4.1.1 Planung unter dem Aspekt des Arbeitens und des Rettens in u. R. a. A.
Die Belange des Arbeitens und des Rettens in u. R. a. A. sind bei der Planung und Errichtung der Anlagen zu berücksichtigen.
Das Einsteigen und Arbeiten in u. R. a. A. stellt eine besondere Gefährdung dar. Aus diesem Grund sollten diese vermieden werden.
4.1.2 Arbeitsablauforganisation
In der betrieblichen Arbeitsablauforganisation ist festzulegen, wer die organisatorischen Maßnahmen durchführen und welche Voraussetzungen die Aufsicht Führende Person bzw. der Sicherungsposten erfüllen muss.
4.1.3 Unterweisung aller an den Arbeiten beteiligten Personen
4.1.3.1 Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer vor Aufnahme der Arbeiten alle beschäftigten Personen über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend dem Erlaubnisschein oder der Betriebsanweisung zu unterweisen.
4.1.3.2 Bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen Arbeiten genügt es, wenn die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, erfolgt.
4.1.3.3 Die festgelegten Rettungsmaßnahmen sind von den für die Rettung vorgesehenen Personen zu trainieren.
4.1.4 Beschäftigungsbeschränkung
4.1.4.1 Für Arbeiten in u. R. a. A. dürfen nur Personen eingesetzt werden, die vom Unternehmer ausdrücklich bestimmt sind. Sie müssen für diese Arbeiten nach Körperbeschaffenheit und Gesundheitszustand geeignet und durch Kenntnis und Unterweisung in der Lage sein, mögliche Gefahren zu erkennen und abzuwenden.
4.1.4.2 Jugendliche über 15 Jahren dürfen mit gefährlichen Arbeiten in u. R. a. A. beschäftigt werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist (§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz).
4.1.5 Aufsicht Führender
4.1.5.1 Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten in u. R. a. A. eine zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person, welche die Aufsicht führt und weisungsbefugt ist, einzusetzen.
4.1.5.2 Der Aufsicht Führende kann im Auftrag des Unternehmers den Erlaubnisschein nach Abschnitt 4.1.7.1 ausstellen. Er hat die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen zu überwachen.
Vom Aufsicht Führenden sind die erforderlichen Kontrollen vor Beginn und während der Arbeiten in angemessenen Zeitabständen durchzuführen.
4.1.5.3 In einer Gruppe von zwei oder mehr Versicherten muss ein Aufsicht Führender benannt sein. Im Allgemeinen sollte nur der Versicherte über Tage, bei Arbeiten in Kanälen auch der auf der Schachtsohle befindliche Versicherte, als Aufsicht Führender eingesetzt werden.
4.1.6 Sicherungsposten
4.1.6.1 Der Unternehmer hat bei Arbeiten in u. R. a. A. mindestens einen Sicherungsposten einzusetzen. Dieser hat mit den im Schacht oder umschlossenen Raum tätigen Versicherten ständige Verbindung zu halten.
Der Sicherungsposten muss zuverlässig sein und über die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten verfügen.
4.1.6.2 Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Er muss mit den festgelegten Rettungsmaßnahmen nach Abschnitt 6 vertraut sein.
4.1.6.3 Bei Arbeiten in Kanälen sollen z.B. die im Kanal befindlichen Personen über eine weitere Person auf der Schachtsohle in ständiger Sichtverbindung mit der Person über Tage stehen. Die Anzahl der Personen zur Aufrechterhaltung der Sichtverbindung richtet sich nach der Art des Bauwerkes.
4.1.6.4 Jede nach der ersten folgende Person darf erst dann einsteigen, wenn von der Person auf der Schachtsohle ein entsprechendes Signal gegeben worden ist.
4.1.7 Betriebsanweisung, Erlaubnisschein
4.1.7.1 Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer in Betriebsanweisungen Maßnahmen festzulegen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Für besondere Einzelfälle hat er Erlaubnisscheine schriftlich zu erteilen.
Der Aufsicht Führende, der Sicherungsposten und - sofern vorhanden - der Verantwortliche eines Auftragnehmers (Fremdunternehmen) haben durch Unterschrift auf dem Erlaubnisschein die Kenntnis über die festgelegten Maßnahmen zu bestätigen.
4.1.7.2 Die Festlegung der Schutzmaßnahmen in der Betriebsanweisung kann, abhängig von den Gefahren (siehe Anhang 3), unterschiedlich sein. Wird in besonderen Fällen von den in dieser BG-Regel beschriebenen Schutzmaßnahmen abgewichen, ist dies in die Betriebsanweisung aufzunehmen. Durch andere geeignete Maßnahmen muss jedoch die gleiche Sicherheit gewährleistet sein. Betriebsanweisungen werden in der Regel erteilt, wenn ausschließlich Gefahren durch Einrichtungen und immer gleiche Arbeitsbedingungen vorliegen. Betriebsanweisungen können auch Bestandteil einer Dienstanweisung sein.
4.1.7.3 Erlaubnisscheine werden in der Regel erstellt, wenn besondere Gefährdungen, z.B.:
4.1.7.4 Betriebsanweisungen werden zumeist für längere Zeiträume, Erlaubnisscheine in der Regel jedoch nur für kurze Zeiträume (z.B. für eine Schicht) erteilt.
Wird bei Gefahren durch Stoffe häufig unter gleichen Bedingungen gearbeitet, können auch Erlaubnisscheine für längere Zeiträume erteilt oder verlängert werden. Maßnahmen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten, können listenförmig zusammengestellt werden.
Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen oder Erlaubnisscheinen ist auch das Zusammenwirken mehrerer Arbeitsgruppen (z.B. Kanalreinigungsbetrieben, Bauabteilung, Fremdfirmen) zu berücksichtigen.
4.1.7.5 Arbeiten verschiedene Unternehmen zusammen, ist die Koordinierung von Arbeiten erforderlich.
§ 8 ArbSchG,
§ 6 (1) "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1).
4.1.8 Festlegung der Schutzmaßnahmen
4.1.8.1 Der Aufsicht Führende hat vor Beginn der Arbeiten zu entscheiden, welche Schutzmaßnahmen aus den Betriebsanweisungen anzuwenden sind oder ob eine besondere Erlaubnis notwendig ist. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass
4.1.8.2 Auch nach Arbeitsunterbrechungen (Schichtwechsel, Wiederaufnahme der Arbeit am folgenden Tag) ist die Wirksamkeit der schriftlich festgelegten Maßnahmen durch den Aufsicht Führenden festzustellen.
4.1.8.3 Der Aufsicht Führende darf die Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn die Arbeiten in u. R. a. A. abgeschlossen sind und alle Versicherten die Schächte und umschlossenen Räume verlassen haben.
4.2.1 Freimessen der umschlossenen Räume
4.2.1.1 Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, welche Stoffe und Zubereitungen in welcher Konzentration im umschlossenen Raum enthalten sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können und ob Sauerstoffmangel auftreten kann. In den meisten Fällen ist dazu Freimessen erforderlich.
4.2.1.2 Zum Freimessen sind geeignete Messverfahren zu benutzen.
Geeignete Messverfahren sind kontinuierliche Messungen mit direktanzeigenden Mehrfach-Gaswarngeräten. In besonderen Fällen können ergänzende, wiederholte Einzelmessungen, z.B. mit Prüfröhrchen erfolgen.
Bei der Auswahl der Messverfahren sind die speziellen Eigenschaften der zu messenden Stoffe zu berücksichtigen.
Für die Entscheidung, welches Messverfahren zur Ermittlung gefährlicher Stoffe anzuwenden ist, ist eine möglichst genaue Kenntnis der Verhältnisse an den zu betretenden Arbeitsstellen von großer Bedeutung. Im Anhang 3 sind beispielhaft Gefahren durch die in u. R. a. A. möglicherweise vorkommenden Gase oder Dämpfe genannt.
4.2.1.3 Der Unternehmer darf mit dem Freimessen nur Personen beauftragen, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.
4.2.1.4 Messungen sind vor dem Einsteigen grundsätzlich von einem ungefährdeten Standpunkt über Tage aus, z.B. mit Hilfe eines Verlängerungsschlauches, durchzuführen. Ist dies nicht möglich und muss zu Messungen in u. R. a. A. eingestiegen werden, sind Schutzmaßnahmen gegen Absturz und gegen Gefahren durch Stoffe (siehe Abschnitt 4.9) zu treffen.
Zur Sicherung der Qualität der Messergebnisse sind die Benutzerinformationen der Hersteller der Messgeräte zu berücksichtigen. Messergebnisse, die auf gefährliche Atmosphäre hinweisen, sind zu dokumentieren.
4.2.2 Entleeren, Beseitigen von Verstopfungen und Ablagerungen
4.2.2.1 Umschlossene Räume sind vor Beginn der Arbeiten soweit möglich zu entleeren und zu reinigen.
Nach Möglichkeit sollen z.B. Abwasser und Verunreinigungen aus dem umschlossenen Raum entfernt werden, ohne dass sich dazu Versicherte darin aufhalten müssen, z.B. durch:
Es muss gewährleistet sein, dass im Zuge des Entleerens Stoffe, Zubereitungen oder Rückstände gefahrlos beseitigt werden.
Bei Gefährdungen, die sich nicht beseitigen lassen, wie z.B.
müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
4.2.3 Abtrennen von Zu- und Abflüssen
4.2.3.1 Vor Beginn der Arbeiten in umschlossenen Räumen ist sicherzustellen, dass alle Zu- und Abflüsse an den umschlossenen Räumen, aus denen oder durch die Gefahrstoffe oder erstickende Gase in gefährlicher Konzentration oder Menge austreten können, wirksam unterbrochen sind. Auch bei wirksamer Unterbrechung von Zu- und Abflüssen können im Schlamm und Abwasser gelöste Gase freiwerden.
4.2.3.2 Ist eine wirksame Unterbrechung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, darf in umschlossenen Räumen nur gearbeitet werden, wenn die Versicherten auf andere Weise geschützt sind.
Die Versicherten können z.B. durch technische Lüftung mit kontinuierlicher Gasmessung bzw. Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen geschützt werden.
4.2.4 Lüftung
4.2.4.1 Vor Aufnahme und während der Arbeiten muss durch Lüftung sichergestellt sein, dass an den Arbeitsplätzen in u. R. a. A. weder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre noch Sauerstoffmangel, noch Gase oder Dämpfe in gesundheitsschädlicher Konzentration auftreten können.
Lüftung ist natürlich oder technisch möglich. Die Wirksamkeit der Lüftung ist zu überwachen.
4.2.4.2 Ausreichende Lüftung liegt vor, wenn vorhandene Gase oder Dämpfe in der Umgebungsluft so verdünnt werden, dass
und
4.2.4.3 Gefährdungen können vorliegen, wenn die Sauerstoffkonzentration niedriger ist als der Sauerstoffgehalt der natürlichen Atemluft von 20,9 Vol.-%. Ist die Sauerstoffkonzentration niedriger als 20,9 Vol.-% ist die Ursache hierfür zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung durch Fremdgase oder Gefahrstoffe vorliegt.
Insofern ist die Konzentration giftiger Gase, mit deren Vorkommen gerechnet werden muss, ständig zu überwachen.
4.2.4.4 Technische Lüftung ist Frischluftzufuhr zur Arbeitsstelle hin mit ausreichend leistungsfähigen Belüftungseinrichtungen.
Beim Absaugen/Entlüften besteht die Gefahr der verstärkten Führung gesundheitsschädlicher oder explosionsfähiger Gase und Dämpfe zur Arbeitsstelle hin.
Wird abgesaugt, dürfen nur explosionsgeschützte Absauggeräte verwendet werden.
4.2.4.5 Zum Belüften ist die Verwendung von reinem Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Luft nicht zulässig.
4.2.5 Atemschutz
4.2.5.1 Versicherte, die bei Arbeiten in u. R. a. A. Atemschutzgeräte tragen müssen, müssen hierfür gesundheitlich geeignet sein. Ihre Eignung ist ggf. je nach Art des verwendeten Gerätes durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen festzustellen.
4.2.5.2 Ist das Vorhandensein oder Auftreten gesundheitsschädlicher Gase oder Dämpfe bzw. Sauerstoffmangel durch technische Maßnahmen (siehe auch Abschnitt 4.2) nicht sicher verhindert, sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte zu benutzen (siehe 3.1.3.2, BGR 190).
Innerhalb einer Arbeitskolonne sollten nur Atemschutzgeräte gleicher Bauart eingesetzt werden.
Filtergeräte (Gasfilter, Partikelfilter, Kombinationsfilter, Fluchtfilter) sind nicht geeignet, da bei Vorhandensein gesundheitsschädlicher Gase und Dämpfe immer mit Sauerstoffmangel gerechnet werden muss.
4.2.5.3 Bei gleichzeitiger Benutzung von Atemschutz und persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sind beide Systeme so einzusetzen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird.
Eine Beeinträchtigung der Funktion des Atemschutzgerätes kann durch den Fangstoß erfolgen, z.B. Abreißen des Schlauches oder Herunterreißen des Atemanschlusses, deshalb ist bei gleichzeitiger Verwendung von Atemschutz und persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz der Anschlagpunkt und die Einstellung des Verbindungsmittels so auszuwählen, dass eine möglichst geringe Auffangstrecke wirksam wird.
4.2.5.4 Maßnahmen zur Selbstrettung
Muss bei Arbeiten in u. R. a. A. von mehr als 5 m Tiefe die Seilsicherung gelöst werden, ist von jedem Einsteigenden ein frei tragbares, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät zur Selbstrettung mitzuführen. Dies gilt auch für einen längeren Aufenthalt in umschlossenen Räumen auf Grund ihrer großen Ausdehnung bzw. erschwerten Fluchtwegen bei einer Tiefe bis zur Schachtsohle von weniger als 5 m (siehe Anhang 1). Wird zur Arbeit ein frei tragbares, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät der Gerätegruppe 2 bzw. 3 mitgeführt, kann auf die Mitnahme eines Selbstretters verzichtet werden.
4.3.1 Vermeiden der Gefährdungen durch Sauerstoffüberschuss
4.3.1.1 Gefährdungen durch Sauerstoffüberschuss können vorliegen, wenn die Sauerstoffkonzentration höher als 20,9 Vol.-% ist und sich damit die Gefahr einer Entzündung von Stoffen erhöht.
Schon eine geringe Anreicherung bewirkt eine deutlich erhöhte Brand- und Explosionsgefahr.
Sauerstoffüberschuss kann auftreten durch Anreicherung mit Sauerstoff, z.B. durch Fehlbedienungen oder Undichtigkeiten bei Sauerstoffdosiereinrichtungen.
4.3.1.2 Eine erhöhte Sauerstoffkonzentration senkt die Zündtemperaturen brennbarer Stoffe. Dies kann insbesondere eine Selbstentzündung von Öl und Fett und von Textilien, die mit Öl und Fett verunreinigt sind, bewirken.
4.4.1 Vermeiden des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
4.4.1.1 Die vorrangige Maßnahme des Explosionsschutzes ist das Vermeiden des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.
TRBS 2152, Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre".
In vielen Fällen ist das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre schwer einzuschätzen.
4.4.1.2 Es ist grundsätzlich zu vermeiden, dass Arbeiten beim Vorhandensein gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären ausgeführt werden.
Lassen sich Arbeiten beim Vorhandensein explosionsfähiger Atmosphäre nicht ausschließen (z.B. Rettung von Versicherten), so dürfen diese nur von besonders unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Betriebsmittel, Werkzeuge und persönliche Schutzausrüstungen müssen für den Einsatz geeignet sein.
4.4.2 Vermeiden von Zündquellen
4.4.2.1 Solange eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge in u. R. a. A. nicht durch Maßnahmen nach 4.4.1 mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist gemäß TRBS 2152, Teil 3 das Auftreten von Zündquellen konsequent zu vermeiden.
Um Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe zu vermeiden, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
4.5.1 Verschmutzte Arbeitskleidung sowie Schutzkleidung müssen von der Straßenkleidung gesondert aufbewahrt werden.
Dies wird erreicht, wenn z.B. Schwarz/Weiß-Anlagen zur Verfügung stehen.
4.5.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass verschmutzte Arbeits- und Schutzkleidung gereinigt wird. Dies schließt ein, dass eine Möglichkeit zur Stiefelreinigung vorhanden ist.
4.5.3 Der Unternehmer hat den Versicherten Waschräume zur Verfügung zu stellen, die mit Einrichtungen (Duschen) ausgestattet sind, die es jedem Versicherten ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Es müssen fließendes kaltes und warmes Wasser sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel vorhanden sein. Zur Reinigung und Pflege der Hände und des Gesichtes müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes bzw. in oder an Kraftfahrzeugen (z.B. Hochdruck-Spülwagen) oder Gerätewagen geeignete Waschgelegenheiten mit fließendem Warmwasser und die hygienisch erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel mitgeführt und benutzt werden.
Vor Beginn der Arbeiten empfiehlt sich die Anwendung von Hautschutzmitteln entsprechend dem Hautschutzplan. Darüber hinaus ist ein Hygiene- und Reinigungsplan gemäß BGR 145 erforderlich.
Desinfektionsmittel wirken auf den natürlichen Schutzfilm der Haut ein und können bei unsachgemäßer Anwendung zu Hautschäden führen.
4.5.4 Versicherte müssen sich vor der Einnahme von Speisen und Getränken wegen der möglichen Infektionsgefahr die Hände reinigen.
Auch beim Rauchen mit verschmutzten Händen besteht Infektionsgefahr.
4.5.5 Beim Arbeiten mit Hochdruckspülgeräten ist die Exposition von Beschäftigen durch Aerosole zu vermeiden.
4.6 Schutzmaßnahmen bei Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehr
4.6.1 Die Versicherten müssen Warnkleidung entsprechend DIN EN 471 "Warnkleidung" tragen. Bei der Auswahl der Warnkleidung sollte eine möglichst hohe Warnwirkung angestrebt werden.
4.6.2 Arbeitsstellen im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen ausreichend zu kennzeichnen. Art und Aufstellung der Zeichen und Verkehrseinrichtungen müssen der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO entsprechen. Die Maßnahmen sind mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden abzustimmen.
4.6.3 Werden Kraftfahrzeuge, z.B. Hochdruck (HD)-Spülwagen, im Verkehrsbereich eingesetzt, muss das Rundumlicht eingeschaltet sein. Die Fahrzeuge müssen mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen (Schrägstreifen) entsprechend DIN 30 710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" gekennzeichnet sein. Die Versicherten sollen im Schutz der verkehrsabgewandten Seite der Fahrzeuge arbeiten.
4.7.1 Öffnen von Schachtabdeckungen
Zum sicheren Abheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen sollen vom Unternehmer geeignete Werkzeuge wie z.B. Deckelheber zur Verfügung gestellt werden; die Versicherten sollen diese Werkzeuge benutzen.
4.7.2 Einrichtungen
Vor Beginn der Arbeiten in u. R. a. A. muss vom Aufsicht Führenden festgestellt werden, welche Einrichtungen in diesen Räumen enthalten sind oder während der Arbeit in diese eingebracht werden.
4.7.2.1 Ortsfeste Einrichtungen
4.7.2.1.1 Arbeiten in u. R. a. A. dürfen erst dann begonnen werden, wenn:
4.7.2.1.2 Ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen ist z.B. vermieden, wenn an elektrischen Antrieben:
Werden Sicherungen entfernt und durch Blindeinsätze ersetzt, ist ein zusätzliches Verbotszeichen nach DIN EN 50 110-1/VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von elektrischen Anlagen" mit der Sachaussage "Nicht schalten" erforderlich.
4.7.2.1.3 Ein Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen infolge gespeicherter Energie ist z.B. vermieden, wenn:
sind.
Es kann im Einzelfall erforderlich sein, mehrere Maßnahmen gleichzeitig zu treffen.
4.7.2.2 Ortsveränderliche Einrichtungen
4.7.2.2.1 Beim Transport und Einsatz von ortsveränderlichen Einrichtungen dürfen sich Personen nicht unterhalb der gehobenen Last aufhalten.
Ortsveränderliche Einrichtungen, die transportiert und eingesetzt werden, sind z.B. Düsen von Hochdruckspülgeräten, Umlenkrollen, Saugrohre, Staumanschetten, Spülschilder, optische Kanalbesichtigungsgeräte, Wurzelschneider, Kanaleimer, Tauchmotorpumpen. Besteht die Gefährdung, dass Versicherte bei Arbeiten in u. R. a. A. durch herabstürzende Teile verletzt werden können, sind Schutzmaßnahmen zu treffen.
4.7.2.2.2 Düsen von Hochdruckspülgeräten sind so einzusetzen, dass ein Umkehren in der Haltung vermieden wird.
4.7.2.2.3 Absperrblasen
Mit Wasser befüllte Absperrblasen stellen beim Bersten ein geringeres Risiko dar.
"Sicherheitshinweise für Arbeiten mit provisorischen Rohrabsperrgeräten" (BGI 802).
4.8.1 In u. R. a. A. kann eine erhöhte Gefährdung durch elektrischen Strom infolge der Leitfähigkeit von Oberflächen (z.B. feuchte Wände, Feuchtigkeit) bestehen.
4.8.2 Bei Verwendung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in u. R. a. A. sind Schutzmaßnahmen gegen erhöhte Gefährdung durch elektrischen Strom zu treffen.
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung der Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100 Teil 410 zu betreiben. Es wird jedoch die Anwendung des zusätzlichen Schutzes durch Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD = residual current protective device) nach Abschnitt 412.5 DIN VDE 0100 Teil 410 empfohlen.
Stromkreise mit Steckvorrichtungen < AC 32 A sind über RCDs mit einem Bemessungsdifferenzstrom IAN < 30 mA zu betreiben. Für diese Stromkreise ist auch ein IT-System mit Isolationsüberwachung zulässig.
Besteht beim Arbeiten in u. R. a. A. Absturzgefahr, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz zu treffen.
4.9.1 Alle geöffneten Einstiege, auch solche, an denen nicht gearbeitet wird, sind gegen Absturz von Personen zu sichern. Eine geeignete Schutzmaßnahme gegen Hineinstürzen ist z.B. ein gegen Verschieben gesicherter Rost oder eine gegen Verrutschen gesicherte Absperrung mit rot-weißem Anstrich.
4.9.2 Bei der Benutzung von Steigleitern und Steiggängen mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzt werden. Z.B. geeignete Anschlagpunkte nach DIN EN 795 und Höhensicherungsgerät.
4.9.3 Auf Grund der besonderen Gefahren beim Arbeiten in u. R. a. A. können Schutzmaßnahmen gegen Absturz bereits bei geringen Höhen erforderlich sein, z.B. bei Verunreinigungen der Steigleitern. Geeignete Absturzsicherungen sind z.B. Höhensicherungsgeräte mit festem Anschlagpunkt.
Zu empfehlen ist eine PSA gegen Absturz mit integrierter Rettungshubeinrichtung.
4.10.1 Schutzmaßnahmen gegen Gefahren bei starker Wasserführung
4.10.1.1 Vor Beginn der Arbeiten in u. R. a. A. sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die Gefährdungen durch die Wasserzuführung vermeiden, z.B. durch:
4.10.1.2 Der Einsatz von Absperrblasen kann erhöhte Schutzmaßnahmen erforderlich machen, z.B.
4.10.1.3 Mit Einleitern erheblicher Wassermengen oder möglicher Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können, müssen Beginn und Ende der Arbeiten sowie weitere erforderliche Maßnahmen schriftlich festgelegt werden.
4.10.1.4 Bei drohenden Niederschlägen sind auch die Verhältnisse in weiter entfernt liegenden Gebieten zu beachten, soweit Arbeiten in einem Streckenabschnitt durchgeführt werden, deren Abwasserzufluss - bei Regen und Mischwasserzuleitungen - aus diesen Gebieten gespeist wird.
4.10.1.5 Bei plötzlichem Einsetzen stärkerer Wasserführung oder bei einsetzendem Gewitterregen ist die Arbeit in u. R. a. A. einzustellen. Diese Räume sind sofort zu verlassen. Sie dürfen erst wieder betreten werden, wenn die Gefahr vorüber ist.
4.10.1.6 Bei Arbeiten in oder an abwassergefüllten Bauwerken, Räumen oder Becken, bei denen Ertrinkungsgefahr besteht, sind geeignete persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
4.10.1.7 Bei hohen Strömungsgeschwindigkeiten sind Maßnahmen zu treffen, die ein Abtreiben verhindern.
4.11.1 Arbeiten unter beengten räumlichen Verhältnissen stellen an sich schon eine hohe körperliche und gegebenenfalls eine psychische Belastung dar. Zusätzliche Belastungen, z.B. durch:
sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
4.11.2 Das Benutzen von Atemschutz beim Arbeiten sollte die Ausnahme darstellen. Vorher sollten durch Maßnahmen nach den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.4 alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, eine ausreichende Qualität der Atemluft sicherzustellen, so dass die Benutzung von Atemschutzgeräten nicht erforderlich ist.
4.11.3 Die Einstiege/Zugänge und gegebenenfalls die Abstiege in u. R. a. A. sind möglichst so zu gestalten, dass die Arbeitsstellen ohne größere körperliche Anstrengung erreicht werden können.
4.11.4 Die möglichen körperlichen und psychischen Belastungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.