3 Durchführung und Ablauf des Anerkennungsverfahrens
Im Folgenden wird der Ablauf des Anerkennungsverfahrens beschrieben. Einen Überblick über den Ablauf enthält Abbildung 1.
Ablaufplan:
- Formloser Antrag zur Anerkennung eines Verfahrens an die Geschäftsstelle beim IFA.
- Eingangsbestätigung an die Antragstellenden.
- Vorabprüfung durch die Geschäftsstelle bezüglich der Anerkennungsfähigkeit des Verfahrens (Kapitel 3.1) und Rückmeldung zur Klärung ggf. offener Punkte vor Beginn von Messungen.
- Meldung der Messtermine an die Geschäftsstelle, spätestens fünf Werktage vor Beginn der Arbeiten (Kapitel 3.3).
- Durchführung der Messungen durch ein von den Antragstellenden beauftragtes akkreditiertes Messinstitut (Kapitel 3.4).
- Einreichen der vollständigen Unterlagen (Kapitel 3.5).
- Sichtung der eingereichten Unterlagen und ggf. Klärung noch offener Fragen durch die Geschäftsstelle.
- Weiterleitung der vollständigen Unterlagen an den Arbeitskreis, Beratung und Beschlussfassung (Kapitel 4). Antragstellende erhalten innerhalb von zehn Werktagen nach der Sitzung eine Rückmeldung von der Geschäftsstelle zum Stand des Verfahrens.
- Verfahren, denen der Arbeitskreis zugestimmt hat, werden dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV vorgelegt. Die Bearbeitungsfrist dort beträgt in der Regel drei Wochen.
- Nach Beschluss durch den Fachbereich "Bauwesen" der DGUV wird das Verfahren veröffentlicht und kann ab diesem Zeitpunkt als emissionsarmes Verfahren nach Nr. 2.9, TRGS 519, angewendet werden.
Abb. 1 Ablaufplan
3.1 Vorabprüfung der Anerkennungsfähigkeit eines Verfahrens
Das Anerkennungsverfahren beginnt mit einem formlosen Antrag an die Geschäftsstelle, bevorzugt per Mail an Asbestsanierung@dguv.de.
Zur Prüfung der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit ist mit dem Antrag bereits eine konkrete Beschreibung des Verfahrens einzureichen. Dazu soll die auf den Internetseiten des IFA unter
► https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/praxishilfen-gefahrstoffe/asbestsanierung/index.jsp
zum Download bereit stehende Dokumentvorlage genutzt werden.
Kriterien zur Beurteilung der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit sind insbesondere
- Zulässigkeit der Tätigkeiten gemäß GefStoffV Anhang II Nr. 1,
- Praxistauglichkeit und technische Leistungsfähigkeit (z. B. Abtragleistung in m²/h),
- Ergonomie und sonstige Einwirkungen, wie z. B. Lärm.
Das Ergebnis der Vorabprüfung wird den Antragstellenden von der Geschäftsstelle mitgeteilt.
3.2 Inhalt der Verfahrensbeschreibung
Eine wesentliche Unterlage sowohl für die Anerkennung eines Verfahrens als auch für die spätere Anwendung ist die Verfahrensbeschreibung: nur, wenn sich die Anwendenden bei der Ausführung der Tätigkeit strikt an die Verfahrensbeschreibung halten, ist davon auszugehen, dass die Akzeptanzkonzentration für Asbest dauerhaft eingehalten und somit Erleichterungen, wie z. B. der Verzicht auf das Tragen von Atemschutz, möglich sind.
In der Verfahrensbeschreibung ist der Anwendungsbereich des Verfahrens konkret zu beschreiben. Dazu sind die asbesthaltigen Materialien, z. B. Asbestzementprodukte oder bauchemische Produkte wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, für die das Verfahren anwendbar ist, der Einbauort, z. B. Boden, Wand oder Decke) sowie die möglichen Arbeitsbereiche, Arbeiten im Innen- oder Außenbereich, zu benennen.
In der Verfahrensbeschreibung sind alle für die Ausführung des Verfahrens erforderlichen
- Arbeitsschritte, einschließlich aller Vor-, Neben- und Nacharbeiten (u. a. abschließende Reinigung des Arbeitsbereiches),
- technischen Ausrüstungen wie Geräte, Werkzeuge, Entstauber, Luftreiniger etc.,
- besonderen Baustelleneinrichtungen wie Abschottungen oder Schwarz-Weiß-Einrichtungen sowie
- sämtliche sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutz, Hautschutz, Augenschutz, Gehörschutz, Schutzkleidung einschließlich Sicherheitsschuhen und Handschuhen
detailliert zu beschreiben.
Ebenso zu berücksichtigen sind mögliche tätigkeitsabhängige Expositionsspitzen, z. B. beim Wechsel des Stauberfassungsbeutels am Entstauber bzw. Industriestaubsauger, oder auch Betriebsstörungen wie z. B. ein Ausfall der Entstauber, für die geeigneter Atemschutz vorzusehen und vorzuhalten ist.
3.2.1 Auftreten weiterer Gefahrstoffe
Ziel eines emissionsarmen Verfahrens muss es sein, auch die Grenzwerte weiterer bei den Arbeiten freigesetzter Gefahrstoffe einzuhalten. Sind Konzentrationen oberhalb der entsprechenden Grenzwerte zu erwarten, z. B. mineralischer bzw. quarzhaltiger Staub, Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) aus teerstämmigen Materialien, sind in der Verfahrensbeschreibung weitere wirksame technische, organisatorische und ggf. persönliche Schutzmaßnahmen aufzunehmen. Dabei sind alle Aufnahmepfade wie Einatmen, über die Haut und Verschlucken dieser Gefahrstoffe zu berücksichtigen.
Unabhängig von der Kennzeichnung und Einstufung von Stoffen/Gemischen sind Gefährdungen durch Hautkontakt nach der TRGS 401 zu ermitteln. Liegen Hautgefährdungen vor, sind Schutzmaßnahmen entsprechend der TRGS 401 in die Verfahrensbeschreibung aufzunehmen.
3.2.2 Qualifikation der aufsichtführenden Person nach TRGS 519 Anhang 10
Die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person kann bei Anwendung eines emissionsarmen Verfahrens durch die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme Q1E nach TRGS 519 Anhang 10 erworben werden. Die Qualifizierungsmaßnahme umfasst insbesondere die Vermittlung praktischer Fähigkeiten. Um eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme für das Verfahren zu ermöglichen, ist in der Verfahrensbeschreibung anzugeben, welcher zeitliche Umfang (Anzahl Lehreinheiten à 45 Minuten) erforderlich ist, um die praktische Handhabung des Verfahrens zu vermitteln.
3.3 Meldung der vorgesehenen Messtermine
Mit der Antragstellung wird dem Arbeitskreis das Recht eingeräumt, die für die Anerkennung erforderlichen Messungen vor Ort zu begleiten. Dazu sind der Geschäftsstelle ergänzend zur Anzeige nach TRGS 519 an die zuständige Arbeitsschutzbehörde und den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Ort und Zeit der vorgesehenen Messungen spätestens fünf Werktage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Sofern die Meldung nicht erfolgt, können die Messungen bei der Anerkennung nicht berücksichtigt werden.
3.4 Anforderungen an Materialanalysen und Messungen
Der Nachweis, dass bei Anwendung der in der Verfahrensbeschreibung beschriebenen Abläufe die Akzeptanzkonzentration für Asbest unterschritten wird, ist über eine ausreichende Anzahl repräsentativer Messungen zu führen.
3.4.1 Materialanalysen
Durch Materialanalysen ist vorab nachzuweisen, dass die während der Messungen bearbeiteten Materialien asbesthaltig sind. Die Standardanalyse für asbesthaltige Materialien wird in der VDI 3866 Blatt 5 beschrieben. Bei bauchemischen Produkten wie Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern, die in der Regel nur geringe Asbestgehalte aufweisen, ist zum Nachweis eine Analyse nach VDI 3866 Blatt 5 Anhang B erforderlich.
Werden in den zu bearbeitenden Materialien weitere Gefahrstoffe vermutet, z. B. PAK in teerstämmigen Produkten wie Klebern oder Beschichtungsstoffen, sind diese bei der Materialanalyse zu berücksichtigen.
Bei der Bearbeitung von mineralischen Baustoffen wird – mit Ausnahme von Gipskartonplatten – grundsätzlich davon ausgegangen, dass Quarz im Material vorhanden ist. Daher ist hier keine Materialuntersuchung auf Quarz erforderlich.
3.4.2 Arbeitsbegleitende Messungen
Bei den Messungen zur Entwicklung eines emissionsarmen Verfahrens sind die Schutzmaßnahmen der TRGS 519 anzuwenden. Nur in Abstimmung mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde kann davon abgewichen werden.
Die Beschäftigten müssen während der Messungen geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA), insbesondere Atemschutz, tragen.
Während der Messungen sind ausschließlich die technischen Schutzmaßnahmen entsprechend der Verfahrensbeschreibung einzusetzen. So muss z. B. die Unterdruckhaltung für die Dauer der Messungen ausgeschaltet werden, sofern sie nicht in der Verfahrensbeschreibung als Schutzmaßnahme vorgesehen ist.
Expositionsmessungen müssen von einer für Arbeitsplatzmessungen gemäß Gefahrstoffverordnung für die Stoffgruppe 2 (Faserstäube) von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierten Messstelle durchgeführt werden. Die Liste kann über die Internetseite https://www.bua-verband.de/gefahrstoffmessungen abgerufen werden. Eine Akkreditierung für Fasermessungen in Innenräumen reicht nicht aus. Die Akkreditierungsurkunde ist auf Verlangen vorzulegen.
Die Expositionsmessungen sind nach den Vorgaben der einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 402, TRGS 519) durchzuführen und in Messberichten zu dokumentieren.
Für die Analysen ist das von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Analysenverfahren nach DGUV Information 213-546 „Verfahren zur getrennten Bestimmung der Konzentrationen von lungengängigen anorganischen Fasern in Arbeitsbereichen – Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren“ heranzuziehen.
Darüber hinaus sind folgende Vorgaben zu beachten:
- Die Arbeiten sind exakt nach Verfahrensbeschreibung durchzuführen.
- Der Probenehmer oder die Probenehmerin muss mit der Verfahrensbeschreibung vertraut sein. Abweichungen oder Störungen sind im Protokoll und im Messbericht zu vermerken.
- Bei den Messungen sind alle Verfahrensschritte mit Asbestexposition, einschließlich z. B. Wechsel der Staubsammelbeutel am Entstauber und Reinigungsarbeiten, einzubeziehen.
- Messungen müssen grundsätzlich an der Person durchgeführt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle können Messungen stationär personenbezogen durchgeführt werden. Messungen an der Person können durch stationäre Messungen ergänzt werden, z. B. als worst-case-Messungen an der Emissionsquelle.
- Während der Messungen dürfen im Arbeitsbereich nur die für die Ausführung der Tätigkeiten erforderlichen Beschäftigten und der Probenehmer oder die Probenehmerin anwesend sein. Weitere Personen könnten im Arbeitsbereich die Expositionsverhältnisse beeinflussen.
- In dem Fall, dass zusätzlich zu Asbest weitere Gefahrstoffe freigesetzt werden können, müssen die Expositionsmessungen parallel zu den Asbestmessungen auch diese Gefahrstoffe einschließen. Bei der Trockenbearbeitung mineralischer Materialien sind Messungen der A-Staub-Fraktion, bei z. B. Stemmarbeiten auch der E-Staub-Fraktion, durchzuführen. Bei der Bearbeitung quarzhaltiger Materialien sind zusätzlich Messungen auf Quarz-A-Staub durchzuführen.
- Bei Messungen im Außenbereich sind Windgeschwindigkeit und Windrichtung zu messen und zu dokumentieren. Messergebnisse, die bei Windgeschwindigkeiten oberhalb ca. 4 m/s erzielt wurden, werden bei der Prüfung nicht berücksichtigt.
- Die Messungen sind zu protokollieren und in einem Messbericht zusammenzufassen. Zu den inhaltlichen Anforderungen an den Messbericht siehe Kapitel 3.4.4.
Der Arbeitskreis kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Anforderungen an Messungen zulassen oder weitere Messungen fordern.
3.4.3 Freimessungen
Nach Beendigung der Arbeiten und vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen ist nachzuweisen, dass im Arbeitsbereich keine Kontamination mit Asbeststaub vorliegt. Bei Arbeiten in Innenräumen ist dazu unmittelbar im Anschluss an die Tätigkeiten und die Reinigung des Arbeitsbereiches eine Messung nach VDI 3492 durchzuführen. Die Asbestfaserkonzentration muss dabei < 500 F/m³, der obere Poissonwert < 1000 F/m³, betragen.
3.4.4 Messbericht
Im Messbericht sind folgende Punkte zu dokumentieren:
- Auftraggeber
- Name und Anschrift der Auftraggeber
- Auftrag
- Messungen zum Nachweis geringer Exposition gegenüber Asbest und ggf. weiterer Gefahrstoffe zur Aufnahme des Verfahrens in die DGUV Information 201-012
- Angaben zum Objekt und der Arbeitsumgebung
- Anschrift des Objekts
- Angaben zur Arbeitsumgebung, z. B. im Freien, im Gebäude mit konkreter Raumangabe und Angabe der Raumabmessungen
- Angaben zu den Umgebungsbedingungen zum Zeitpunkt der Messungen, z. B. Klimaparameter, Windgeschwindigkeit bei Arbeiten im Freien
- Angaben zur Einrichtung des Arbeitsplatzes und zur PSA, z. B.:
- Abgrenzung bzw. Abschottung des Arbeitsbereichs
- Personen-/Materialschleusen
- Vorhalten einer Unterdruckhaltung – der Betrieb der Unterdruckhaltung ist im Messbericht zu dokumentieren
- Art und Typ der eingesetzten PSA, z. B. Atemschutzgerät, Schutzanzug, Schutzhandschuhe und/oder Schutzbrille, einschließlich ihrer Schutzklasse
- Abweichungen von den Vorgaben der TRGS 519 sind zu dokumentieren und zu belegen, z. B. durch behördliche Ausnahmegenehmigungen
- Angaben zum bearbeiteten Material mit Nachweis des Asbestgehalts, z. B.:
- Brandschutzklappe, Einbauort, Typ, Hersteller, …
- Asbestzementrohrleitung, Nennweite, Länge, …
- asbesthaltiger Bodenkleber, Schichtdicke, vollflächig/in Teilflächen vorhanden, mit Untergrund fest/lose verbunden
- ggf. ergänzende Angaben zum bearbeiteten Untergrund, z. B. Spachtelmasse auf Beton/Mauerwerk/Trockenbauwand
- Angaben zu den messtechnisch begleiteten Tätigkeiten:
- Beschreibung der eingesetzten Arbeitsmittel, z. B. Schleifmaschinen mit eingesetztem Zubehör wie z. B. verwendete Schleifscheiben und Absaughaube, Industriestaubsauger bzw. Entstauber, Werkzeuge wie Hammer und Meißel
- Beschreibung der während der Messungen ausgeführten Arbeitsschritte mit den jeweiligen Zeitanteilen – einschließlich der erforderlichen begleitenden Tätigkeiten wie z. B. Wechsel von Staubsammeleinrichtung wie Staubbeutel oder Vorabscheiderfass sowie Reinigungsarbeiten
- besondere Vorkommnisse: z. B. von der Verfahrensbeschreibung abweichende Arbeitsweise, Störungen, Arbeitsunterbrechungen
- Vollständige Probenahmedaten sind zu jeder Expositions- und Freigabemessung zu dokumentieren, wie
- Datum, Uhrzeit und Dauer der Messung,
- Probeluftvolumen, ausgewertete Filterfläche, Nachweisgrenze, gefundene Fasern (Anzahl und Art), Asbestfaserkonzentration,
- Zuordnung der ausgeführten Tätigkeiten, besondere Beobachtungen während der Messung.
- Beurteilung der Ergebnisse
- Die Ergebnisse sind im Hinblick auf das mögliche Vorliegen einer geringen Exposition bezüglich Asbest sowie der Exposition gegenüber ggf. weiteren Gefahrstoffen zu beurteilen.
- Anlagen
- Verfahrensbeschreibung
- Analysenprotokolle zu Materialproben, arbeitsbegleitenden Messungen und der Messung vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Freimessung)
- Aussagekräftige Fotodokumentation der messtechnisch begleiteten Tätigkeiten und der eingesetzten Geräte mit Datums- und Uhrzeitsignatur
3.5 Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen
Zur weiteren Prüfung des Verfahrens durch den Arbeitskreis sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Verfahrensbeschreibung als Word-Dokument auf Basis der auf der Internetseite
https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/praxishilfen-gefahrstoffe/asbestsanierung/index.jsp verfügbaren Dokumentvorlage
- Betriebsanweisung gemäß GefStoffV
- Nachweis der Qualifikation bzw. Sachkunde der verantwortlichen Person nach TRGS 519 Nr. 5.1 und der aufsichtsführenden Person nach TRGS 519 Nr. 5.2
- Ergebnisse der Materialproben
- Messberichte zu den Arbeitsplatz- und Freimessungen einschließlich Fotodokumentation. Das Datum der Messungen darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
- Objektbezogene Baustellenanzeigen der jeweiligen Baustellen einschließlich möglicher Abweichungen von den Vorgaben der TRGS 519
- Übersicht aller durchgeführten Messungen sowie eine zusammenfassende Bewertung des Verfahrens hinsichtlich seiner Eignung als emissionsarmes Verfahren. Des Weiteren ist eine Bewertung der Exposition gegenüber den weiteren bei dem Verfahren freigesetzten Gefahrstoffe vorzulegen.