4 Bedingungen für das Handhaben von Mauersteinen

4.1 Als Einhandsteine dürfen nur Mauersteine verarbeitet werden, die die in Abschnitt 2.1.1 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

4.2 Als Zweihandsteine dürfen nur Mauersteine verarbeitet werden, die ein Verarbeitungsgewicht von nicht mehr als 25 kg haben und

4.3 Mauersteine mit einem Verarbeitungsgewicht von mehr als 25 kg dürfen nicht von Hand vermauert werden. Dies gilt auch dann, wenn eine zweite Person dabei Hilfestellung leistet. Derartige Steine dürfen nur mit Hilfe von Versetzgeräten oder -maschinen entsprechend Abschnitt 5.1 versetzt werden.

4.4 Für die Entscheidung, ob Mauersteine bestimmter Arten und Formate von Hand vermauert werden dürfen oder mit maschineller Hilfe versetzt werden müssen, sind die Angaben in Tabelle 3 zu berücksichtigen.