Anhang 4.1
Musterformulare für Explosionsschutzdokument mit Erläuterungen

Explosionsschutzdokument
nach § 6 GefStoffV
Allgemeine Angaben  
  Formblatt 1
Name und Adresse des Unternehmens
zuständiger Unfall-
versicherungs-
träger
Mitgliedsnummer
Betriebsstätte
Explosions-
dokument erstellt von:
  Explosionsgefährdete Bereiche Explosionsgefahr durch*
Gase, Dämpfe, Nebel      Stäube
Siehe Blatt Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Datum
Unterschrift der Unternehmensleitung
Explosionsdokument erstellt von (Unterschrift):
* ankreuzen, wenn zutreffend Blatt Nr.

 

Explosionsschutzdokument
Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen/Bereichen bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen
  Formblatt 2 – Seite 1
Explosionsgefährdeter Raum/Bereich:
Gas, Nebel, Dampf/ Beschichtungsstoff  Sicherheitsdatenblatt vorhanden
 im Gefahrstoffkataster eingetragen
1⃞
Sicherheitstechnische Kenngrößen Flammpunkt = °C   Zündtemperatur = °C   Explosionsgruppe: 2⃞
Beschreibung der Anlage/ der Verfahren 3⃞
Zoneneinteilungen innerhalb des Raumes/Bereiches Ex-Zone 4⃞ Keine Ex-Zone* Beurteilungs-
grundlage 5⃞
1.
2.
3.
4.
5.
Technische Schutzmaßnahmen
Verhinderung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre
(z. B. durch natürliche oder technische Lüftung oder Absaugung)
6⃞
nicht zutreffend
Verhinderung der Zündung explosionsfähiger Atmosphäre (Vermeidung wirksamer Zündquellen)
– siehe Geräteliste für den jeweiligen Raum/Bereich (Formblatt 3)
7⃞
nicht zutreffend Ausführung der elektrischen Geräte:
Geräte entsprechen der ATEX-Richtlinie (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden)
Geräte entsprechen der ElexV (für Altgeräte, die bis 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden)
Die Mindestanforderungen an Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen Ex-Zone sind erfüllt
8⃞
nicht zutreffend Ausführung der nichtelektrischen Geräte:
Geräte entsprechen der ATEX-Richtlinie (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden)
Die Mindestanforderungen an Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen Ex-Zone sind erfüllt
9⃞
Konstruktive Maßnahmen, die die Explosionsauswirkungen auf ein unbedenkliches Maß beschränken
nicht zutreffend
10⃞
Zusätzliche technische Maßnahmen zur Verringerung des Restrisikos
nicht zutreffend
11⃞
* ankreuzen, wenn zutreffend Blatt Nr.
Explosionsschutzdokument
Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen/Bereichen bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen
  Formblatt 2 – Seite 2
Organisatorische Schutzmaßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten in explosionsgefährdeten Bereichen
  Schriftliche Betriebsanweisung Unterweisung der Beschäftigten erfolgt am 12⃞
vo-
handen*
zu erstellen bis
Zusätzliche organisatorische Maßnahmen für gefährliche Tätigkeiten (z. B. Arbeitsfreigaben)
13⃞
Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche
EX Keine offene Flamme, Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten Zutritt für Unbefugte verboten
 vorhanden
 vorzunehmen bis 
14⃞
Regelmäßige Reinigung der explosionsgefährdeten Bereiche
Ist die regelmäßige Reinigung gemäß Betriebsanweisung sichergestellt?
ja nein
15⃞
Prüfung der Arbeitsplätze/Arbeitsmittel
Ist vor der erstmaligen Nutzung eine Prüfung durch eine befähigte Person erfolgt?  ja  nein
Erfolgen regelmäßige Prüfungen?  ja  nein
Prüfintervall 
16⃞
Weitere Dokumente/Anlagen
 Sicherheitsdatenblätter (Ordner )
 Lageplan (Ordner )
 Prüfbescheinigungen (Ordner )
 Gefahrstoffkataster (Ordner )
 Ex-Zonenplan (Ordner )
 Maßnahmenliste (Ordner )
Datum
Unterschrift der Unternehmensleitung
Explosionsschutzdokument erstellt von (Unterschrift):
* ankreuzen, wenn zutreffend Blatt Nr.
Anlage zum Explosionsschutzdokument
Liste explosionsgeschützter Geräte
  Formblatt 3
Geräteliste für Raum/Bereich:
Hinweise zur Ausführung nach ElexV/ATEX siehe Abschnitt „Elektrische und nichtelektrische Geräte und Komponenten – Kennzeichnung“ dieser DGUV Information 209-046
Mindest-anforderungen entsprechend der ermittelten Ex-Zonen und der sicherheitstechnischen Kenngrößen Ausführung nach ElexV* Ausführung nach ATEX*  
ATEX
J/N
Schutzart IP … Gerätegruppe Gerätekategorie Explosionsgruppe Temperaturklasse
II  
Elektrische Geräte (z. B. elektrische Motoren, Schalter, Leuchten)
Bezeichnung Ausführung nach ElexV* Ausführung nach ATEX*
  ATEX
J/N
Schutzart
IP
Geräte-
gruppe
Geräte-
kategorie
Explosions-
gruppe
Tempera-
turklasse
Zünd-
schutzart
Mindest-
anforderungen
erfüllt

J/N
Nichtelektrische Geräte (z. B. Förderbänder, Getriebe, pneumatische Pumpen)
Bezeichnung Ausführung nach ATEX*

J/N
Geräte-
gruppe
Geräte-
kategorie
Explosions-
gruppe
Tempera-
turklasse
Zünd-
schutzart
Mindest-
anforderungen
erfüllt

J/N
* ankreuzen, wenn zutreffend Blatt Nr.
Explosionsschutzdokument
Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen/Bereichen bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen

Erläuterungen zum Formblatt 2

1⃞ Hier sind der Beschichtungsstoff bzw. die Gase, Dämpfe, Nebel zu nennen, die explosionstechnisch die kritischsten Stoffeigenschaften besitzen (z. B. niedrigster Flammpunkt, niedrigste UEG).
2⃞ Hier ist der niedrigste Wert der Gemische oder einer Einzelkomponente einzutragen.
3⃞ Hier ist die Einrichtung/Anlage mit ihren wesentlichen Bestandteilen aufzuführen und die eingesetzten Verfahren sind kurz zu beschreiben.
4⃞ Hier sind die jeweiligen Zonen für den Raum/Bereich zu nennen – siehe Seite 13 und Anhang 1 dieser DGUV Information 209-046
5⃞ Als Beurteilungsgrundlage für die Zoneneinteilung können DGUV Regeln und Informationen, technische Regeln und Normen herangezogen werden, z. B. DGUV Regel 100-500, DGUV Regel 113-001, DGUV Information 209-046, DIN EN 12215, DIN EN 13355.
6⃞ Die Verhinderung oder die Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann z. B. durch die folgenden technischen Maßnahmen erreicht werden:
  • Absaugung an der Entstehungsstelle
  • gezielte technische Lüftungsmaßnahmen
  • Inertisierung (kommt an Lackieranlagen und -einrichtungen normalerweise nicht in Betracht)
7⃞ Beim Einsatz von elektrischen und nicht elektrischen Geräten und Werkzeugen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche müssen Zündquellen sicher vermieden werden. Dies bedeutet, dass z. B. elektrische Betriebsmittel, bei deren Betrieb Funken entstehen können (z. B. Handmaschinen mit Kollektormotoren), unvorschriftsmäßige Handleuchten und funkenreißende Handwerkzeuge aus diesen Bereichen fern gehalten werden müssen.
8⃞ Sind elektrische Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen vorhanden, müssen diese Geräte so beschaffen sein, dass sie keine wirksamen Zündquellen darstellen können. Handelt es sich um Geräte oder Komponenten, die bereits vor dem 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden, muss die EG-Richtlinie 94/9/EG1) (ATEX) nicht rückwirkend auf diese Geräte angewandt werden. Es muss aber geprüft werden, ob die Geräte bzw. die Komponenten in der vorliegenden Zone sicher verwendet werden können. Elektrische Geräte, die ab dem 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen der RL 94/9/EG1) entsprechen und für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet sein (siehe Tabelle). Die Hersteller- bzw. Konformitätserklärungen müssen vorliegen und die Geräte müssen vollständig gekennzeichnet sein.
  Gerätekategorie 1 G Geeignet für den Einsatz in Zone 0, 1 und 2
Gerätegruppe II Gerätekategorie 2 G Geeignet für den Einsatz in Zone 1 und 2
  Gerätekategorie 3 G Geeignet für den Einsatz in Zone 2
9⃞ Auch für nichtelektrische Geräte und Komponenten in explosionsgefährdeten Bereichen, die seit 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, muss wie bei elektrischen Geräten eine Hersteller- bzw. Konformitätserklärung nach EG-Richtlinie 94/9/EG1) vorliegen. Alle Geräte müssen für den Einsatz in der jeweiligen Zone geeignet (siehe Tabelle oben) und vollständig gekennzeichnet sein.

Für nichtelektrische Altgeräte, die nicht nach EG-Richtlinie 94/9/EG1) in Verkehr gebracht wurden, besteht ein genereller Bestandsschutz. Eine Anpassung an die Beschaffenheitsanforderungen der EG-Richtlinie 94/9/EG1) oder sogar ein Austausch durch „ATEX“-Geräte ist also nicht erforderlich. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass die Geräte den damals geltenden nationalen Bestimmungen (z. B. DGUV Regel 113-001, TRGS 727) entsprechen. In jedem Fall sollte auf die von den Herstellern angegebene maximale Verwendungsdauer und auf ausreichende Wartung und Instandsetzung geachtet werden. Bei Unsicherheit hinsichtlich der sicheren Weiterverwendung nichtelektrischer Altgeräte in explosionsgefährdeten Bereichen sollten Fachleute (z. B. der Unfallversicherungsträger, der PTB oder der BAM) hinzugezogen werden.
10⃞ Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre oder das Vorhandensein wirksamer Zündquellen in Anlagen und Behältern nicht sicher ausgeschlossen werden, müssen konstruktive Maßnahmen getroffen sein, die die Auswirkungen möglicher Explosionen auf ein unbedenkliches Maß reduzieren. Solche Maßnahmen sind:
  • explosionsfeste Bauweise von Behältern und Apparaturen
  • Explosionsunterdrückung durch schnelles Einblasen von Löschmitteln in Behälter und Apparaturen
  • Explosionsdruckentlastung von Behältern und Apparaturen durch Freigabe von definierten Querschnitten zur Abfuhr des Drucks und des Flammenstrahls in eine ungefährliche Richtung (meist in Verbindung mit explosionstechnischer Entkoppelung)
  • Verhinderung der Flammen- und Explosionsübertragung (Explosionstechnische Entkoppelung) z. B. durch mechanisches Schnellabsperren oder Ausschleusen

Die vorbeschriebenen konstruktiven Schutzmaßnahmen können nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine Personen aufhalten dürfen.

11⃞ Zusätzliche technische Maßnahmen können z. B. in der Zugabe von gasförmigen Inertstoffen (Stickstoff, Kohlendioxid) oder Wasserdampf bestehen. Diese Schutzmaßnahmen können wegen der Sauerstoffverdrängung nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine Personen aufhalten dürfen. Siehe auch ⃞6
12⃞ Zur Unterweisung der Beschäftigten, die in explosionsgefährdeten Bereichen tätig werden sollen, müssen schriftliche Betriebsanweisungen vorliegen. Darin sind Informationen zu den Explosionsgefahren sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufzunehmen. Personen, die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs-, Umbauund Reinigungsarbeiten beauftragt werden, müssen eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten. Die Unterweisung ist zu protokollieren. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung.
13⃞ Für gefährliche Tätigkeiten (z. B. Schweiß-, Schneid-, Trennschleif- und sonstige Feuerarbeiten) in explosionsgefährdeten Bereichen müssen schriftliche Arbeitsfreigaben eingeführt sein (Erlaubnisscheinverfahren).
14⃞ An den Zugängen zu explosionsgefährdeten Bereichen muss folgende Kennzeichnung vorgenommen werden:
  • Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“
  • Verbotszeichen „Keine offene Flamme; Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“
  • Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“
15⃞ Materialablagerungen von brennbaren Stäuben und Beschichtungsstoffen in explosionsgefährdeten Bereichen können zu zusätzlichen Brandgefahren und, bei Aufwirbelung, auch zu Explosionsgefahren führen. Um diese Gefahren zu unterbinden, müssen die Ablagerungen regelmäßig entfernt werden. Der Umfang und die Intervalle der Reinigungsmaßnahmen müssen in der Betriebsanweisung festgelegt sein.
16⃞ Siehe Abschnitt 20 dieser DGUV Information 209-046.

1 Ab 20. April 2016 RL 2014/34/EU, bestehende Konformitätserklärungen und Kennzeichnungen nach RL 94/9/EG behalten weiterhin ihre Gültigkeit.