5 Prüfungen

5.1 Allgemeines

Nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) haben Unternehmen mit Beschäftigten Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Dabei werden die Voraussetzungen festgelegt, welche die von ihm mit Prüfungen beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Befähigte Person siehe § 2 Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln zur Betriebssicherheit "Zur Prüfung befähigte Personen" (TRBS 1203).

Prüfungen von Arbeitsmitteln siehe §§ 3 und 14-17 BetrSichV und TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen."

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die in Anhang 2 und 3 aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

Nach § 17 BetrSichV sind die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen. Für die Aufzeichnung der Prüfergebnisse haben sich Prüfbücher bewährt.

Die im Straßenunterhaltungsdienst häufig eingesetzten prüfpflichtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen sind im Anhang aufgeführt.

Der Tabelle können insbesondere die

entnommen werden.

Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit oder Gesundheit gefährden, darf der Betrieb nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden.

Mängel sind durch die Beschäftigten zu beseitigen. Gehört dies nicht zu ihren Aufgaben oder verfügen sie nicht über die dafür nötige Sachkunde, so haben sie den Mangel den Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

5.2 Prüfung vor der Benutzung

Arbeitsmittel sind vor der Benutzung arbeitstäglich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Anhang 1 enthält eine Zusammenstellung zu prüfender Arbeitsmittel.

Fahrbare Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge sind vor Beginn jeder Arbeitsschicht auf die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherungseinrichtungen zu prüfen. Während der Arbeitsschicht ist der Zustand des Fahrzeugs auf augenfällige Mängel zu beobachten.

Allgemeine Hinweise zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen enthält der DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal."

5.3 Prüfung elektrischer Betriebsmittel

Nach § 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" sind ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in regelmäßigen Abständen auf ihren sicherheitsgerechten Zustand durch eine Elektrofachkraft oder durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte zu prüfen.

Die Prüffrist sollte 12 Monate betragen. Bei besonders starken Beanspruchungen kann eine Reduzierung der Prüffrist notwendig sein. Bei besonders geringer Beanspruchung und entsprechender Dokumentation kann die Prüffrist auch verlängert werden.

Weitere Hinweise gibt die DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer" und die DGUV Information 203-049 "Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Praxistipps für Betriebe."

Die Prüfungen sind zu dokumentieren. Ein Prüfnachweis ist für jedes Gerät zu führen und bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren.

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen sind mindestens einmal monatlich durch eine Elektrofachkraft oder durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu prüfen. Zusätzlich muss arbeitstäglich eine Funktionsprüfung durch Betätigen der Prüfeinrichtung durchgeführt werden.