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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 301-001: Grundsätze für die Prüfung von Belagteilen...
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3 Nachweis der Tragfähigkeit von Belagteilen in Fang­ und Dachfanggerüsten

3.1 Systemfreie Belagteile

3.1.1 Die Tragfähigkeit von systemfreien Belagteilen aus Holz darf nicht durch Fallversuche nach Abschnitt 6 ermittelt werden.

3.1.2 Der Nachweis der Tragfähigkeit von systemfreien Belagteilen aus Holz gilt als erbracht, wenn die Festlegungen in Tabelle 1 eingehalten werden.

3.1.3 Der Nachweis der Tragfähigkeit von systemfreien Belagteilen aus Kombibelagteilen nach Abschnitt 3.2.2 oder aus Metall nach Abschnitt 3.2.3 ist durch Fallversuche nach Abschnitt 6 zu erbringen.

Boh-len-breite
in
cm
Ab-sturz-höhe
in
m
Maximale Stützweite in m für doppelt gelegte Bohlen mit einer Dicke von Maximale Stützweite in m für einfach gelegte Bohlen mit einer Dicke von
    3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm
20 1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 1,1 1,2 1,4
" 1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 1,0 1,1 1,3
" 2,0 1,3 1,5 1,7 2,0 1,0 1,2
" 2,5 1,2 1,4 1,6 1,8 1,0 1,1
" 3,0 1,1 1,3 1,5 1,7 - 1,1
24 1,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
" 1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 1,1 1,2 1,4
" 2,0 1,4 1,6 2,0 2,2 1,0 1,2 1,3
" 2,5 1,3 1,5 1,9 2,1 1,0 1,1 1,2
" 3,0 1,2 1,4 1,8 1,9 1,0 1,2
28 1,0 1,9 2,4 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7
" 1,5 1,7 2,0 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
" 2,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4
" 2,5 1,4 1,7 2,0 2,3 1,0 1,2 1,4
" 3,0 1,3 1,6 2,0 2,1 1,0 1,1 1,3

Tabelle 1: Zulässige Stützweite

3.2 Systemgebundene Belagteile

3.2.1 Der Nachweis der Tragfähigkeit von systemgebundenen Belagteilen aus Holz nach Abschnitt 2.2 ist nur für die Auflagerkonstruktion bei

durch Fallversuche nach Abschnitt 6 zu erbringen.

Zur Auflagerkonstruktion gehören z,B. Einhängebeschläge, Auflagerdorne oder ­profile sowie deren Verbindung zum Belagteil.

Aus vorstehenden Festlegungen ergibt sich, daß systemgebundene Belagteile aus Holz nur für eine Absturzhöhe von höchstens 2,00 m und für eine Stützweite von höchstens 3,10 m eingesetzt werden dürfen.

3.2.2 Der Nachweis der Tragfähigkeit von systemgebundenen Kombibelagteilen ist durch Fallversuche nach Abschnitt 6 zu erbringen.

Kombibelagteile können z.B. bestehen aus:

3.2.3 Der Nachweis der Tragfähigkeit von systemgebundenen Belagteilen aus Metall ist durch Fallversuche nach Abschnitt 6 zu erbringen.