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Betrieb

 

Der oder die den Taucheinsatz Leitende hat durch entsprechende Absprachen sicherzustellen, dass während der Taucharbeiten jederzeit ein mit den Gefährdungen beim geplanten Taucheinsatz vertrauter Arzt oder Ärztin erreichbar ist. Diesen sind die in der Erkundung nach Abschnitt 3.3 und Abschnitt 4 festgestellten Kontaminationen und gegebenenfalls Konzentrationen mitzuteilen. Mit diesem ärztlichem Fachpersonal ist vor Aufnahme der Taucharbeiten grundsätzlich abzuklären, wie in Notfällen (siehe Abschnitt 10) zu verfahren ist.

Das ärztliche Fachpersonal muss ausreichende Kenntnisse sowohl bezüglich der tauchspezifischen als auch bezüglich der Gefährdung durch die vorhandenen Kontaminationen besitzen.

Der oder die den Taucheinsatz Leitende hat die Mitglieder der Tauchgruppe vor jedem Einsatz nachweislich über die mit dem Taucheinsatz verbundenen Gefahren sowie die festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Bei der Aufstellung der Luftversorgungsanlage ist sicherzustellen, dass keine Schadstoffe angesaugt werden.

Hierbei sind neben den aus dem kontaminierten Wasser als Gas oder Aerosol (Nebel) freiwerdenden Kontaminationen auch Emissionen diesel-, benzin- oder gasbetriebener Aggregate zu berücksichtigen.

Der Tauchgang ist unabhängig von den in § 24 der DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" genannten Gründen sofort abzubrechen, wenn

  • eine Leckage im Luftversorgungssystem unter Wasser auftritt,
  • Beschädigungen des Tauchanzugs – einschließlich Handschuhe, Füßlinge – auftreten, die zu einem Eindringen von kontaminiertem Wasser in den Tauchanzug führen könnten,
  • Veränderungen in der Kontamination an der Tauchstelle eintreten (über Wasser und unter Wasser).

An der Tauchstelle müssen geeignete Dekontaminationsmittel und -ausrüstung in ausreichender Menge vorhanden sein.

Die geeigneten Dekontaminationsmittel und -ausrüstung sind in Absprache mit dem in Abschnitt 7 genannten ärztlichen Fachpersonal festzulegen. Hierbei sind Art und Konzentration der tatsächlich vorhandenen Kontamination zu berücksichtigen.