1 |
Anwendungsbereich |
1.1 |
Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Solche Arbeiten können z.B. sein:
|
1.2 |
Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf
Betrieb von Hausmülldeponien siehe BG-Regel "Deponien" (BGR 127). Ablagerung von Abfällen siehe Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Umgang mit Tierkörpern siehe Tierkörperbeseitigungsgesetz. Arbeiten in radioaktiv belasteten Anlagen und Bereichen siehe Strahlenschutzverordnung. Beseitigung und Bergung explosionsgefährlicher Stoffe im Sinne der Kampfmittelbeseitigung siehe Sprengstoffgesetz und BG-Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114). Asbestsanierungsarbeiten siehe
Umgang mit künstlichen Mineralfasern siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 521 "Faserstäube". Schimmelpilzsanierung siehe BG-Information "Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung" (BGI 858). Zur Beseitigung von Taubenkot siehe BG-Information "Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot" (BGI 892). |