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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-008: Arbeiten im Spezialtiefbau
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4.1.10 Absturzsicherungen

4.1.10.1 Seitenschutz

Als Absturzsicherung muss 3teiliger Seitenschutz vorhanden sein

  1. unabhängig von der Absturzhöhe an
    • Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
    • Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;
  2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen, z.B. Mischanlagen, Injektionsanlagen;
  3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.

4.1.10.2 Anseilschutz

Kann aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz nicht eingesetzt werden und sind Fanggerüste oder -netze unzweckmäßig, muss Anseilschutz verwendet werden. Dabei hat der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 die Anschlagpunkte festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Anseilschutz siehe BG-Regeln „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (BGR 198) und „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen“ (BGR 199).

Geeignete Anschlageinrichtungen sind z.B. solche, in die das Sicherheitsseil eingehangen werden kann und die in der Lage sind, eine Belastung von 7,5 kN aufzunehmen.

4.1.10.3 Arbeiten am, auf und über Wasser

Kann eine Absturzsicherung nach Abschnitt 4.1.10.1 oder 4.1.10.2 nicht verwendet werden, müssen beim Arbeiten an, auf und über dem Wasser und beim Begehen von Verkehrswegen über dem Wasser automatische aufblasbare Rettungskragen getragen werden. Zusätzlich müssen Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung stehen und benutzt werden.

Hinsichtlich zusätzlicher Rettungsmittel wird dies erreicht, wenn z.B. Rettungsringe und Beiboote nach DIN EN 1914 „Fahrzeuge in der Binnenschifffahrt; Beiboote" bereitgehalten werden. Die Boote müssen einsatzbereit und bei stark strömenden Gewässern (v > 3 m/s) zusätzlich mit Motorantrieb ausgerüstet sein.

4.1.10.4 Aufstiege und Steigleitern an Maschinen des Spezialtiefbaus

Beim Benutzen von Aufstiegen und Steigleitern mit mehr als 3 m Absturzhöhe über Flur müssen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz verwendet werden.