3 Maßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

 

3.1 Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen

 

3.1.1 Allgemein

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat durch eine Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz die für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdungen erforderlich sind.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dabei vorrangig zu prüfen, ob die Gefährdungen nicht durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive technische Schutzmittel) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Kann ein Absturz in Flüssigkeiten oder Stoffe, in denen man ertrinken kann, nicht wirksam ausgeschlossen werden, so hat der Unternehmer oder die Unternehmerin entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken auszuwählen und bereitzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Benutzerin oder der Benutzer von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken unerwartet und gegebenenfalls bewegungsunfähig abstürzen kann.

Eine Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung und der Bewertung des Risikos.
 

3.1.2 Gefährdungsermittlung

Vor Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gefährdungsermittlung durchzuführen und zu dokumentieren, die insbesondere Art und Umfang der Gefährdungen berücksichtigt.

Die Benutzerinnen und Benutzer der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sollten bei der Gefährdungsermittlung und insbesondere bei der Auswahl beteiligt werden, um späteren Akzeptanzproblemen vorzubeugen.

3.1.2.1 Unmittelbare Gefährdungen

Als unmittelbare Gefährdung ist der Sturz in eine Flüssigkeit anzusehen, wobei vorrangig ein Sturz in Wasser oder in ein Gewässer zu betrachten ist.

Insbesondere sind folgende Situationen zu betrachten:

Es können auch mehrere Gefährdungen kombiniert auftreten. Bei der Gefährdungsermittlung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass abgestürzte Personen nicht aktiv zu ihrer Rettung beitragen können.

3.1.2.2 Mittelbare Gefährdungen

Zum möglichen Sturz in eine Flüssigkeit können auch weitere Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz beitragen; sie sind deshalb in die Gefährdungsermittlung mit einzubeziehen, z. B.

3.1.2.3 Gefährdungen durch Beeinträchtigung der Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken durch besondere Arbeitsplatzbedingungen

Die am Arbeitsplatz vorhandenen Gefährdungen können auch direkten Einfluss auf die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken haben, z. B. durch

Werden diese zusätzlichen Einwirkungen nicht durch die in der Norm vorgegebenen Leistungskriterien der Rettungsweste abgedeckt, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, z. B. das Anbringen spezieller Schutzhüllen, vorzusehen.

Leistungskriterien siehe Anhang 1
 

3.1.3 Bewertung des Risikos

Für die bei der Gefährdungsermittlung festgestellten Gefährdungen muss das Risiko bewertet werden. Auf dieser Grundlage sind Festlegungen zu treffen, inwieweit und in welchem Umfang Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin vor der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken eine Bewertung der Eignung der von ihm oder ihr vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen.

Er oder sie hat festzustellen, ob sie ausreichenden Schutz gegenüber den unmittelbaren und mittelbaren Gefährdungen sowie gegenüber Gefährdungen durch besondere Arbeitsplatzbedingungen bieten. Darüber hinaus müssen die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

Eine Auflistung von Arbeiten, bei denen die Unfallversicherungsträger das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken als obligatorisch ansehen, befindet sich in Anhang 2.
 

3.2 Beschaffung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass nur solche persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken beschafft werden, die der EU Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

Die CE-Kennzeichnung bringt die Übereinstimmung mit der EU Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen zum Ausdruck.

Im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Bestandteil der Beschaffungsspezifikation.

Die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken müssen insbesondere folgende Grundanforderungen erfüllen:

Falls erforderlich sind weitere Gefährdungen oder komplexe Gefahrenlagen (z. B. bei Arbeiten in Offshore-Windparks oder bei der Brandbekämpfung) durch Kombinationen mit weiteren PSA wie z. B. Kälteschutzanzüge, Kopfschutz, PSA gegen Absturz oder Pressluftatemschutzgeräte abzusichern.

Diese Forderungen sind Bestandteil der Leistungskriterien für Rettungswesten entsprechend den Europäischen Normen.

Siehe auch Anhang 1

Die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Angaben der Benutzerinformation des Herstellers.

Die Beratung durch den Hersteller/Händler ist dabei ein entscheidender Faktor.

Zusätzlich ist auch die Beeinträchtigung oder Belastung der Benutzer und Benutzerinnen bei der Arbeit zu berücksichtigen. Dies können z. B. sein:

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat nach § 29 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" bei der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken die Versicherten bzw. deren Vertretung anzuhören.

 

3.3 Bereitstellung

 

3.3.1 Allgemeine Vorgaben

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat nach § 29 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dafür zu sorgen, dass für jeden Versicherten und jede Versicherte eigene persönliche Schutzausrüstungen zur alleinigen persönlichen Benutzung zur Verfügung stehen.

Ist aus betrieblichen Gründen eine Nutzung durch mehrere Versicherte erforderlich, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um in jedem Fall die Einsatzbereitschaft der persönlichen Schutzausrüstungen sicherzustellen, z. B. durch Hygienemaßnahmen, Austauschteile, Größenanpassung, Übergabeprotokoll. Ein Kurzcheck der Einsatzbereitschaft nach Herstellerangaben ist vor der Nutzung durch die nächste Person zwingend erforderlich.

Für den Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger sind grundsätzlich automatisch aufblasbare Rettungswesten mit mindestens 150 N Auftrieb (DIN EN ISO 12402-3 "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150; Sicherheitstechnische Anforderungen") bereitzustellen.

Eine Beeinträchtigung und Behinderung durch die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken bei der normalen Tätigkeit des Benutzers oder der Benutzerin muss vermieden werden, insbesondere um die Akzeptanz im täglichen Gebrauch zu sichern.

Aus diesem Grund sind Rettungswesten zu bevorzugen, die bei geringem Gewicht einen ausreichenden Auftrieb haben, nicht unnötig sperrig sind und die freie Beweglichkeit ermöglichen.

Daraus ergibt sich auch, dass die Benutzung von Feststoffwesten und Schrittgurten im gewerblichen Bereich weitestgehend auszuschließen und nur auf besondere, aus der Gefährdungsbeurteilung begründete Einsatzfälle einzugrenzen ist.

Bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen gegen Ertrinken ist es zweckmäßig, Erprobungen im zu erwartenden Einsatzbereich durchzuführen. Dabei sollen Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen, Mitarbeitervertretungen, Sicherheitsbeauftragte und Versicherte zusammenwirken.

Die Erprobung soll z. B. Aufschluss geben über

Beispielsweise sind bei hohen mechanischen Beanspruchungen oder bei Schweiß- und Schneidarbeiten die entsprechenden Schutzhüllen einzusetzen. Die jeweiligen Anforderungen sind mit dem Hersteller abzustimmen.

 

3.3.2 Kombinationen mit anderen PSA

Bei der Kombination der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutzgerät oder Kälteschutzausrüstung, Schutzkleidung, Chemie- und Wetterschutzbekleidung, die einen nicht definierten Eigenauftrieb besitzen oder zu Lufteinschlüssen neigen, ist eine Rettungsweste mit mindestens 275 N Auftrieb (DIN EN ISO 12402-2 "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275; Sicherheitstechnische Anforderungen") erforderlich.

Zunehmend werden komplexe Lösungen mit Kombinationen verschiedener PSA erforderlich. Projektorientierte Einsätze wie z. B. im Offshore-Bereich bzw. maritimen Umfeld (Arbeiten in Offshore-Windkraftanlagen oder Gerüstbau im Hafenbereich) erfordern zielorientierte Kombinationen von PSA.

Beispielhaft wären zu nennen Kälteschutzanzug mit Rettungsweste und Schutzhelm, Atemschutz mit Rettungsweste und Kopfschutz oder PSA gegen Absturz und Rettungsweste.

Weiter kann entsprechend des Anforderungsprofils aus der Gefährdungsbeurteilung noch weiteres erforderliches Zubehör erforderlich werden. Dies gilt besonders für Seenotleuchten und Funk-Ortungsgeräte (Personen-Notsignal-Anlagen) bei Einsätzen in der Nacht, unsichtigem Wetter und in strömenden Gewässern oder für Schutzhüllen bei über den normalen Einsatz hinausgehende Belastungen. Entscheidend ist, dass sich die Komponenten nicht gegenseitig in ihrer Funktion beeinträchtigen.

Hier ist u. a. auch darauf zu achten, dass Beschläge (D-Ringe) der einzelnen Komponenten nicht verwechselt werden können oder sich in ihrer Funktion stören. Beispielhaft ist das Tragen von PSA gegen Absturz und von Rettungswesten zu nennen.

Die Entscheidung, ob sicherheitstechnische Funktionen beeinträchtig werden, liegt bei der Prüf- und Zertifizierungsstelle in Zusammenarbeit mit dem Hersteller und dem Anwender bzw. der Anwenderin. Ggf. sind die betroffenen Funktionen in einer Nachprüfung zu verifizieren oder die Kombination sogar als eigenständiges Produkt zu zertifizieren.

Bei der Verwendung verschiedener PSA in Verbindung mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken im maritimen Umfeld von Offshore- Windkraftanlagen wird auf die DGUV Information 203-007 "Windenergieanlagen" verwiesen. Rettungswesten werden in diesen Einsatzfällen z. B. mit Kopfschutz, Fußschutz, Gesichts- bzw. Augenschutz, Kälteschutz, Wetterschutz und PSA gegen Absturz kombiniert. Details sind im Kapitel A11.3 "Besondere Hinweise zu PSA im Offshore-Bereich" und im Anhang 3 "Übersicht der im Offshore-Bereich verwendeten PSA-Arten, deren Einsatzbereiche und Kombinationen" der DGUV Information 203-007 ersichtlich.

 

3.3.3 Handausgelöste Rettungswesten

Abweichend von Abschnitt 3.3.1 dürfen handbetätigte Rettungswesten nur dann benutzt werden,

Beim Einsatz handausgelöster Rettungswesten sind spezielle Trainingseinheiten und Unterweisungen erforderlich. Die Benutzergruppe ist auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung klar einzugrenzen.

 

3.4 Kennzeichnung

 

3.4.1 CE-Kennzeichnung

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken müssen deutlich sichtbar und dauerhaft mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.

 

3.4.2 Weitere Kennzeichnungen

Folgende Kennzeichnungen sind gemäß Norm ebenfalls erforderlich:

 

3.4.3 Druckgasbehälter

Druckgasbehälter müssen deutlich erkennbar und dauerhaft wie folgt gekennzeichnet sein:

 

3.5 Benutzung

 

3.5.1 Bestimmungsgemäße Benutzung

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken müssen nach § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" bestimmungsgemäß benutzt werden. Hierzu sind die Angaben des Herstellers in der Benutzerinformation zu beachten, z. B. dass die Rettungsweste nur über der Oberbekleidung zu tragen ist.

Veränderungen an persönlichen Schutzausrüstungen dürfen nicht vorgenommen werden. Sie dürfen darüber hinaus keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihre Funktion beeinträchtigen können. Dies gilt vor allem auch für weitere Zubehörteile oder Kombinationen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen. Hier ist in jedem Fall zu überprüfen, ob sicherheitstechnische Beeinträchtigungen möglich sind. Ggf. sind die Aspekte durch Nachprüfungen zu verifizieren. Hier sind alle Beteiligten – Hersteller, Prüfstelle, Unternehmer bzw. Unternehmerinnen und Anwenderinnen bzw. Anwender – in der Pflicht.

 

3.5.2 Gebrauchsdauer und Überprüfungszeiträume

Die Gebrauchsdauer ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig. Hierzu sind die Angaben der Benutzerinformationen zu beachten. Im gewerblichen Einsatz ist eine Überprüfung der Einsatzbereitschaft nach Abschnitt 3.6.1 Absatz 2 in einem Zeitraum von maximal 12 Monaten vorzunehmen. Die Rückmeldungen aus der Praxis haben aber gezeigt, dass je nach Beanspruchungsgrad die Intervalle deutlich kürzer gewählt werden müssen. Entscheidend ist auch die sachgerechte Unterweisung der Versicherten, z. B. mögliche Schäden umgehend zu melden.

Beim Einsatz persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken im maritimen Bereich bzw. Offshore-Einsatz sind deutlich kürzere Intervalle einzuplanen, die nach der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und der aktuellen Situation anzupassen sind. Unabhängig von der in § 43 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 60 bzw. 61 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" geforderten Prüfung sind die vom Hersteller vorgegeben Wartungsintervalle zu beachten. Die Wartung unterliegt allerdings einer anderen Rechtsgrundlage (Produkthaftung und Gewährleistung).

 

3.5.3 Betriebsanweisung

Für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Ertrinken hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält, insbesondere

Die Betriebsanweisung muss unter anderem auch einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Benutzung enthalten. Die Betriebsanweisung ist in der Sprache der Versicherten abzufassen und muss klar, eindeutig und verständlich sein.

Sind neben der Rettungsweste noch weitere persönliche Schutzausrüstungen erforderlich, so sollte die Betriebsanweisung alle erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen umfassen und auch die sachgerechte Kombination der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen berücksichtigen.

Insbesondere bei der Kombination mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutzgeräten oder Kälteschutzausrüstung, Schutzkleidung, Chemie- und Wetterschutzbekleidung, die einen nicht definierten Eigenauftrieb besitzen oder zu Lufteinschlüssen neigen, muss die Betriebsanweisung den Hinweis enthalten, dass unbedingt eine Rettungsweste nach DIN EN ISO 12402-2, mit mindestens 275 N Auftrieb, zu benutzen ist.

 

3.5.4 Benutzerinformation

Die Benutzerinformation enthält alle relevanten Informationen zum Produkt, die der Hersteller weitergeben muss, um das Produkt sicher benutzen zu können.

Basierend auf den allgemeinen Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) hat der Hersteller ein "sicheres" Produkt auszuliefern. Die Benutzerinformation basiert auf der vom Hersteller zu erbringenden Gefährdungsbeurteilung für sein Produkt.

Die Benutzerinformation muss u. a. folgende Punkte umfassen:

Die Benutzerinformation mit den entsprechenden Vorgaben ist Bestandteil von Unterweisung und Übungen.

 

3.5.5 Unterweisung und Übungen

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Versicherten anhand der Betriebsanweisung und unter Zugrundelegung der Benutzerinformation des Herstellers vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Nach § 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind die Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren schützen, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen.

Diese sollten die wichtigsten Funktionen, die Prüfung der Einsatzbereitschaft, das sachgerechte Anlegen und die Handhabung bis hin zu einer Erprobung, z. B. im Schwimmbad, umfassen

.

Die Unterweisung muss mindestens umfassen

Eine umfangreiche Unterweisung und Übung speziell für das Anlegen ist auch bei der Kombination einer Rettungsweste mit anderen PSA erforderlich.

Unterweisungen inkl. praktischer Übungen werden z. B. in den Rettungswesten-Seminaren der Berufsgenossenschaft Verkehr geschult.
 

3.5.6 Aufbewahrung und Lagerung

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sind nach den Angaben des Herstellers aufzubewahren. Dies bedeutet in der Regel trocken, gut belüftet und möglichst bei Raumtemperatur.

 

3.5.7 Überwachung

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat den ordnungsgemäßen Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sicherzustellen und zu überwachen. Gegebenenfalls hat er bzw. sie einen Aufsichtführenden oder eine Aufsichtsführende zu benennen, der oder die sicherstellt, dass die Versicherten der Tragepflicht bei den entsprechenden Arbeiten nachkommen.

Aufsichtführender bzw. Aufsichtsführende ist, wer im Auftrag des Unternehmers oder der Unternehmerin die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er oder sie muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Dies kann z. B. der Schiffsführer bzw. die Schiffsführerin oder der Vorarbeiter bzw. die Vorarbeiterin sein.
 

3.6 Prüfung und Instandhaltung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung für die erforderliche Reinigung, Wartung und gegebenenfalls den Austausch von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken zu sorgen.

 

3.6.1 Prüfungen

Die Versicherten haben nach § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 43 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 60 bzw. 61 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnenschiffen" persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken vor jeder Benutzung durch eine Sichtprüfung auf Einsatzbereitschaft und auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat nach § 43 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 60 bzw. 61 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnenschiffen" dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfungen ist durch Eintrag in ein Prüfbuch oder in eine Checkliste zu dokumentieren.

Als sachkundige Person für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken beurteilen kann.
Als befähigte Person im Sinne der deutschen Betriebssicherheitsverordnung gilt eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung verfügt.

Werden bei den Prüfungen Mängel festgestellt, so sind diese dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin unverzüglich zu melden und die betreffenden persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken der weiteren Benutzung zu entziehen.

Beschädigte oder durch Sturz ins Wasser nicht mehr einsatzfähige persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sind sofort der Benutzung zu entziehen. Sie dürfen erst wieder eingesetzt werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt ist und eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat.

 

3.6.2 Instandsetzung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen

Die Unternehmerin bzw. der der Unternehmer hat nach § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dafür zu sorgen, dass schadhafte Teile von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken gemäß den Informationen des Herstellers instand gesetzt werden.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat nach § 2 Abs. 4 der PSA- Benutzungsverordnung für die erforderliche Reinigung, Wartung, Instandsetzung gemäß den Informationen des Herstellers und gegebenenfalls den Austausch von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken zu sorgen.

 

3.6.3 Wartung

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken durch befähigte Personen in den vom Herstellervorgegebenen Wartungsintervallen warten zu lassen.

Befähigte Personen sind u. a. Beschäftigte vom Hersteller, von autorisierten Werkstätten, autorisierten Schiffsausrüstern oder Personen mit vergleichbarer Aus- und Fortbildung.

Die Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren.

Wartungsintervalle von zwei Jahren sind als Regel anzusetzen; weiterhin wird auf die gesetzliche Vorgabe des Artikel 13.08 Abs. 2 und Abs. 3 ES-TRIN2019/1 (Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe) verwiesen, wonach Rettungswesten nach Herstellerangaben geprüft sein müssen.
Erfahrungsgemäß ist von einer Lebensdauer von zehn Jahren auszugehen. Bei längerer Lebensdauer verlangen die Hersteller verkürzte Wartungsintervalle, in der Regel von einem Jahr.
 

3.6.4 Reinigung

Für die Reinigung von persönlichen Schutzausrüstungen sind die Angaben der Benutzerinformation des Herstellers zu beachten. Dabei sind besonders die Reinigungsmethode und geeignete Reinigungsmittel zu berücksichtigen.