6.1 Versuchsaufbau
6.1.1 Alle zu einer Belagfläche gehörenden Belagteile und ihre Anschlüsse sind für die Fallversuche systemgerecht entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung aufzubauen.
6.1.2 Bei der Prüfung von Belagteilen für Systemgerüste dürfen die senkrechten Tragglieder (Vertikalrahmen, Ständer) unmittelbar unter dem Querriegel in Längsrichtung durch mit Normalkupplungen anzuschließenden Gerüstrohrlängsriegel verbunden werden.
6.1.3 Als Fallgewicht ist eine 100 kN schwere Kugel mit 0,5 m Durchmesser zu verwenden.
6.1.4 Bei Belagteilen, die ausschließlich in Standgerüsten verwendet werden können, beträgt die Fallhöhe 2,5 m. Bei Belagteilen, die in anderen Gerüsten, z.B. Ausleger oder Konsolgerüsten eingesetzt werden, beträgt die Fallhöhe 3,5 m.
Fallhöhe ist die zulässige Absturzhöhe zuzüglich 0,5 m und wird gemessen von Oberkante Belag bis Unterkante Kugel.
6.1.5 Für die Krafteinleitung in das Belagteil ist ein Dämpfungselement mit einer Fläche von 0,5 m x 0,5 m und einer Dicke von höchstens 0,25 m zu verwenden. Es muß bei statischer Belastung mit der Prüfkugel mindestens einen mittleren Kraftanstieg von 150 kN/m aufweisen (siehe Bild 1).
Bild 1: KraftEindrückungsKurve der Prüfkugel für das Dämpfungselement
6.1.6 Der Auftreffpunkt der Prüfkugel ist wie folgt festzulegen:
6.1.7 Werden Belagteile von weniger als 0,4 m Breite geprüft, darf die Mitwirkung benachbarter Belagteile berücksichtigt werden, soweit sich dies aus der Größe des Dämpfungselementes ergibt. Hierbei ist der Versuchsaufbau so zu wählen, daß drei Belagelemente nebeneinander liegen. Das Dämpfungselement muß mittig über dem mittleren Belagteil liegen.
Die erforderliche Anzahl der Fallversuche ist Tabelle 2 zu entnehmen.
Belagteile |
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Systemgebundene Belagteile aus Holz nach Abschnitt 3.2.1 |
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Belagteile aus Metall nach den Abschnitten 3.1.3 und 3.2.3 |
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Kombibelagteile nach Abschnitt 3.2.2 |
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Tabelle 2: Zahl der Fallversuche
6.3 Verbreiterungskonsolen in Fang und Dachfanggerüsten
Konsolen für Belagverbreiterungen in Systemgerüsten von mehr als 30 cm sind in die Fallversuche nach Abschnitt 6 einzubeziehen, wenn die Befestigungen der Konsole selbst oder der Belagteile auf der Konsole keine Sicherung gegen Rückfedern haben.
6.4 Abdeckungen von Durchstiegen
Bei Belagteilen mit Durchstiegsöffnungen brauchen deren Abdeckungen nicht in die Fallversuche einbezogen zu werden.
Ein Versuch gilt als bestanden, wenn bei allen Einzelversuchen der Belag und die unmittelbar angrenzenden Auflagerteile nach dem Versuch noch in der Lage sind, die statische Last der Prüfkugel zu tragen. Verformungen und Anrisse dürfen nicht so groß sein, daß der Gerüstbelag sich von seinen Auflagern löst.