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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-004: Kontaminierte Bereiche
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Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

 

Inhaltsverzeichnis


  Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Anforderungen
4 Vergabe von Aufträgen

5 Koordinierung
5.1 Bestellung eines Koordinators
5.2 Aufgaben und Eignung des Koordinators

6 Leitung und Aufsicht
6.1 Leitung
6.2 Aufsicht

7 Beschäftigungsbeschränkungen
7.1 Jugendliche
7.2 Frauen
7.3 Alleinarbeit

8 Erkundung, Ermittlung und Dokumentation von Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen
8.1 Bereiche mit unbekannten Belastungen
8.2 Bereiche mit bekannten Gefahrstoffbelastungen
8.3 Arbeits- und Sicherheitsplan
8.4 Verpflichtung des Auftragnehmers
8.5 Beratung durch Fachkundige

9 Messtechnische Überwachung der Arbeitsplätze
9.1 Art und Umfang der Messungen
9.2 Nichtanwendbarkeit messtechnischer Überwachung und Beurteilung

10 Vorausgehende Untersuchungen
10.1 Begehung
10.2 Bohrungen und Sondierungen
10.3 Arbeiten in und an Schürfgräben und Schürfen

11 Durchführung von Bauarbeiten
11.1 Allgemeines
11.2 Anzeigepflicht
11.3 Baustelleneinrichtung
11.4 Erdbaumaschinen, Fahrzeuge
11.5 Maßnahmen gegen stoffliche Belastungen der Luft in Arbeitsbereichen
11.6 Maßnahmen bei explosionsfähiger Atmosphäre
11.7 Bauarbeiten auf Deponien
11.8 Abbruch kontaminierter baulicher Anlagen

12 Brandschutz
13 Rettung und Erste Hilfe
14 Notfallausweis
15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
16 Betriebsanweisung
17 Unterweisung
18 Persönliche Schutzausrüstungen
19 Hautschutz
20 Zeitpunkt der Anwendung


Anhang 1: Muster eines Formulars zur Anzeige von Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen
Anhang 2: Muster eines Notfall-Ausweises
Anhang 3: Muster für Gliederung und Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplanes
Anhang 4: Gliederungsmuster einer Betriebsanweisung
Anhang 5: entfällt
Anhang 6: A: Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen nach Abschnitt 5.2
  B: Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen nach Abschnitt 5.2
Anhang 7: Vorschriften und Regeln