8 Arbeitsplätze und Verkehrswege


8.1

DGUV Vorschrift 38
§ 8 Absatz 1

  Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend
  • der Art der baulichen Anlage,
  • den wechselnden Bauzuständen,
  • den Witterungsverhältnissen
  • und
  • den jeweils auszuführenden Tätigkeiten
ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen. Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen.

 

Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege sind z. B. enthalten in:

  • DIN 4124:2012-01 "Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten",
  • DIN 4426:2017-01 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung",
  • DIN 18160-5:2016-04 "Abgasanlagen – Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten – Anforderungen, Planung und Ausführung",
  • DIN EN 1004:2005-03 "Fahrbare Arbeitsbühnen",
  • DIN EN 1495:2009-12 "Mastgeführte Kletterbühnen",
  • DIN EN 1610:2015-12 "Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen",
  • DIN EN 12811-1:2004-03 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Arbeitsgerüste",
  • DIN EN 12812:2018-12 "Traggerüste",
  • DIN 4420-1:2004-03 "Arbeits- und Schutzgerüste – Teil 1: Schutzgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung",
  • DIN EN 12951:2005-02 "Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen – Fest installierte Dachleitern".

Werden für hochgelegene Arbeitsplätze Arbeitsmittel verwendet, müssen diese ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Dies sind z. B. Gerüste, mastgeführte Kletterbühnen, fahrbare Arbeitsbühnen oder Hubarbeitsbühnen.

Gefährdungen bei der Verwendung von fahrbaren Arbeitsmitteln für hochgelegene Arbeitsplätze sind zu minimieren, z. B.

  • durch Berücksichtigung der Betriebsanleitungen von Herstellern,
  • bei fahrbaren Arbeitsbühnen durch Feststellen der Fahrrollen und Einhaltung von Aufenthaltsverboten auf Arbeitsbühnen während des Verfahrens und
  • beim Verfahren von Gelenkteleskop- und Teleskopbühnen durch den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA, Verbindungsmittel nicht länger als 1,80 m),
  • durch Unterweisung der Bediener bzw. Bedienerinnen.

Bei Montagearbeiten in der Höhe sollte – soweit prozess- und arbeitstechnisch möglich – eine Vormontage an bodennahen Arbeitsplätzen bevorzugt werden.

Sofern das natürliche Licht nicht ausreicht, ist zum sicheren Arbeiten eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung bzw. zum sicheren Begehen und Befahren von Verkehrswegen eine Allgemeinbeleuchtung einzurichten. Weitere Informationen sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung" und der DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" zu finden.

Gefahren durch Witterungseinflüsse können z. B. bei Frost, Raureif, starkem Regen oder Vereisung von Trittflächen oder begehbaren Flächen auftreten. Schutzmaßnahmen können z. B. sein: Überdachungen, Winterdienst.

Hinweise zur Rutschhemmung von Fußböden sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1.2 "Fußböden" zu finden.

Verkehrswege müssen in der Regel ein nutzbares Lichtraumprofil von mindestens 0,50 m × 2,00 m haben. In Verkehrswege ragende Bauteile, z. B. Balken oder Unterzüge, dürfen die lichte Höhe bis auf 1,80 m einschränken. Bei Gerüsten darf in diesen Fällen die lichte Höhe durch obere Querriegel bis auf 1,75 m eingeschränkt werden.

Die Mindestbreite für Arbeitsplätze und Verkehrswege beträgt im Grenzbereich zum Straßenverkehr 0,80 m.

Das nutzbare Lichtraumprofil in Baugruben und Gräben muss mindestens 0,60 m × 2,00 m sein.

Für Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln, Stollen, Durchpressungen, Rohrvortrieben und Rohrleitungen sind unterschiedliche Mindestlichtmaße nach den Tabellen 2 und 3 einzuhalten.

Abb. 2 Schematische Darstellung des Mindestlichtmaßes (MLM)

Abb. 2 Schematische Darstellung des Mindestlichtmaßes (MLM)


Tabelle 2 Mindestlichtmaße von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen in Tunneln, Stollen, Rohrvortrieben und Durchpressungen

Länge von Tunneln,
Stollen, Durch-
pressungen und
Rohrvortrieben
m
Mindestlichtmaß (MLM)
m
Kreisquerschnitt Rechteckquerschnitt
Durchmesser Höhe Breite
< 50 0,80 0,80 0,60
50 bis < 100 1,00 1,00 0,60
≥ 100 1,20 1,20 0,60
Steigschächte müssen einen freien Querschnitt von mindestens 0,70 m × 0,70 m aufweisen.

Tabelle 3 Mindestlichtmaße von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen in Rohrleitungen

Profilart Kreis-
querschnitt
Rechteckprofil Eiprofil Maulprofil
(lichte Höhe)
Durchmesser Höhe Breite Höhe Breite
Mindestlichtmaß in Rohrleitungen (MLM) m 0,60 0,60 0,60 0,90 0,60 0,60
Bei einem Mindestlichtmaß von 0,60 m bis 0,80 m dürfen Versicherte in Rohrleitungen nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden, welche in der DGUV Information 201-052 "Rohrleitungsbauarbeiten" näher beschrieben sind.

Die in Tabelle 2 und 3 aufgeführten Mindestlichtmaße gelten nicht für Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen. Dafür gelten die Bestimmungen der DGUV Regel 103-003 bzw. 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".


8.2

DGUV Vorschrift 38
§ 8 Absatz 2

  Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege tragfähig sind. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf nicht begehbaren Bauteilen müssen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die ein Durchbrechen und Abstürzen von Personen verhindern.

Bei der Verwendung von lastverteilenden Belägen oder Laufstegen müssen diese ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen Verschieben und Abheben gesichert sein. Dabei müssen zusätzlich zu den Laufstegen und den lastverteilenden Belägen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die neben dem Durchbrechen das Abstürzen von Personen verhindern.

Laufstege und lastverteilende Beläge müssen bei Bauarbeiten mindestens 0,50 m breit sein und dürfen nur bis zu einer Neigung von 1:1,75 (etwa 30°) verwendet werden. Sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11°) sind.

 

Die Anforderungen an die Abmessungen und Tragfähigkeit von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen werden z. B. erfüllt

  • bei Arbeiten in Baugruben und Gräben, wenn die Anforderungen nach DIN 4124:2012-01 "Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" eingehalten sind,
  • bei der Nutzung von fest installierten Einrichtungen der baulichen Anlage, die den Anforderungen nach DIN 4426:2017-01 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung" entsprechen,
  • bei Schornsteinfegerarbeiten und der Nutzung von fest installierten Einrichtungen der baulichen Anlage, die den Anforderungen nach DIN 18160-5:2016-04 "Abgasanlagen – Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten Anforderungen, Planung und Ausführung" entsprechen,
  • bei Arbeiten an Abwasserleitungen, wenn die Anforderungen nach DIN EN 1610:2015-12 "Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen" eingehalten sind.

Liegen für nicht begehbare Bauteile z. B. Nachweise nach dem Prüfgrundsatz GS-BAU-18 "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung der Durchsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten" von der Prüf- und Zertifizierungsstelle BAU vor, kann davon ausgegangen werden, dass eine auf diese Bauteile stürzende Person nicht durchstürzen kann.

Bauteile, die beim Begehen brechen können, sind z. B. Asbest- und andere Faserzementplatten, abgehängte Zwischendecken, Oberlichter, Glasdächer, Lüftungskanäle, Platten geringer Tragfähigkeit.

Arbeitsplätze bzw. Verkehrswege auf Dachflächen sind tragfähig, wenn z. B. der lichte Dachlattenabstand nicht mehr als 0,40 m beträgt und die Dachlatten den Anforderungen nach DIN 4426:2017-01 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung" entsprechen. Glasflächen dürfen betreten werden, wenn die Betretbarkeit entsprechend den technischen Baubestimmungen nachgewiesen ist.

Bauteile, die vom Auflager abrutschen können, sind z. B. Decken und Dächer aus Platten oder mit Füllkörpern, die nicht gegen Verschieben oder das Ausbrechen ihrer Auflager gesichert sind, Fehl- oder Blindboden einer Holzbalken- oder Kassettendecke sowie lose aufgelegte Gitterroste.

Werden Arbeitsplätze oder Verkehrswege im Bereich von Bauteilen eingerichtet, die beim Begehen brechen können, so sind Maßnahmen gegen Durchsturz, insbesondere Schutznetze, zur Vermeidung des Absturzes nach innen, zu treffen.


8.3

DGUV Vorschrift 38
§ 8 Absatz 3

  Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten Verkehrswege sicher begehbar oder befahrbar sind.

 

Diese Forderung ist erfüllt, wenn als Verkehrsweg z. B. Aufzüge, Treppen, Treppentürme, Laufstege oder durchtrittsichere und tragfähige Deckenflächen vorhanden sind.

Werden temporäre Abdeckungen (z. B. Malervlies) verwendet, müssen diese sicher begehbar sein. Sicher begehbar sind sie beispielsweise dann, wenn sie den Anforderungen des Prüfgrundsatzes GS-IFA-B02 "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von temporären Belägen" des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV entsprechen.

Arbeitsplätze und Verkehrswege in Baugruben und Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe dürfen nur über geeignete Einrichtungen, z. B. Treppen oder Leitern (siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"), betreten und verlassen werden. Verkehrswege über Gräben von mehr als 0,80 m Breite sind mit Übergängen, z. B. Laufbrücken oder Laufstegen, zu versehen.

Die Verkehrswege, die unmittelbar an Böschungskanten von Baugruben und Gräben entlangführen, dürfen erst dann als Verkehrswege genutzt werden, wenn die Standsicherheit der Erd- bzw. Felswände dieser Baugruben und Gräben gewährleistet ist.

Liegen Verkehrswege (Fahrwege) für selbstfahrende Arbeitsmittel oder Fahrzeuge insbesondere neben Baugruben, Gräben oder Böschungskanten, sind für eine sichere Befahrbarkeit ausreichende Abstände einzuhalten, siehe DIN 4124:2012-01 "Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten". Gegebenenfalls sind Maßnahmen für die Standsicherheit der Baugruben bzw. Grabenwände zu treffen, z. B. durch Verbaumaßnahmen.

Besteht die Gefahr des Abkommens von selbstfahrenden Arbeitsmitteln oder Fahrzeugen an Kanten von z. B. Baugruben, Böschungen, Bauwerken, Traggerüsten oder Hafenanlagen müssen Maßnahmen getroffen werden. Zu diesen gehören insbesondere feste Fahrwegsbegrenzungen (Anfahrschutz).


8.4

DGUV Vorschrift 38
§ 8 Absatz 4

  Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geneigte Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, nur dann als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg genutzt werden dürfen, nachdem Maßnahmen gegen Abrutschen getroffen worden sind.

 

Die Gefahr des Abrutschens kann unabhängig von dem Grad der Neigung auftreten z. B. durch die Materialbeschaffenheit der Fläche (z. B. Glas, Metall, Kunststoff), Verschmutzung oder Witterungseinflüsse.

Für Arbeiten an und auf Dachflächen mit einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 2,00 m und einer Neigung von mehr als 22,5° bis 60° müssen Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein. Dabei darf der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen nicht mehr als 5,00 m betragen.

Einrichtungen zum Auffangen sind z. B. bei Dachneigungen bis 60° Dachfanggerüste nach DIN 4420-1:2004-03 "Arbeits- und Schutzgerüste – Teil 1: Schutzgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" und Schutzwände nach der DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten".

Für Arbeitsplätze auf Böschungen mit einer Neigung von mehr als 45° sind besondere Arbeitsplätze zu schaffen, z. B. waagerechte Standplätze mit einer Breite von mindestens 0,50 m.


8.5

DGUV Vorschrift 38
§ 8 Absatz 5

  Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Dachfläche besondere Arbeitsplätze geschaffen werden. Besondere Arbeitsplätze sind gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern, Dachdeckerstühle oder waagerechte Standplätze von mindestens 0,50 m Breite.

 

Besondere Arbeitsplätze sind z. B.

  • gelattete Dachflächen nach DIN 4426:2017-01 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung",
  • Dachdecker-Auflegeleitern (Dachauflegeleitern) oder Dachdeckerstühle, siehe auch Anhänge 1 und 2 der DGUV Information 201-054 "Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten",
  • fest installierte Einrichtungen der baulichen Anlage, welche bei Schornsteinfegerarbeiten genutzt werden und den Anforderungen nach DIN 18160-5:2016-04 "Abgasanlagen – Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten Anforderungen, Planung und Ausführung" entsprechen.

8.6

DGUV Vorschrift 38
§ 8 Absatz 6

  Besteht bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für den jeweiligen Einsatzfall geeignete Rettungsmittel einsatzbereit zur Verfügung stehen. So hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken und, wenn notwendig, Schutzkleidung zur Verfügung steht.

 

Sind bei Arbeiten am, auf oder über dem Wasser keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz (z. B. Seitenschutz) möglich, besteht die Gefahr des Ertrinkens. Bei der Auswahl der geeigneten Rettungsmittel und persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) sind daneben weitere Gefährdungen (z. B. Kälte, Strömung, Wellengang) sowie die Wirksamkeit kombinierter PSA gegebenenfalls in Zusammenwirkung mit dem Rettungsmittel zu berücksichtigen.

Die Forderung nach geeigneter PSA ist erfüllt, wenn Rettungswesten, z. B. nach DIN EN ISO 12402-2:2017-12 "Persönliche Auftriebsmittel – Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275 N, Sicherheitstechnische Anforderungen" oder DIN EN ISO 12402-3:2017-12 "Persönliche Auftriebsmittel – Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150 N, Sicherheitstechnische Anforderungen" zur Verfügung stehen.

Geeignete Rettungsmittel sind z. B.

  • Rettungsringe nach DIN EN 14144:2003-08 "Rettungsringe – Anforderungen, Prüfungen",
  • Beiboote nach DIN EN 1914:2016-12 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Arbeits-, Bei- und Rettungsboote".

Geeignete Rettungsmittel müssen in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Die Boote müssen einsatzbereit und bei stark strömenden Gewässern (v > 1,2 m/s) zusätzlich mit Motorantrieb ausgerüstet sein.


8.7

DGUV Vorschrift 38
§ 8 Absatz 7

  Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz oder als Verkehrsweg unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel Vorrang vor der Verwendung von Leitern hat.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass tragbare Leitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten nur verwendet werden, wenn
  • die Standhöhe nicht mehr als 2,00 m beträgt,
  • bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m und bis zu 5,00 m nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden.

Tragbare Leitern als Arbeitsplatz dürfen bei Bauarbeiten nur verwendet werden, wenn der Versicherte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5,00 m über der Aufstellfläche liegt.

Ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen ist nur dann zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass kein anderes sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann.

Zeitweilige Bauarbeiten dürfen im Freien auf einer Leiter nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z. B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Versicherte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Aufstiege zu Arbeitsplätzen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sind.
Als Verkehrswege dürfen tragbare, aufstellbare Leitern abweichend von Satz 8 verwendet werden, wenn:

  • der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt und der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten benötigt wird,
    oder
  • sich die Arbeitsplätze in beengten Bereichen, wie z. B. in Schächten befinden und der Einbau einer Treppe aus bau- oder arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.
 

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die vorgesehene Bauarbeit mit einem anderen Arbeitsmittel als einer Leiter durchführbar ist. Andere alternative Arbeitsmittel können Gerüste, Bautreppen, fahrbare Arbeitsbühnen oder Hebebühnen sein.

Bei der Verwendung von Leitern ist zu beachten, dass

  • das Gewicht des mitzuführenden Werkzeugs und Materials 10 kg nicht überschreitet,
  • keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m² mitgeführt werden,
  • keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen für den Versicherten zusätzliche Gefahren ausgehen,
  • nur Arbeiten ausgeführt werden, die einen geringeren Kraftaufwand erfordern, als den der zum Kippen der Leiter ausreicht.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Umgebungsbedingungen wie der Aufstellort (z. B. bauliche Gegebenheiten), der Untergrund und Wechselwirkungen mit der Umgebung (z. B. innerbetrieblicher Verkehr) zu beurteilen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen festzulegen.

Werden bei der Verwendung von Leitern bestehende Sicherungen gegen Absturz unwirksam (z. B. Standplatz auf der Leiter höher als ein Balkongeländer im Bereich der Auftrefffläche), sind Schutzmaßnahmen gegen Absturz vorzunehmen.

Zudem ist zu beurteilen, ob die Sicherheit durch den Einsatz von Leiterzubehör erhöht werden kann, z. B. mit Bodenwinkeln, Geländern, Fußplatten, Wandabstützungen, Fußverbreiterungen, Ausstiegsholmen, Fixierungen von Kopf- und Fußpunkten, Holmverlängerungen, Erdspitzen, Schwenkfüßen mit Gummiauflage, Einhängepodesten, Fußtraversen, Abstützungen.

Bei der Verwendung müssen Leitern standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Die für die sichere Verwendung der Leiter zwingend erforderlichen Anbauteile, z. B. Traversen, sind zu verwenden.

Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz

Wird eine tragbare Leiter als Arbeitsmittel für einen hochgelegenen Arbeitsplatz entsprechend der Gefährdungsbeurteilung gewählt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Leiter mit Plattform oder Podest eingesetzt werden kann. Der Versicherte muss mit beiden Füßen auf einer Stufe oder einer Plattform stehen. Das bedeutet, dass beispielsweise Stehleitern mit Stufen oder Plattform ausgebildet sein müssen. In besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. Arbeiten in engen Schächten) ist ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen zulässig.

Verwendung einer Leiter als Verkehrsweg

Leitern die als Verkehrsweg verwendet werden, sind immer am Leiterkopf bzw. Anlegepunkt gegen Verrutschen zu sichern.

Werden Anlegeleitern als Aufstieg oder Abstieg verwendet, dürfen diese nur so angelegt werden, dass diese mindestens 1,00 m über der Austrittsstelle hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind.

In besonderen Arbeitsbereichen können spezielle Leiterbauarten (z. B. temporär einsetzbare Leitern für beengte Verhältnisse in Schachtbauwerken) eine höhere Sicherheit bieten als Anlegeleitern und sind diesen gegenüber zu bevorzugen.

Wird eine Leiter als Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5,00 m betragen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Begebenheiten zu berücksichtigen.

Ortsfeste Steigleitern fallen nicht in den Regelungsbereich von § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".