Allgemeine Hygienemaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die der Schutzstufe 1 zuzuordnen sind, sind in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“ (TRBA 500, s. Anhang 5) festgelegt.
7.2.1 Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass von Arbeitsabläufen möglichst keine Gefahren ausgehen. Insbesondere hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Arbeitsverfahren sowie Maschinen und Geräte so ausgestattet und beschaffen sind, dass diese Forderungen eingehalten werden.
Sind Arbeitsschritte mit erhöhtem Gefährdungspotenzial nicht auszuschließen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die biologischen Arbeitsstoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle erfasst und gefahrlos beseitigt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ist dies nicht möglich, hat der Unternehmer Lüftungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen. Sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
7.2.2 Technische und Organisatorische Maßnahmen
Der Unternehmer hat, dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend, die sicherheitsrelevanten Fragen zu beachten. Dies betrifft insbesondere:
Falls im Einzelfall die Gefährdungsbeurteilung ergeben sollte, dass Maßnahmen der Schutzstufe 3 erforderlich sind, hat der Unternehmer sich hierzu fachkundig beraten zu lassen, soweit er nicht selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt (siehe § 10 Abs. 5 BioStoffV).
Organisatorische Maßnahmen sind z. B. Staubreduktion bzw. Staubminimierung, kein Einstieg in die Geräte im kontaminierten Bereich, Bedienung der Geräte von der windzugewandten Seite aus, Vermeiden von Spritzwasser.
Zu den technischen Schutzmaßnahmen zählt i.d.R. die Ausstattung der eingesetzten Maschinen mit einer Anlage zur Atemluftversorgung entsprechend der BGI 581 (ZH 1/184). Bei der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen ist nach dem heutigen Kenntnisstand eine Ausstattung mit Schwebstofffilter der Klasse S1 ausreichend. Aktivkohlefilter sollten bei Geruchsbelästigung oder Belastung durch Gefahrstoffe eingesetzt werden. Als weitere technische Schutzmaßnahmen kommen z. B. Fernbedienungseinrichtungen entsprechender Maschinen (z. B. Schredder), bzw. das Einkapseln von Transportvorrichtungen in Frage.
Eine Übersicht über die an den einzelnen Arbeitsplätzen bzw. bei den zu verrichtenden Tätigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen ist im Anhang 2 gegeben.
7.2.3 Persönliche Schutzmaßnahmen
Handschutz
Der Handschutz ist notwendig, um Verletzungen und damit Eintrittspforten für Krankheitserreger zu minimieren. In der Regel sind wasserdichte Handschuhe (z. B. nitrilgetränkte Handschuhe) ausreichend.
Fußschutz
Als Fußschutz sind Sicherheitsschuhe der Schutzkategorie S3 oder Sicherheitsstiefel der Schutzkategorie S5 nach DIN EN 345 „Spezifikation des Sicherheitsschuhes für den gewerblichen Gebrauch“ einzusetzen.
Schutzkleidung
Als Schutz vor Staub- und Sporenbelastung ist mindestens luftdurchlässige Einwegschutzkleidung Typ 5, 6 zu tragen1 es sei denn, technische Maßnahmen (z. B. Kabinen-Schutz-belüftung) verhindern eine Kontamination. In Einzelfällen kann höherwertigere Schutzkleidung (z. B. bei Spritzwasser) erforderlich sein.
Atemschutz
Wenn eine nicht akzeptable Gefährdung gegenüber luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen nicht durch höherrangige Schutzmaßnahmen abgebaut werden kann, ist geeigneter Atemschutz einzusetzen. Als geeignet sind Halbmasken mit Partikelfilter P3 anzusehen. Die Filter sind mindestens arbeitstäglich zu wechseln. Die Beschäftigten sind zum Tragen dieser Atemschutzmasken verpflichtet.
Aufgrund der Gefahrstoffbelastung kann auch höherwertiger Atemschutz notwendig werden.
Geeignete Atemschutzgeräte sind in den „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“ (BGR 190) aufgeführt.
7.2.4 Betriebsanweisung, Unterweisung
Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ab der Schutzstufe 2 hat der Unternehmer die im Betrieb anzuwendenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschritten in einer Betriebsanweisung aufzuführen und sie an geeigneter Stelle im Arbeitsbereich bekannt zu machen. Zu beachten ist die Wirkung der biologischen Arbeitsstoffe auf die Beschäftigten, die notwendigen Schutzmaßnahmen sowie die Reinigung, ggf. Desinfektion und Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen. In dieser Betriebsanweisung sollten auch Hygienemaßnahmen, die beim Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen und beim Toilettengang zu beachten sind, aufgeführt werden. Die Betriebsanweisung ist in einer den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle bekannt zu machen sowie den Beschäftigten auszuhändigen und zu erläutern. Musterbetriebsanweisung siehe Anhang 4.
Die Beschäftigten, die mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen, haben die auf der Grundlage der Unterweisung erfolgten Anweisungen des Unternehmens sowie die Betriebsanweisung zu befolgen.
7.2.5 Einsatz betriebsfremder Personen
Beim Einsatz betriebsfremder Personen im Rahmen der Beauftragung von Fremdunternehmen sind die Bestimmungen des § 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Biologische Arbeitsstoffe“ (BGV B 12) zu beachten. Insbesondere sind die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, wobei
7.2.6 Hygienemaßnahmen
Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, sind die Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 wie folgt zu erweitern:
Schwarz/Weiß-Trennung
Abhängig vom Gefahrstoffprofil und einer möglichen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe ist eine Erweiterung bis hin zur Mehrkammer-Schleuse vorzusehen. Dies ist erforderlich, um eine Verschleppung von Keimen zu verhindern. Die Schwarz/Weiß-Anlage ist arbeitstäglich feucht zu reinigen. Eine Desinfektion ist i.d.R. nicht erforderlich. Ein beispielhafter Hygiene- und Hautschutzplan ist in Anhang 3 beigefügt.
Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen
Essen, Rauchen und Schnupfen am Arbeitsplatz ist generell verboten.
Zum Ausgleich des Flüssigkeits- und Elektrolytverlustes bei sommerlichen Temperaturen und bei schwerer körperlicher Arbeit hat der Arbeitgeber geeignete Getränke anzubieten. Hierfür müssen zusätzliche Trinkmöglichkeiten unter Beachtung der Schwarz/Weiß-Trennung gewährt werden, z. B. durch Aufstellung von Getränkeautomaten, deren Trinkgefäße kontaminationsfrei geöffnet werden können.
Um die Aufnahme von Krankheitserregern zu vermeiden, sind die Hände sowie kontaminierte Hautareale nach Verschmutzung, vor den Mahlzeiten sowie nach Arbeitsabschnitten mit Wasser und Seife gründlich zu reinigen. Es wird empfohlen, die Fingernägel zur Verringerung der Keimansiedlung kurz zu schneiden. Für die Reinigung sind zusätzlich Nagelbürsten zu verwenden.
Hautschutz
Nach jeder Hautreinigung sind die Hände und Finger sorgfältig einzucremen.
Personal mit Hautverletzungen darf, mit Ausnahme kleinerer Hautverletzungen, im Schwarzbereich nicht eingesetzt werden. Kleinere Hautverletzungen sind zu desinfizieren und mit einem dicht schließenden Verband zu schützen.
Ein beispielhafter Hygiene- und Hautschutzplan ist in Anhang 3 beigefügt.
7.2.7 Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 in Abhängigkeit von den Expositionspfaden
Sind aufgrund der Ermittlung der Gefahren nach Abschnitt 4 Maßnahmen der Schutzstufe 2 zu treffen, sind abhängig von den Expositionen folgende Schutzmaßnahmen zu beachten:
Aerosole (Staub/Sporen/Nebel)
Aerosolbildung ist zu vermeiden. Die maximal zulässige Staubkonzentration ist durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz Luftgrenzwerte - MAK- und TRK-Werte“ (TRGS 900) geregelt. Im Einzelfall können in Abhängigkeit vom Arbeitsbereich und der Herkunft der Medien erhöhte Konzentrationen an Mikroorganismen in der Luft auftreten, die erweiterte Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Generell ist die Keimbelastung der Luft unabhängig vom Keimspektrum, z. B. durch ausreichende Lüftungsmaßnahmen, zu minimieren. Die Freisetzung von Sporen durch Staub ist durch feucht gehaltene Bodenoberflächen möglichst zu vermeiden.
Als technische Schutzmaßnahmen sind vorzusehen:
Bei einer möglichen Exposition gegenüber Nebel ist mindestens imprägnierte, luftdurchlässige Einwegschutzkleidung zu tragen; im Bereich einer Nebelwolke zusätzlich Atemschutzmasken (P3), sofern das versprühte Wasser kein Frischwasser ist.
Es dürfen nur Maschinen eingesetzt werden, die mit einer Anlage zur Atemluftversorgung entsprechend BGI 581 „Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaus“ ausgestattet sind. Bei der Beurteilung des Ausmaßes einer Aerosolwolke sind wechselnde Luftbewegungen mit zu berücksichtigen.
Spritzwasser, Wasser
Der Hautkontakt mit Boden, Spritzwasser, Wasser und kontaminierten Geräten ist zu vermeiden. Bei einer möglichen Spritzwasser- oder Wasser-Exposition ist mindestens wasserdichte Einwegschutzkleidung zu benutzen.
Aufgrund des hierdurch entstehenden erhöhten Hitzestaus sind bei warmer oder heißer Witterung zusätzliche Erholungspausen einzuplanen.
Für Atemschutz gelten die unter „Aerosole“ für Nebel aufgeführten Schutzmaßnahmen.
Die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen müssen überprüft werden. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob u.U. eine gegenseitige negative Beeinflussung einzelner Arbeitsbereiche besteht. Auch ist die Akzeptanz der Mitarbeiter zu berücksichtigen.
Die ermittelten Gefährdungen und Maßnahmen und die Umsetzung ist entsprechend § 8 BioStoffV ab der Schutzstufe 2 auch bei weniger als 10 Beschäftigten zu dokumentieren.
1 | Gem. den Spezifikationen CEN TC 162/WG3/N250 (Typ 5) und CEN TC 162/WG23/N277 (Typ 6) in Verbindung mit EN 340 und Richtlinie 89/686/EWG - Kategorie III |