahmen bereits ab Erreichen der unteren Auslösewerte für Lärm- bzw. Vibrationsexpositionen empfohlen:
(3) Mögliche Kombinationswirkungen sind in die Information und Unterweisung der Beschäftigten einzubeziehen.
(1) Wird durch Lärm die Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder gefahrankündigender Geräusche beeinträchtigt und entsteht hierdurch eine erhöhte Unfallgefahr, muss der Arbeitgeber den Lärm nach dem Stand der Technik so vermindern, dass Signale, Warnrufe oder gefahrankündigende Geräusche in ausreichendem Maße wahrgenommen werden können.
(2) Ist eine ausreichende Verminderung des Lärms nicht möglich, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Signalgebung entsprechend verbessert wird.
(3) Durch die Benutzung von Gehörschutz darf die Wahrnehmung von Gefahrensignalen nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Die Wahrnehmbarkeit von Gefahrensignalen (Fahrzeugführer, Gleisoberbau) ist auch im Auswahlverfahren für Gehörschutz zu berücksichtigen.