§ 10
Anforderungen an den Taucher

(1) Der Unternehmer darf nur Personen als Taucher beschäftigen, die

  1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  2. über hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten verfügen,
  3. unter den Voraussetzungen nach Nr. 2 in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstunden nachweisen können.
  4. entfällt

(2) Kann ein Taucher den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 3 nicht führen, so darf er im Anschluss an die Zeit ohne Tauchgänge für mindestens 12 Tauchstunden nur unter den Bedingungen für Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 und 2 eingesetzt werden.

(3) entfällt


DA zu § 10 Abs. 1 Nr. 2:

Von der Befähigung des Versicherten für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten kann der Unternehmer insbesondere dann ausgehen, wenn der Versicherte über die im Anhang 1 zu dieser Durchführungsanweisung genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. Diese können insbesondere auch durch die erfolgreiche Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher / Geprüfte Taucherin“ vom 25. Februar 2000 (BGBl. Teil I Nr. 8, S. 165 ff., ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000) belegt werden.
Die genannte Verordnung regelt die Fortbildung von Tauchern im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969. Der bisherige "Taucher-Facharbeiterbrief" ist dem Zeugnis nach der Verordnung gleichwertig.