Verarbeiten großformatiger Mauersteine |
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Gefährdungen
- Bei fehlenden oder mangelhaften Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen kann es zu Absturzunfällen kommen.
- Nicht oder unzureichend sicher angehobene Mauersteine können abstürzen und zu Verletzungen führen.
- Heben, Tragen oder Versetzen von schweren Mauersteinen kann zu Muskel-Skelett-Erkrankungen führen.
Schutzmaßnahmen
- Bei Einhand-Mauersteinen darf das Verarbeitungsgewicht* bei einer Greifspanne
- von mindestens 40 mm und höchstens 75 mm nicht mehr als 7,5 kg,
- von mindestens 75 mm und höchstens 115 mm nicht mehr als 6 kg betragen.
- Bei Zweihand-Mauersteinen darf das Verarbeitungsgewicht* nicht mehr als 25 kg betragen.
- Zweihand-Mauersteine müssen Griffhilfen (Grifflöcher, Grifftaschen) haben bzw. so gestaltet sein, dass sie mit Zweihand-Greifwerkzeugen verarbeitet werden können.
- Möglichst in der Höhe stufenlos
verstellbare Arbeitsplätze
(Gerüste) mit zwei verschiedenen
Ebenen verwenden, um unnötiges Bücken zu ersparen
. Die Greifhöhe der Steine sollte ca. 40–50 cm über der Standhöhe des Beschäftigten liegen.
- Mauersteine mit einem Verarbeitungsgewicht* von mehr als 25 kg dürfen nur mit Hilfe von Versetzungsgeräten oder -maschinen verarbeitet werden.
- Steinpakete, bei denen das Verarbeitungsgewicht* der einzelnen Mauersteine mehr als 25 kg beträgt, müssen gekennzeichnet sein.
Zusätzliche Hinweise für Maurerarbeitsbühnen
, Mauersteinversetzgeräte und -maschinen
- Mauersteinversetzgeräte und -maschinen dürfen nur zum Versetzen von Mauersteinen verwendet werden
.
- Bei der Aufstellung der Geräte und Maschinen unbedingt die Montage- und Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
- Geschossdecken nicht überlasten.
- In der Gefährdungsbeurteilung Absturzsicherungen vorsehen, z. B. Seitenschutz.
- Zugänge für einen sicheren Auf- und Abstieg vorsehen.
- Gefährdungen durch Quetsch- oder Scherstellen nebeneinander oder übereinander angeordneter Maurerarbeitsbühnen ausschließen, ggf. Absperrungen oder Abgrenzungen vorsehen.
- Zulässige Tragfähigkeiten der Versetzgeräte einhalten, insbesondere beim Vermauern von großformatigen Kalksandsteinelementen.
- Auf ausreichenden Abstand zu Wandöffnungen, Deckenkanten und -durchbrüchen achten. Ggf. feste Absperrungen oder tragfähige Abdeckungen anbringen.
- Elektrisch betriebene Geräte und Maschinen nur über einen besonderen Speisepunkt anschließen, z. B. Baustromverteiler mit FI-Schutzschalter (RCD).
- Nur unterwiesene Geräteführer einsetzen.
Prüfungen
Maurerarbeitsbühnen, Mauersteinversetzgeräte und -maschinen:
- Prüfungen durch eine "zur
Prüfung befähigte Person"
(z. B. Sachkundigen):
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- mindestens einmal jährlich,
- nach Instandsetzung an tragenden Teilen vor Wiederinbetriebnahme.
- Prüfung durch Geräteführer:
- arbeitstäglich.
- Prüfergebnisse in ein Prüfbuch eintragen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Information 201-015 Merkblatt für das Handhaben von Mauersteinen
DIN 4420-1
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Information 201-015 Merkblatt für das Handhaben von Mauersteinen
DIN 4420-1
* Verarbeitungsgewicht ist das vorhandene Mauersteingewicht einschließlich normaler produktions- und witterungsbedingter Feuchtigkeit.
07/2019