4 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Aus der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung ergibt sich die Verpflichtung für Unternehmer und Unternehmerinnen, vor Aufnahme einer Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten, umzusetzen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
4.1 Ermittlung der Gefährdungen
Wird die Luft am Arbeitsplatz durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Biostoffen verunreinigt oder werden bei Tätigkeiten Gefahrstoffe oder Biostoffe freigesetzt, sind die damit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln.
Folgendes muss ermittelt werden:
- die Art der Luftverunreinigung
- die relevanten gefährlichen Eigenschaften (z. B. physikalisch, chemisch, biologisch)
- die Art der Freisetzung
- die freigesetzte Menge
Tabelle 2 Beispiele für Luftverunreinigungen
Luftverunreinigung | Material/Stoff | Entstehung/Freisetzung |
Stäube, Rauche (Aggregatzustand fest) | Metalle, Holz, Kunststoff, Getreide, Düngemittel, Mineralien, Pharmaprodukte… | Schweißen, Schneiden, Löten, Sägen, Fräsen, Schleifen, Pulverbeschichten, Mischen, Fördern, Separieren… |
Tröpfchen, Nebel (Aggregatzustand flüssig) | Kühlschmierstoffe, Öle, Lacke… | Drehen, Fräsen, Bohren, Spritzlackieren, Sprühen … |
Gase, Dämpfe (Aggregatzustand gasförmig) | Lösemittel, Prozessgase, Kühlschmierstoffe, nitrose Gase… | Verdünnen, Reinigen, Spritzgießen, Drehen, Fräsen, Schweißen, Schneiden, Löten… |
4.2 Beurteilung der Gefährdungen
Sind Gefährdungen durch Gefahrstoffe oder Biostoffe in der Luft am Arbeitsplatz festgestellt worden, muss die Exposition der Beschäftigten beurteilt werden. Danach ist zu bewerten, ob das bestehende Risiko akzeptabel ist oder ob weitere Maßnahmen notwendig sind.
Die Beurteilung der inhalativen Exposition erfolgt nach TRGS 402 und kann, je nach betroffenem Gefahrstoff, auf verschiedene Arten erfolgen:
- Vergleich mit gleichartigen Arbeitsplätzen
Messwerte oder Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsplätze mit vergleichbaren Randbedingungen können übertragen werden. -
Anwendung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) (TRGS 420)
Für verschiedene Verfahren existieren VSK. Wenn Tätigkeiten entsprechend einem VSK ausgeübt werden, kann davon ausgegangen werden, dass die umgesetzten Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Alle VSK werden in der TRGS 420 veröffentlicht. -
Empfehlungen zur Gefährdungsbeurteilung der Unfallversicherungsträger (EGU)
EGU werden als DGUV Informationen 213-701 ff (z. B. DGUV Information 213-724 "Hartmetallarbeitsplätze") veröffentlicht. - Expositions- oder Verfahrensbeschreibungen der Unfallversicherungsträger oder Fachverbände
- Vergleich von Mess- oder Rechenwerten mit Grenz- oder Beurteilungswerten
- Ist für einen Gefahrstoff ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) festgelegt, sind bei seiner Einhaltung akute oder chronisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit nicht zu erwarten. Die AGW sind in der TRGS 900 veröffentlicht.
- Für KMR-Stoffe, für die kein AGW abgeleitet werden konnte, sind in der TRGS 910 Expositions-Risiko-Beziehungen mit Akzeptanzkonzentration (AK) und Toleranzkonzentration (TK) veröffentlicht.
- Sind keine verbindlichen AGW festgelegt, können auch andere Beurteilungswerte wie EU-Grenzwerte, MAK-Werte, DNEL (Derived No Effect Level) und internationale Grenzwerte herangezogen werden. Informationen können z. B. der Gestis-Stoffdatenbank, der Gefahrstoffliste des IFA und der Grenzwerteliste des IFA entnommen werden. www.dguv.de (webcode: d6247)
- Anwendung des Stands der Technik
Werden Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik eingesetzt, kann das Risiko als ausreichend minimiert betrachtet werden (TRGS 460 "Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik").
Bei dem Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" nach TRGS 402 ist das Risiko akzeptabel. Zeigt der Befund jedoch, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, müssen sie optimiert oder weitere Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Brand- und Explosionsgefahr zu beurteilen. Die Ermittlung der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen kann nach TRGS 800 erfolgen. Das Vorliegen von Explosionsgefahren und die erforderlichen Maßnahmen sind zum Beispiel nach TRGS 720ff./TRBS 2152 zu beurteilen.
Die Maßnahmen sollen nach der von Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung vorgegebenen Rangfolge gewählt werden (siehe Kapitel 4.3). In dieser DGUV Regel werden nur lufttechnische Maßnahmen betrachtet.
Lufttechnische Maßnahmen stellen unter Umständen neue Gefährdungen dar (z. B. Lärm, Brand- und Explosionsgefahr, Keimwachstum, Zugluft). Darum müssen diese Gefährdungen vor der Umsetzung lufttechnischer Maßnahmen zusätzlich beurteilt werden.
4.3 Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Nach Gefahrstoffverordnung oder Biostoffverordnung müssen Unternehmerinnen und Unternehmer Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Biostoffen ausschließen. Ist das nicht möglich, müssen sie Schutzmaßnahmen treffen, die die Gefährdungen auf ein Minimum reduzieren.
Für die Auswahl von Schutzmaßnahmen ist die durch die Gefahrstoffverordnung § 7, Abs. (4) vorgegebene Rangfolge (STOP-Prinzip) zu beachten:
Substitution
- Verwendung ungefährlicher oder weniger gefährlicherStoffe
- Verwendung weniger gefährlicher Verfahren
Technische Maßnahmen
- Gestaltung des Verfahrens mit dem Ziel einer Verringerung der Emissionen
- Verwendung geeigneter Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik
- Erfassung an der Austritts- oder Entstehungsstelle
- Maßnahmen zur Raumlüftung
Organisatorische Maßnahmen
- Verkürzung der Expositionszeit der Beschäftigten
- Reduzierung der Anzahl der betroffenen Beschäftigten
Persönliche Maßnahmen
- Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz)
Das Schutzziel soll durch Substitution, technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen oder eine Kombination dieser Maßnahmen erreicht werden. Persönliche Schutzmaßnahmen sind bei Bedarf ergänzend zu verwenden.
Im Rahmen dieser DGUV Regel werden nachfolgend nur die lufttechnischen Schutzmaßnahmen betrachtet (siehe Kapitel 5).
In Tabelle 3 wird die Rangfolge der technischen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von luftfremden Stoffen in der Atemluft am Arbeitsplatz dargestellt.
Vorrangig müssen Unternehmerinnen und Unternehmer die nach dem Stand der Technik am besten geeigneten Einrichtungen zur Arbeitsplatzlüftung auswählen und unter Beachtung der nachfolgenden Anforderungen (Kapitel 5) auslegen, errichten, betreiben und auf ihre Wirksamkeit prüfen.
Tabelle 3 Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Schutzziel | Schutzmaßnahme | Wirksamkeit | |
1 | Vermeiden von Emissionen | Gestaltung des Verfahrens | kollektiv wirksamste Lösung![]() Nur für die Person, die die PSA1 trägt |
2 | Erfassen der Emissionen (Kapitel 5.1) | Erfassung an der Emissionsstelle | |
3 | Austausch von Raumluft (Kapitel 5.2) | Raumlüftung | |
4 | Atemschutz | Anwendung persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) |
1 PSA: Persönliche Schutzausrüstung