4.11.11 Belüftung

4.11.11.1
Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen müssen so belüftet sein, dass

  1. an jeder Arbeitsstelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,
  2. die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,
  3. keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann.

Hinsichlich zulässiger Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft wird dies erreicht, wenn die MAK-Werte (MAK = maximale Arbeitsplatzkonzentration) nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900) nicht überschritten werden.

Diese können auftreten z. B. bei Bohrarbeiten

Siehe auch BG-Regel „Kontaminierte Bereiche“ (BGR 128).

Hinsichtlich der Gefährlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre siehe „Explosionsschutz-Regeln- (EX-RL)“ (BGR 104).

4.11.11.2
Können die Forderungen nach Abschnitt 4.11.11.1 durch eine freie (natürliche) Lüftung nicht sichergestellt werden, oder werden Arbeitsverfahren angewendet, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, ist eine technische (künstliche) Lüftung vorzunehmen. Vor dem ersten Einfahren in die Bohrung ist eine Kontrollmessung durchzuführen.

4.11.11.3
Das Einhalten der Bedingungen nach Abschnitt 4.11.11.1 Nr. 1 muss durch ein Sauerstoff-Messgerät mit Alarmschwelleneinstellung überwacht werden. Über die Messergebnisse ist ein Messprotokoll zu führen.

4.11.11.4
Die Einhaltung der Bedingungen nach Abschnitt 4.11.11.1 Nr. 2 und 3 ist erforderlichenfalls durch Messungen zu überwachen. Über die Mesergebnisse ist ein Messprotokoll zu führen.

Überwachungsmessungen sind erforderlich, wenn eine dauerhaft sichere Einhaltung der Gefahrstoff-Grenzwerte nicht gewährleistet ist (siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" [TRGS 402]) oder das Auftreten von mehr als 10 % UEG (untere Explosionsgrenze) nicht ausgeschlossen werden kann. Dies trifft im Regelfall auf Bohrungen in kontaminierten Bereichen zu.

4.11.11.5
Staub muss möglichst nahe der Entstehungsstelle niedergeschlagen oder abgesaugt werden.

4.11.11.6
Die beim Schweißen oder Schneiden in Bohrungen entstehenden Gase sind abzusaugen und so abzuleiten, dass sie nicht in die Atemluft der Versicherten gelangen.