§ 24
Abbruch des Tauchganges
Der Tauchereinsatzleiter muss den Tauchgang abbrechen
- auf Verlangen des Tauchers,
- wenn Signale vom Taucher nicht beantwortet werden,
- wenn die Tauchergruppe nicht mehr vollständig ist,
- wenn das Telefon bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 ausfällt,
- bei Schäden an sonstigen wichtigen Ausrüstungsgegenständen oder
- bei Veränderungen an der Tauchstelle, die den Tauchgang gefährden können. DA DA
DA zu § 24:
Der Tauchereinsatzleiter entscheidet nach Lage des Falles, ob erforderliche Haltezeiten eingehalten werden können.
DA zu § 24 Nr. 6:
Der Tauchgang kann z. B. gefährdet werden durch
- bevorstehende Verschlechterung der Wetterverhältnisse (Sturm, Nebel, Gewitter),
- Bruch von Verankerungen,
- gefährliche Annäherung von Schiffen,
- treibendes Gut.