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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 301-001: Grundsätze für die Prüfung von Belagteilen...
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6 Fallversuche zur Prüfung von Belagteilen in Fang­ und Dachfanggerüsten

6.1 Versuchsaufbau

6.1.1 Alle zu einer Belagfläche gehörenden Belagteile und ihre Anschlüsse sind für die Fallversuche systemgerecht entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung aufzubauen.

6.1.2 Bei der Prüfung von Belagteilen für Systemgerüste dürfen die senkrechten Tragglieder (Vertikalrahmen, Ständer) unmittelbar unter dem Querriegel in Längsrichtung durch mit Normalkupplungen anzuschließenden Gerüstrohrlängsriegel verbunden werden.

6.1.3 Als Fallgewicht ist eine 100 kN schwere Kugel mit 0,5 m Durchmesser zu verwenden.

6.1.4 Bei Belagteilen, die ausschließlich in Standgerüsten verwendet werden können, beträgt die Fallhöhe 2,5 m. Bei Belagteilen, die in anderen Gerüsten, z.B. Ausleger­ oder Konsolgerüsten eingesetzt werden, beträgt die Fallhöhe 3,5 m.

Fallhöhe ist die zulässige Absturzhöhe zuzüglich 0,5 m und wird gemessen von Oberkante Belag bis Unterkante Kugel.

6.1.5 Für die Krafteinleitung in das Belagteil ist ein Dämpfungselement mit einer Fläche von 0,5 m x 0,5 m und einer Dicke von höchstens 0,25 m zu verwenden. Es muß bei statischer Belastung mit der Prüfkugel mindestens einen mittleren Kraftanstieg von 150 kN/m aufweisen (siehe Bild 1).

Diagramm: Kraft­Eindrückungs­Kurve

Bild 1: Kraft­Eindrückungs­Kurve der Prüfkugel für das Dämpfungselement

6.1.6 Der Auftreffpunkt der Prüfkugel ist wie folgt festzulegen:

  1. Für die Prüfung der maximalen Biegebeanspruchung (max. M)
    • Lage in Längsrichtung: Stützweitenmitte (l/2),
    • Lage in Querrichtung:
      • a) an ungünstigster Stelle jedoch mindestens 0,35 m vom Rand,
      • b) in Mitte der Belagbreite (b/2), bei Belagbreiten von weniger als 0,70 m.
  2. Für die Prüfung der maximalen Querkraftbeanspruchung (max. Q)
    • Lage in Längsrichtung: 0,35 m vom Auflagerrand,
    • Lage in Querrichtung: wie unter Nummer 1.

6.1.7 Werden Belagteile von weniger als 0,4 m Breite geprüft, darf die Mitwirkung benachbarter Belagteile berücksichtigt werden, soweit sich dies aus der Größe des Dämpfungselementes ergibt. Hierbei ist der Versuchsaufbau so zu wählen, daß drei Belagelemente nebeneinander liegen. Das Dämpfungselement muß mittig über dem mittleren Belagteil liegen.

6.1.8 Holzbauteile nach DIN 4074­1 dürfen für Versuche nicht imprägniert und müssen mindestens 7 Tage bei Raumtemperatur unter Wasser gelagert sein.

6.1.9 Bei der Prüfung von Kombibelagteilen mit Holzbauteilen nach DIN 4074­1 muß für den Lastfall max. M im Bereich des Dämpfungselementes die Ästigkeit mit dem Grenzwert ± 10% der gewählten Sortierklasse vorliegen.

6.2 Zahl der Versuche

Die erforderliche Anzahl der Fallversuche ist Tabelle 2 zu entnehmen.

Belagteile
Zahl der Versuche
 
max. M
max. Q
Systemgebundene Belagteile aus Holz nach Abschnitt 3.2.1
3
Belagteile aus Metall nach den Abschnitten 3.1.3 und 3.2.3
2
2
Kombibelagteile nach Abschnitt 3.2.2
3
3

Tabelle 2: Zahl der Fallversuche

6.3 Verbreiterungskonsolen in Fang­ und Dachfanggerüsten

Konsolen für Belagverbreiterungen in Systemgerüsten von mehr als 30 cm sind in die Fallversuche nach Abschnitt 6 einzubeziehen, wenn die Befestigungen der Konsole selbst oder der Belagteile auf der Konsole keine Sicherung gegen Rückfedern haben.

6.4 Abdeckungen von Durchstiegen

Bei Belagteilen mit Durchstiegsöffnungen brauchen deren Abdeckungen nicht in die Fallversuche einbezogen zu werden.

6.5 Versuchsauswertung

Ein Versuch gilt als bestanden, wenn bei allen Einzelversuchen der Belag und die unmittelbar angrenzenden Auflagerteile nach dem Versuch noch in der Lage sind, die statische Last der Prüfkugel zu tragen. Verformungen und Anrisse dürfen nicht so groß sein, daß der Gerüstbelag sich von seinen Auflagern löst.