Die BioStoffV regelt die Vorgehensweise bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
Aufgrund des Vorkommens von Biologischen Arbeitstoffen im Boden und Grundwasser findet die BioStoffV auch beim Umgang mit diesen Umweltmedien Anwendung.
Nach der BioStoffVmüssen für jede Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.Wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist eine ausreichende Informationsbeschaffung (§ 5 BioStoffV) über die geplanten Tätigkeiten und die dabei zu erwartenden Gefährdungen durch biologische Arbeitstoffe. Die vorliegende Handlungsanleitung stellt eine solche Informationsgrundlage dar.
Entsprechend § 3 der BioStoffV werden biologische Arbeitsstoffe anhand des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos in vier Gruppen mit aufsteigendem Risiko unterteilt. Anbei eine vereinfachte Darstellung.
Risiko-gruppe |
Krankheit |
Gefahr für Beschäftigte |
Verbreitung in der Bevölkerung |
Vorbeugung Behandlung möglich |
|
1 |
unwahrscheinlich |
gering |
nein |
nicht erforderlich |
|
2 |
möglich |
möglich |
unwahrscheinlich |
ja |
|
3 |
möglich, schwer |
ernsthaft |
möglich |
ja |
|
4 |
ja, schwer |
ernsthaft |
u.U. groß |
nein |
Abbildung 1: | Risikogruppen für Biologische Arbeitsstoffe (aus "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie", BGI 805,VMBG Vereinigung der Metallberufsgenossenschaften, 2005) |
Dabei ist es bei biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 unwahrscheinlich, dass sie beim Menschen eine Infektionserkrankung verursachen. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dagegen können beim Menschen eine schwere Krankheit hervorrufen, die nicht behandelbar ist, und stellen eine ernste Gefahr dar.
Die Definitionen der einzelnen Risikogruppen entsprechend § 3 der BioStoffV können dem Anhang 1 entnommen werden.
Gemäß BioStoffV sind Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ihrem Infektionsrisiko entsprechend einer Schutzstufe von 1 bis 4 zuzuordnen, die Maßnahmen sind demgemäß auszuwählen. Dabei sind mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 anzuwenden. Diese allgemeinen Hygienemaßnahmen sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen:Mindestanforderungen“ aufgeführt. Siehe hierzu auch Abschnitt 7.2.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind sensibilisierende und toxische Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.