5 Zusätzliche Bestimmungen für den Feuerfestbau

5.1 Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Behältern und engen Räumen

Der Unternehmer hat im Einvernehmen mit dem Betreiber oder Auftraggeber vor dem Beginn von Arbeiten in Behältern und engen Räumen im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen zu ermitteln, die Risiken zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu ist die DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume" heranzuziehen.

Muster einer Befahrerlaubnis siehe Anhang 1.

5.2 Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten unter Hitzeeinwirkung

5.2.1 Grundsätzliches

5.2.1.1

Bei Arbeiten im Feuerfestbau unter Hitzeeinwirkung (Hitzearbeitsplätze) hat der Unternehmer durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten, soweit dies unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und ihres Arbeitsenergieumsatzes möglich ist, keiner gesundheitsschädigenden Hitzeeinwirkung ausgesetzt sind.

Unter Hitzeeinwirkung ist der auf den Organismus des Menschen wirkende kombinierte Einfluss:

zu verstehen.

5.2.1.2

Technische und organisatorische Hitzeschutzmaßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von Hitzeschutzkleidung.

Gebräuchliche technische Schutzmaßnahmen siehe Anhang 2.

Als organisatorische Schutzmaßnahme hat sich das Unterbrechen der Hitzearbeiten durch Entwärmungszeiten bewährt. Deren Dauer wird bestimmt von der Expositionsdauer und der Arbeitsschwere. Dabei ist eine große Anzahl kurzer Entwärmungszeiten einer geringfügigen Anzahl langer Entwärmungszeiten vorzuziehen. Entwärmungszeiten sollten mindestens 10 min dauern; sie können jeweils auch mit der Ausführung leichter Arbeiten ausgefüllt werden.


Siehe auch DGUV Information 213-002 "Hitzearbeit; Erkennen - beurteilen - schützen", Abschnitt 6.2.2 "Entwärmungsphasen"

5.2.2 Hitzeschutzkleidung

Müssen Arbeiten unter Hitzeeinwirkung (Maßnahmen gemäß DGUV Information 213-022 "Beurteilung von Hitzearbeit – Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung") durchgeführt werden, ohne dass die nach Abschnitt 5.2.1 erforderlichen Schutzmaßnahmen genügend wirksam sind, hat der Unternehmer den Beschäftigten geeignete Hitzeschutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstungen mit Hitzeschutzwirkung zur Verfügung zu stellen.

Art der persönlichen Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 4.12.1.3

Maßnahmen gemäß DGUV Information 213-022 "Beurteilung von Hitzearbeit - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung"

5.2.3 Getränke

Der Unternehmer hat den unter Hitzeeinwirkung tätigen Beschäftigten geeignete nicht gekühlte, alkoholfreie Getränke in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

Schweißverluste sollten zur Vermeidung von Mangelerscheinungen (Dehydration) durch erhöhte Flüssigkeitszufuhr ausgeglichen werden. Geeignet sind mit Mineralstoffen und Salzen angereicherte Getränke. Nicht zu empfehlen sind kohlensäure- und koffeinhaltige Getränke sowie Milch.

5.2.4 Aufsicht

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hitzearbeitsplätze ständig durch den Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 überwacht werden. Der Aufsichtführende hat die nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Entwärmungszeiten zu steuern und zu überwachen.

5.3 Zusätzliche Bestimmungen für das Trocknen und Anheizen

5.3.1 Allgemeines

5.3.1.1

Der Unternehmer hat für das Trocknen und Anheizen einen fachlich geeigneten Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 zu bestimmen. Dieser muss über ausreichende Erfahrungen in der Leitung und Durchführung dieser Arbeiten haben.

5.3.1.2

Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat im Einvernehmen mit dem Betreiber der feuerfest ausgekleideten Anlage eine schriftliche Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen aufzustellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Die Anweisung muss an der Arbeitsstelle vorliegen.

Erforderliche sicherheitstechnische Angaben sind z. B.:

Siehe auch Muster einer Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen in Anhang 3.

5.3.1.3

Während des Trocknens und Anheizens ist die ständige Anwesenheit eines Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 erforderlich. Der Aufsichtführende hat die Arbeiten nach Einweisung durch den Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 und unter Einhaltung der Angaben in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 5.3.1.2 zu überwachen.

Ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden bedeutet, dass dieser bei Schichtwechsel erst seinen Arbeitsplatz verlassen darf, wenn die Übernahme der Verantwortung durch den Ablöser erfolgt ist.

5.3.2 Maßnahmen vor und während des Trocknens und Anheizens

5.3.2.1 Mit dem Trocknen und Anheizen darf erst begonnen werden, nachdem:

5.3.2.2

Beim Trocknen und Anheizen muss sichergestellt sein, dass die entstehenden oder dafür verwendeten Heiz- oder Rauchgase über die vorgesehenen Verfahrenswege (z. B. Rauchgaskanäle) in die Atmosphäre abgeleitet werden. Heiz- und Rauchgase dürfen nicht unkontrolliert entweichen können.

5.4 Zusätzliche Bestimmungen für das Ausbrechen von feuerfesten Auskleidungen

5.4.1 Allgemeines

5.4.1.1 Untersuchung des baulichen Zustandes

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auszubrechende und daran angrenzende Teile feuerfester Auskleidungen auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf

5.4.1.2 Ausbruchanweisung

Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat den Ablauf der Ausbrucharbeiten nach dem Ergebnis der Untersuchungen des Abschnittes 5.4.1.1 festzulegen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat er zu untersuchen, ob ein maschineller Ausbruch dem Ausbrechen von Hand vorgezogen werden kann.

Für die jeweiligen Ausbrucharbeiten muss eine schriftliche Ausbruchanweisung an der Arbeitsstelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Für häufig wiederkehrende gleichartige Ausbrucharbeiten geringen Umfanges kann eine standardisierte Ausbruchanweisung verwendet werden.

Sicherheitstechnische Angaben sind z. B.:

5.4.1.3 Aufsicht

Während der Ausbrucharbeiten ist die ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 erforderlich.

5.4.2 Ausbrechen von Hand

Beim Ausbrechen von Hand oder mit kraftbetriebenen Werkzeugen (Handmaschinen) dürfen Decken, Wände und Gerüste nicht durch Anhäufen von Ausbruchmaterial überlastet werden. Das Ausbruchmaterial darf die Standsicherheit der baulichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

5.4.3 Maschinelles Ausbrechen

Beim Ausbrechen mit Maschinen darf der Abstand zur Ausbruchstelle nicht kleiner sein als die halbe Höhe zwischen Standfläche der Maschine und Ausbruchstelle. Das Ausbrechen hat von oben nach unten zu erfolgen, wobei der jeweilige Ausbruchsabschnitt eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten darf.

5.4.4 Abwerfen von Ausbruchmaterial

5.4.4.1 Abwerfen nach innen

Wird Ausbruchmaterial nach innen abgeworfen, ist das abgeworfene Material so rechtzeitig zu entfernen, dass beim Abtransport keine Gefahren durch nachrutschendes Ausbruchmaterial entstehen.

Öffnungen, durch die abgeworfenes Ausbruchmaterial nach außen herausgeschleudert werden kann, müssen während des Abwerfens durch eine Prallwand nach außen gesichert sein.

5.4.4.2 Abwerfen nach außen

Wird Ausbruchmaterial nach außen abgeworfen, hat der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 den Gefahrbereich abweichend von Abschnitt 4.9.2.1 nach der Gefährdungssituation des Einzelfalles festzulegen. Dies gilt auch, wenn für das Abwerfen geschlossene Schuttrutschen oder -rohre verwendet werden.