(1) Der Unternehmer darf nur Personen als Taucher beschäftigen, die
(2) Kann ein Taucher den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 3 nicht führen, so darf er im Anschluss an die Zeit ohne Tauchgänge für mindestens 12 Tauchstunden nur unter den Bedingungen für Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 und 2 eingesetzt werden.
(3) entfällt
Von der Befähigung des Versicherten für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten
kann der Unternehmer insbesondere dann ausgehen, wenn der Versicherte über
die im Anhang 1 zu dieser Durchführungsanweisung genannten Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten verfügt. Diese können insbesondere auch durch die erfolgreiche
Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Taucher / Geprüfte Taucherin“ vom 25. Februar 2000 (BGBl. Teil I
Nr. 8, S. 165 ff., ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000) belegt werden.
DA zu § 10 Abs. 1 Nr. 2:
Die genannte Verordnung regelt die Fortbildung von Tauchern im
Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969. Der bisherige
"Taucher-Facharbeiterbrief" ist dem Zeugnis nach der
Verordnung gleichwertig.