3 Durchführung und Ablauf des Anerkennungsverfahrens

Im Folgenden wird der Ablauf des Anerkennungsverfahrens beschrieben. Einen Überblick über den Ablauf enthält Abbildung 1.

Ablaufplan:

  1. Formloser Antrag zur Anerkennung eines Verfahrens an die Geschäftsstelle beim IFA.
  2. Eingangsbestätigung an die Antragstellenden.
  3. Vorabprüfung durch die Geschäftsstelle bezüglich der Anerkennungsfähigkeit des Verfahrens (Kapitel 3.1) und Rückmeldung zur Klärung ggf. offener Punkte vor Beginn von Messungen.
  4. Meldung der Messtermine an die Geschäftsstelle, spätestens fünf Werktage vor Beginn der Arbeiten (Kapitel 3.3).
  5. Durchführung der Messungen durch ein von den Antragstellenden beauftragtes akkreditiertes Messinstitut (Kapitel 3.4).
  6. Einreichen der vollständigen Unterlagen (Kapitel 3.5).
  7. Sichtung der eingereichten Unterlagen und ggf. Klärung noch offener Fragen durch die Geschäftsstelle.
  8. Weiterleitung der vollständigen Unterlagen an den Arbeitskreis, Beratung und Beschlussfassung (Kapitel 4). Antragstellende erhalten innerhalb von zehn Werktagen nach der Sitzung eine Rückmeldung von der Geschäftsstelle zum Stand des Verfahrens.
  9. Verfahren, denen der Arbeitskreis zugestimmt hat, werden dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV vorgelegt. Die Bearbeitungsfrist dort beträgt in der Regel drei Wochen.
  10. Nach Beschluss durch den Fachbereich "Bauwesen" der DGUV wird das Verfahren veröffentlicht und kann ab diesem Zeitpunkt als emissionsarmes Verfahren nach Nr. 2.9, TRGS 519, angewendet werden.
Abb. 1 Ablaufplan

Abb. 1 Ablaufplan


3.1 Vorabprüfung der Anerkennungsfähigkeit eines Verfahrens

Das Anerkennungsverfahren beginnt mit einem formlosen Antrag an die Geschäftsstelle, bevorzugt per Mail an Asbestsanierung@dguv.de.

Zur Prüfung der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit ist mit dem Antrag bereits eine konkrete Beschreibung des Verfahrens einzureichen. Dazu soll die auf den Internetseiten des IFA unter
 https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/praxishilfen-gefahrstoffe/asbestsanierung/index.jsp
zum Download bereit stehende Dokumentvorlage genutzt werden.

Kriterien zur Beurteilung der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit sind insbesondere

Das Ergebnis der Vorabprüfung wird den Antragstellenden von der Geschäftsstelle mitgeteilt.


3.2 Inhalt der Verfahrensbeschreibung

Eine wesentliche Unterlage sowohl für die Anerkennung eines Verfahrens als auch für die spätere Anwendung ist die Verfahrensbeschreibung: nur, wenn sich die Anwendenden bei der Ausführung der Tätigkeit strikt an die Verfahrensbeschreibung halten, ist davon auszugehen, dass die Akzeptanzkonzentration für Asbest dauerhaft eingehalten und somit Erleichterungen, wie z. B. der Verzicht auf das Tragen von Atemschutz, möglich sind.

In der Verfahrensbeschreibung ist der Anwendungsbereich des Verfahrens konkret zu beschreiben. Dazu sind die asbesthaltigen Materialien, z. B. Asbestzementprodukte oder bauchemische Produkte wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, für die das Verfahren anwendbar ist, der Einbauort, z. B. Boden, Wand oder Decke) sowie die möglichen Arbeitsbereiche, Arbeiten im Innen- oder Außenbereich, zu benennen.

In der Verfahrensbeschreibung sind alle für die Ausführung des Verfahrens erforderlichen

detailliert zu beschreiben.

Ebenso zu berücksichtigen sind mögliche tätigkeitsabhängige Expositionsspitzen, z. B. beim Wechsel des Stauberfassungsbeutels am Entstauber bzw. Industriestaubsauger, oder auch Betriebsstörungen wie z. B. ein Ausfall der Entstauber, für die geeigneter Atemschutz vorzusehen und vorzuhalten ist.

3.2.1 Auftreten weiterer Gefahrstoffe

Ziel eines emissionsarmen Verfahrens muss es sein, auch die Grenzwerte weiterer bei den Arbeiten freigesetzter Gefahrstoffe einzuhalten. Sind Konzentrationen oberhalb der entsprechenden Grenzwerte zu erwarten, z. B. mineralischer bzw. quarzhaltiger Staub, Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) aus teerstämmigen Materialien, sind in der Verfahrensbeschreibung weitere wirksame technische, organisatorische und ggf. persönliche Schutzmaßnahmen aufzunehmen. Dabei sind alle Aufnahmepfade wie Einatmen, über die Haut und Verschlucken dieser Gefahrstoffe zu berücksichtigen.

Unabhängig von der Kennzeichnung und Einstufung von Stoffen/Gemischen sind Gefährdungen durch Hautkontakt nach der TRGS 401 zu ermitteln. Liegen Hautgefährdungen vor, sind Schutzmaßnahmen entsprechend der TRGS 401 in die Verfahrensbeschreibung aufzunehmen.

3.2.2 Qualifikation der aufsichtführenden Person nach TRGS 519 Anhang 10

Die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person kann bei Anwendung eines emissionsarmen Verfahrens durch die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme Q1E nach TRGS 519 Anhang 10 erworben werden. Die Qualifizierungsmaßnahme umfasst insbesondere die Vermittlung praktischer Fähigkeiten. Um eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme für das Verfahren zu ermöglichen, ist in der Verfahrensbeschreibung anzugeben, welcher zeitliche Umfang (Anzahl Lehreinheiten à 45 Minuten) erforderlich ist, um die praktische Handhabung des Verfahrens zu vermitteln.


3.3 Meldung der vorgesehenen Messtermine

Mit der Antragstellung wird dem Arbeitskreis das Recht eingeräumt, die für die Anerkennung erforderlichen Messungen vor Ort zu begleiten. Dazu sind der Geschäftsstelle ergänzend zur Anzeige nach TRGS 519 an die zuständige Arbeitsschutzbehörde und den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Ort und Zeit der vorgesehenen Messungen spätestens fünf Werktage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Sofern die Meldung nicht erfolgt, können die Messungen bei der Anerkennung nicht berücksichtigt werden.


3.4 Anforderungen an Materialanalysen und Messungen

Der Nachweis, dass bei Anwendung der in der Verfahrensbeschreibung beschriebenen Abläufe die Akzeptanzkonzentration für Asbest unterschritten wird, ist über eine ausreichende Anzahl repräsentativer Messungen zu führen.

3.4.1 Materialanalysen

Durch Materialanalysen ist vorab nachzuweisen, dass die während der Messungen bearbeiteten Materialien asbesthaltig sind. Die Standardanalyse für asbesthaltige Materialien wird in der VDI 3866 Blatt 5 beschrieben. Bei bauchemischen Produkten wie Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern, die in der Regel nur geringe Asbestgehalte aufweisen, ist zum Nachweis eine Analyse nach VDI 3866 Blatt 5 Anhang B erforderlich.

Werden in den zu bearbeitenden Materialien weitere Gefahrstoffe vermutet, z. B. PAK in teerstämmigen Produkten wie Klebern oder Beschichtungsstoffen, sind diese bei der Materialanalyse zu berücksichtigen.

Bei der Bearbeitung von mineralischen Baustoffen wird – mit Ausnahme von Gipskartonplatten – grundsätzlich davon ausgegangen, dass Quarz im Material vorhanden ist. Daher ist hier keine Materialuntersuchung auf Quarz erforderlich.

3.4.2 Arbeitsbegleitende Messungen

Bei den Messungen zur Entwicklung eines emissionsarmen Verfahrens sind die Schutzmaßnahmen der TRGS 519 anzuwenden. Nur in Abstimmung mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde kann davon abgewichen werden.

Die Beschäftigten müssen während der Messungen geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA), insbesondere Atemschutz, tragen.

Während der Messungen sind ausschließlich die technischen Schutzmaßnahmen entsprechend der Verfahrensbeschreibung einzusetzen. So muss z. B. die Unterdruckhaltung für die Dauer der Messungen ausgeschaltet werden, sofern sie nicht in der Verfahrensbeschreibung als Schutzmaßnahme vorgesehen ist.

Expositionsmessungen müssen von einer für Arbeitsplatzmessungen gemäß Gefahrstoffverordnung für die Stoffgruppe 2 (Faserstäube) von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierten Messstelle durchgeführt werden. Die Liste kann über die Internetseite https://www.bua-verband.de/gefahrstoffmessungen abgerufen werden. Eine Akkreditierung für Fasermessungen in Innenräumen reicht nicht aus. Die Akkreditierungsurkunde ist auf Verlangen vorzulegen.

Die Expositionsmessungen sind nach den Vorgaben der einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 402, TRGS 519) durchzuführen und in Messberichten zu dokumentieren.

Für die Analysen ist das von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Analysenverfahren nach DGUV Information 213-546 „Verfahren zur getrennten Bestimmung der Konzentrationen von lungengängigen anorganischen Fasern in Arbeitsbereichen – Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren“ heranzuziehen.

Darüber hinaus sind folgende Vorgaben zu beachten:

Der Arbeitskreis kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Anforderungen an Messungen zulassen oder weitere Messungen fordern.

3.4.3 Freimessungen

Nach Beendigung der Arbeiten und vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen ist nachzuweisen, dass im Arbeitsbereich keine Kontamination mit Asbeststaub vorliegt. Bei Arbeiten in Innenräumen ist dazu unmittelbar im Anschluss an die Tätigkeiten und die Reinigung des Arbeitsbereiches eine Messung nach VDI 3492 durchzuführen. Die Asbestfaserkonzentration muss dabei < 500 F/m³, der obere Poissonwert < 1000 F/m³, betragen.

3.4.4 Messbericht

Im Messbericht sind folgende Punkte zu dokumentieren:


3.5 Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen

Zur weiteren Prüfung des Verfahrens durch den Arbeitskreis sind folgende Unterlagen vorzulegen: